Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 3 StR 496/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8834

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 496/09 vom 2. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u. a. zu 2.: schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2009 a) im Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.]dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteils-gründe des besonders schweren Raubes schuldig ist; b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafen ge-gen beide Angeklagte mit den zugehörigen [X.] und der Maßgabe aufgehoben, dass eine [X.] gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen sowie auch über die Kosten der Rechtsmittel nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 17. [X.] verhängten Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei 1 - 3 - Fällen zu der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte [X.]hat es wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2007 festge-setzten Einzelstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Mona-ten und ferner wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie Verletzungen des formellen und des materiellen Rechts rügen. Die [X.] haben lediglich zu den [X.] Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] zu den Schuldsprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der den Angeklagten [X.]betreffende Schuldspruch war jedoch dahin abzuändern, dass er im Fall II. 1. der Urteilsgründe des [X.] schuldig ist. Das [X.] hat in diesem Fall rechtlich zutreffend den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch den Angeklagten und seinen - gesondert verfolgten - Mittäter verwirklicht gesehen (Verwendung eines Küchenmessers als Drohmittel). Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kennzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig. Daher ist im Falle der Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf "besonders schweren Raub" zu erkennen (vgl. [X.], [X.]. vom 8. Juli 2008 - 3 [X.]. 5 - , insoweit in NStZ-RR 2008, 342 nicht abgedruckt; [X.]R StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in [X.]. § 260 Rdn. 30). 3 - 4 - 2. Auch die festgesetzten Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstan-den. Die Aussprüche über die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen mussten hin-gegen aufgehoben werden. 4 a) Das [X.] hat mit den für den Fall II. 1. (Tatzeit: 14./15. [X.] 2007) festgesetzten Einzelstrafen (acht Jahre gegen B. , fünf Jahre gegen [X.]) und den gegen beide Angeklagte durch Urteil des [X.] vom 17. oder 18. Dezember 2007 (vgl. Urteilsformel und [X.] einerseits sowie [X.] und 9 andererseits) jeweils ausgesprochenen Einzelstrafen (zweimal 90 Tagessätze zu je 10 oder 20 •; vgl. [X.]) nach-trägliche Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten bzw. von fünf Jahren und drei Monaten gebildet. Die Einbeziehung der durch die Strafbe-fehle des [X.] vom 13. März 2008 gegen beide Angeklagte verhängten Strafen (jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe mit Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) in diese Gesamtfreiheitsstrafen hat das [X.] abgelehnt, weil durch die - wiederum beide Angeklagte betreffende - Ver-urteilung durch das [X.] vom 7. November 2006 eine Zäsur eingetreten sei. 5 b) Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Land-gericht hat es versäumt, den Vollstreckungsstand der Verurteilung durch das [X.] vom 7. November 2006 zum Zeitpunkt der [X.] festzustellen. Gleiches gilt für den Stand der Vollstreckung hinsichtlich des Urteils des [X.] vom 17. (oder 18.) Dezember 2007 und aller übrigen Verurteilungen gegen die Angeklagten. Da eine erledigte Stra-fe keine Zäsurwirkung entfaltet (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 10), kann der Senat nicht überprüfen, ob das [X.] die Gesamtstrafen gegen beide Angeklagte rechtlich zutreffend gebildet hat. Mit Blick auf die weiteren [X.] ist hier nicht auszuschließen, dass auch eine andere, den Beschwerdeführern günstigere Entscheidung über die Bildung von Ge-samtstrafen in Betracht gekommen wäre, so dass hierüber neu entschieden werden muss. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch. 7 Die Kostenentscheidung war dem Verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die neuen [X.] nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen sind (vgl. [X.] NStZ-RR 2008, 72; [X.]. 37). Im Übrigen wird für den Fall, dass wiederum mehrere gesonderte Strafen gebildet werden, unter Umständen das gesamte Strafübel zu berücksichtigen sein (vgl. [X.] NStZ 2000, 137). 8 [X.]Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 496/09

02.03.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2010, Az. 3 StR 496/09 (REWIS RS 2010, 8834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8834

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3 StR 496/09

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