Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2006, Az. AnwZ (B) 28/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 2288

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[X.][X.] ([X.]) 28/06 vom 7. August 2006 in dem Verfahren wegen Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt [X.] und die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] am 7. August 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, dieses Verfahren mit dem [X.] ([X.]) 45/06 zu verbinden, wird zurückgewiesen. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] in der [X.] vom 10. Januar 2006 wird als unzulässig verwor-fen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt. Gründe Der seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller vertrat von Dezember 1990 bis Mai 2000 im Ergebnis ohne Erfolg eine Erbengemein-schaft bei der Durchsetzung eines Restitutionsanspruchs. Seine Klage gegen 1 - 3 - die Erbengemeinschaft auf Zahlung des Honorars scheiterte an deren Aufrech-nung mit Schadensersatzansprüchen; auf deren Widerklage hin wurde der [X.] rechtskräftig zur Zahlung von 4.228,88 • zuzüglich Zinsen verurteilt. Aufgrund eines zur Durchsetzung dieser Forderung erlassenen Haftbefehls wurde der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. In dem [X.] eingeleiteten Verfahren zum Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach erfolglosen Gesprächsangebo-ten am 8. August 2005 auf die durch den Haftbefehl ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, auf seine Mitwirkungspflicht nach § 36a [X.]RAO und die Notwendigkeit hin, die Vermutung zu entkräften. Am 7. September 2005 hat der Antragsteller bei dem [X.] beantragt festzustellen, dass mit dem Erlass des Haftbefehls durch das [X.]

Grundlage für das Auslösen der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO bestimmten gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nicht gege-ben und er auch nicht nach Maßgabe von § 36a [X.]RAO zur Mitwirkung verpflich-tet sei. Diese Feststellungsanträge hat [X.] durch den angefoch-tenen [X.]eschluss als unzulässig abgewiesen. 2 Die Antragsgegnerin hat am 12. September 2005 die Zulassung des [X.]s zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf hat der [X.] am 21. Februar 2006 trotz zwischenzeitlicher Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis mangels Darlegen der Vermögensverhältnisse als unbe-gründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist bei dem Senat unter Aktenzeichen [X.] ([X.]) 45/06 anhängig. Der Antragsteller hat beantragt, beide Verfahren zu verbinden. 3 - 4 - II. Die sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 10. Januar 2006 ist unzulässig. Daran scheitert eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren [X.] ([X.]) 45/06 über die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft. 4 1. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. 5 a) Das lässt sich allerdings nicht unmittelbar aus §§ 42, 223 [X.]RAO ablei-ten. Diese Vorschriften sehen die [X.] der sofortigen [X.]eschwerde zum [X.]undesgerichtshof nur bei der Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder einem Gericht oder gegen den Widerruf einer solchen Zulassung (§ 42 Abs. 1 [X.]RAO) sowie gegen andere Verwaltungsakte (§ 223 Abs. 3 [X.]RAO) vor. Mit der [X.] einer sofortigen [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung eines [X.] auf feststellende gerichtliche Entscheidung befassen sie sich dagegen, von dem heute gegenstandslosen Sonderfall des Antrags auf feststellende ge-richtliche Entscheidung gegen ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 8 Abs. 2 [X.]RAO abgesehen, nicht, weil die [X.]undesrechtsanwaltsordnung ei-nen solchen Antrag ansonsten nicht vorsieht. 6 b) Soweit ein solcher Feststellungsantrag gleichwohl ausnahmsweise zulässig ist, ist gegen seine Zurückweisung durch den [X.] die sofortige [X.]eschwerde zum [X.]undesgerichtshof nach der Rechtsprechung des Senats nur statthaft, wenn die Entscheidung von ähnlich weittragender [X.]edeu-tung ist wie die in § 42 Abs. 1 [X.]RAO genannten Entscheidungen, die [X.] - 5 - bar an die berufliche Existenzgrundlage des [X.]etroffenen rühren ([X.]GHZ 34, 244, 250 f; [X.]eschl. v. 3. Oktober 1983, [X.] ([X.]) 13/83; v. 22. Mai 1985, [X.] ([X.]) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843; v. 1. Juli 2002, [X.] ([X.]) 46/01, NJW-RR 2002, 1641, 1642). Daran fehlt es hier. c) Im vorliegenden [X.]eschwerdeverfahren geht es nicht um die [X.] des erfolgten Widerrufs der Zulassung des Antragstellers. Diese ist viel-mehr Gegenstand des gesonderten [X.]eschwerdeverfahrens [X.] ([X.]) 45/06 vor dem Senat. Hier geht es um den Versuch des Antragstellers, dem von der [X.]gegnerin eingeleiteten Widerrufsverfahren mit Hilfe eines Feststellungsan-trags die Grundlage zu entziehen. Ein solches Vorgehen ist in § 9 Abs. 2 [X.]RAO für den (heute, nach Übertragung der Zuständigkeit auf die Rechtsanwalts-kammern, nicht mehr eintretenden) Fall vorgesehen, dass die [X.] über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entscheiden und dazu nach § 8 Abs. 2 [X.]RAO ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen hat. In dieser Konstellation ist ein Angriff auf das Gutachten und bei seiner Zu-rückweisung eine sofortige [X.]eschwerde statthaft, weil die formell noch ausste-hende Sachentscheidung durch das Gutachten inhaltlich präjudiziert wird (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 10. Juli 2000, [X.] ([X.]) 55/99, [X.], 3575, 3576). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Die Antragsgegnerin brauchte sich im Vorfeld ihres [X.]escheids vom 12. September 2005 nicht festzulegen und hat es auch nicht. Eine solche Festlegung kann weder der Einleitung des [X.] noch ihrem Hinweis vom 8. August 2005 entnommen werden. Die [X.]gegnerin konnte der Aufnahme von Ermittlungen nach dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Antragsteller nicht ausweichen. Sie hat die Ermittlungen, wie ihre Gesprächangebote und ihr Hinweis vom 8. August 2005 zeigen, ergeb-nisoffen betrieben. Eine Festlegung erfolgte erst bei Erlass des [X.]escheids, der 8 - 6 - deshalb allein als Grundlage einer [X.]eeinträchtigung von Rechten oder der Exis-tenz des Antragstellers in [X.]etracht kommt. d) Ob die sofortige [X.]eschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf feststellende gerichtliche Entscheidung in anderen Fällen entsprechend § 223 Abs. 3 [X.]RAO zugelassen werden könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der [X.] eine solche Zulassung nicht ausgesprochen hat und der Senat daran gebunden ist (Senat, [X.]eschl. v. 1. März 2004, [X.] ([X.]) 38/03, Anw[X.]l. 2004, 449). 9 e) Hierdurch wird der Antragsteller auch nicht an der effektiven Verfol-gung seiner Rechte gehindert. Sie ist vielmehr uneingeschränkt möglich, weil der Antragsteller die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entschei-dung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der [X.] [X.]eschwerde angreifen und dort die ihm hier wichtigen Gesichtspunkte vorbringen kann (vgl. Senat, [X.]eschl. v. 5. März 1979, [X.] ([X.]) 34/78, [X.], 128; v. 22. Mai 1985, [X.] ([X.]) 42/84, NJW 1985, 1842, 1843). Ein [X.] Verfahren ist vor dem Senat auch anhängig. 10 2. Ist die vorliegende sofortige [X.]eschwerde aber unzulässig, führte ihre Verbindung mit dem erwähnten Verfahren über die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht weiter. Sie scheidet deshalb aus. 11 - 7 - 3. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht ([X.]GHZ 44, 25). 12 [X.] [X.]asdorf [X.] Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.01.2006 - [X.] -

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AnwZ (B) 28/06

07.08.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2006, Az. AnwZ (B) 28/06 (REWIS RS 2006, 2288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2288

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