Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. StB 20/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4291

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[X.]BESCHLUSS ___________ StB 20/08 vom 26. März 2009 Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja ______________________________ StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 [X.] § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] § 35 GG Art. 25 1. Hat der [X.] über die sofortige Bes[X.]hwerde des [X.] gegen einen die Eröffnung des Hauptverfahrens ableh-nenden Bes[X.]hluss des erstinstanzli[X.]h zuständigen [X.]s eines Ober-landesgeri[X.]hts zu ents[X.]heiden, so hat er das Bestehen eines hinrei[X.]hen-den Tatverda[X.]hts in vollem Umfang eigenständig zu prüfen (Aufgabe von [X.], 39). 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Straftat na[X.]h § 19 Abs. 1 [X.] die auswärtigen Beziehungen der [X.] im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erhebli[X.]h gefährdet.
3. Es verstößt ni[X.]ht gegen Art. 25 GG, dass § 35 [X.] den Geltungsbe-rei[X.]h materiellen deuts[X.]hen Strafre[X.]hts auf Taten erstre[X.]kt, die von deuts[X.]hen St[X.]tsbürgern im Ausland begangen werden. [X.], Bes[X.]hl. vom 26. März 2009 - StB 20/08 - [X.] - 2 - in dem Strafverfahren gegen wegen Verstoßes gegen das [X.] u. a. - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.]s hat am 26. März 2009 gemäß §§ 199, 203, 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO bes[X.]hlossen: Auf die sofortige Bes[X.]hwerde des [X.] wird a) der Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 6. August 2008 aufgehoben, soweit das Oberlandesgeri[X.]ht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat; b) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, gewerbsmäßig handelnd ein Handels- o-der Vermittlungsges[X.]häft in Bezug auf in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] (Anlage AL) erfasste Güter ([X.]), wel[X.]he unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einri[X.]htungen in [X.] oder zur Verwen-dung im [X.] bestimmt sind, abges[X.]hlossen, und dadur[X.]h ge-gen § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 [X.] verstoßen zu haben. Im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der St[X.]tskasse zur Last; [X.]) im Übrigen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage des [X.] vom 17. Mai 2008 zur Hauptverhand-lung vor der zuständigen Wirts[X.]haftsstrafkammer des Landge-ri[X.]hts [X.] zugelassen. 2. Die Kosten der zurü[X.]kgenommenen Bes[X.]hwerde des [X.] gegen den Bes[X.]hluss des Oberlandesgeri[X.]hts - 4 - [X.] vom 6. August 2008, soweit mit diesem der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl aufgehoben worden ist, und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die St[X.]tskasse. Gründe: Der [X.] hat dem Angeklagten mit der zum Oberlan-desgeri[X.]ht [X.] erhobenen Anklage vorgeworfen, in einem Fall gegen das [X.] und in zwei Fällen gegen das Außenwirt-s[X.]haftsgesetz verstoßen zu haben. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat mit Bes[X.]hluss vom 6. August 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Gründen abgelehnt, eine Kosten- und Auslagenents[X.]heidung getrof-fen sowie ausgespro[X.]hen, dass der Angeklagte für die erlittene Untersu-[X.]hungshaft zu ents[X.]hädigen sei. Gegen diese Ents[X.]heidung wendet si[X.]h der [X.] mit seiner sofortigen Bes[X.]hwerde. Das Oberlandesge-ri[X.]ht hat daneben den gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehl des Er-mittlungsri[X.]hters des [X.]s vom 7. März 2008 (1 [X.] 44/2008) aufgehoben. Seine gegen diese Ents[X.]heidung geri[X.]htete Bes[X.]hwerde hat der [X.] zurü[X.]kgenommen. Im Übrigen beanstandet er weiterhin den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss und beantragt, 1 a) diesen aufzuheben; 2 b) das Verfahren in Bezug auf die Tat 3 der Anklages[X.]hrift ([X.]) gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen; 3 - 5 - [X.]) im Übrigen seine Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] zur [X.] zuzulassen. 4 Das Re[X.]htsmittel hat mit der Maßgabe Erfolg, dass das Landgeri[X.]ht [X.] zur Dur[X.]hführung des Hauptverfahrens zuständig ist. 5 [X.] 1. Mit der Anklages[X.]hrift sind dem in [X.] wohnhaften [X.] folgende Straftaten zur Last gelegt worden: 6 a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen und vermittelte als Handels-vertreter Veräußerungsges[X.]häfte über Industriemas[X.]hinen, Zubehör und Roh-materialien vorwiegend mit iranis[X.]hen Kunden. Im Rahmen dieser Tätigkeit un-terhielt er Kontakte zu dem in [X.] ([X.]) ansässigen Unternehmen [X.]

Co. Ltd. (im Folgenden: [X.]

), das si[X.]h mit der Be-s[X.]haffung von [X.] und militäris[X.]hen Gütern für den [X.] befasst und si[X.]h zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbes[X.]hränkungen meh-rerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in [X.] und den Vereinigten Arabis[X.]hen Emira-ten bedient. Anspre[X.]hpartner des Angeklagten waren die Direktorin von [X.]

, [X.], sowie der Mitarbeiter [X.]. . 7 [X.]) Im April 2007 erhielt der Angeklagte von [X.]. für eine der Tarn-firmen von [X.]

eine Anfrage zur Lieferung zweier Ho[X.]hges[X.]hwin-digkeitskameras, die zur Entwi[X.]klung von Atomsprengköpfen benötigt werden. Er ging zutreffend davon aus, dass die [X.]meras für das iranis[X.]he Atomwaffen-programm bestimmt waren, und fragte bei dem russis[X.]hen Hersteller, der in [X.] ansässigen [X.], na[X.]h der Ware an. Als [X.]ufinteressenten 8 - 6 - benannte er eine [X.] im Nahen Osten. [X.] später traf er mit dem Hersteller eine unwiderrufli[X.]he [X.]ufvereinbarung, in der für ihn eine Provision von 30.630 • vereinbart wurde, und sandte an die Tarnfirma von [X.]

ein entspre[X.]hendes verbindli[X.]hes Angebot. Daraufhin wurde einem seiner iranis[X.]hen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in Höhe von 3.297,50 • gutges[X.]hrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeklagte na[X.]h [X.], um dort die Details des Vertragss[X.]hlusses persönli[X.]h zu klären. Während eines Aufent-halts im [X.] ab dem 21. August 2007 gelang es ihm, die no[X.]h offenen Einzel-heiten, insbesondere die Übermittlung einer geeigneten Endverbleibserklärung an den Verkäufer, zu regeln. Die Auslieferung der [X.]meras an den Endkunden im [X.] erfolgte bis spätestens 1. November 2007. [X.]) Im Mai 2006 erhielt der Angeklagte von [X.] eine Anfrage ü-ber die Lieferung vers[X.]hiedener Produkte des US-amerikanis[X.]hen Herstellers [X.] . Als Endkunde sollte eine Tarnfirma in den Vereinigten Arabis[X.]hen Emira-ten vorges[X.]hoben werden. Zur Vers[X.]hleierung des Endbestimmungslandes s[X.]haltete der Angeklagte die in [X.] ansässige [X.] ein. Diese holte ein Angebot des Herstellers ein und bot die Ware dem Angeklagten an. Im März 2007 bat der Angeklagte die [X.] um ein erweitertes Angebot. Dieses umfasste Zählrohre für strahlungsfeste Detektoren, die zum S[X.]hutz gegen atomare [X.] beson[X.] konstruiert oder ge-ändert sind. Na[X.]h den Herstellerangaben sind die Geräte speziell für den [X.] im Nuklearberei[X.]h ausgelegt und können zu militäris[X.]hen Zwe[X.]ken ver-wendet werden. Empfänger sollte nunmehr eine Tarnfirma in [X.] sein. Die [X.] bot dem Angeklagten die gewüns[X.]hten Artikel an; dieser leitete das Angebot an [X.]. weiter und s[X.]hloss mit der [X.] eine unwiderrufli[X.]he [X.]ufvereinbarung ab. Auf Veranlassung von [X.] wurde der [X.]ufpreis in Höhe von 87.245,40 • im April 2007 in drei Raten an die [X.] überwiesen. Ende Mai 2007 stellte die [X.] 9 - 7 - beim Bundesamt für Wirts[X.]haft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: [X.]) ei-nen Ausfuhrgenehmigungsantrag. Dieses forderte ein Endverbleibszertifikat und ein detailliertes Kundenprofil an. Der Angeklagte vereinbarte daraufhin mit [X.]. , entspre[X.]hende Dokumente aus [X.] zu bes[X.]haffen bzw. selbst zu erstellen, um auf diese Weise über den wahren Empfänger zu täus[X.]hen. Im Juli 2007 erhielt die [X.] eine Endverbleibserklärung aus [X.] und leitete diese an das [X.] weiter. In der Folgezeit überlegten der Angeklagte und [X.]. weiter, wel[X.]her Verwendungszwe[X.]k dem [X.] plausibel vermittelt werden könnte. Der Angeklagte s[X.]hlug vor, einen Einsatz in der Landwirts[X.]haft oder der Medizin vorzuspiegeln. [X.].

übermittelte sodann zwei [X.]svors[X.]hläge, auf deren Grundlage der Mitarbeiter [X.]der [X.] dem [X.] mitteilte, die Ware könne zwar in Nuklearanlagen eingesetzt werden, geplant sei aber eine Verwendung in der Zementindustrie. Der Ange-klagte reiste am 20. August 2007 in den [X.], um die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber zu bespre[X.]hen. Das [X.] warf weitere Fragen zum Endverbleib der Ware auf, die [X.]dem Angeklagten per E-Mail zuleitete. Dieser erörterte die Problematik mit den Verantwortli[X.]hen bei [X.] und versu[X.]hte ver-gebli[X.]h, [X.]telefonis[X.]h zu errei[X.]hen. Einer weiteren Mitarbeiterin der [X.] erklärte er, er benötige dringend eine Aussage zur Situation des Detektoren-Ges[X.]häfts, da sein Auftraggeber ihm ein Ultimatum gesetzt habe. In der Folgezeit versu[X.]hte der Angeklagte mehrfa[X.]h, seine Anspre[X.]hpartner bei der [X.] zu errei[X.]hen. Trotz seiner Bemühungen gelang es ihm ni[X.]ht, das Problem zu lösen. Na[X.]h seiner Rü[X.]kkehr aus dem [X.] teilte der An-geklagte [X.]mit, sein Auftraggeber trete von dem Ges[X.]häft zurü[X.]k. In der [X.] bemühte er si[X.]h erfolglos um die Rü[X.]kerstattung des bereits geleisteten [X.]ufpreises sowie um die Ausfuhr der Ware in den [X.] über die [X.]. - 8 - [X.][X.]) Im Mai 2007 fragte eine Tarnfirma von [X.] bei dem [X.] na[X.]h 20 na[X.]htsi[X.]httaugli[X.]hen Ferngläsern des [X.] Herstellers [X.]an. Der Angeklagte bemühte si[X.]h in der Folgezeit darum, die Liefe-rung der Ware na[X.]h [X.] zu veranlassen. Das Ges[X.]häft s[X.]heiterte s[X.]hließli[X.]h, weil die [X.] Genehmigungsbehörde [X.] die ihr übermittelte End-verbleibserklärung als ni[X.]ht ausrei[X.]hend bewertete. 10 b) In der Anklages[X.]hrift des [X.] sind diese Sa[X.]hver-halte re[X.]htli[X.]h wie folgt gewürdigt: 11 [X.]) Im Fall [X.]) [X.]) (B. -[X.]meras) habe der Angeklagte gewerbsmä-ßig handelnd die Entwi[X.]klung von Atomwaffen gefördert, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 [X.]. Einen hinrei[X.]henden Tatverda[X.]ht dahin, dass die Handlung des Angeklagten die auswärtigen Beziehungen der [X.] erhebli[X.]h gefährdet und dieser deshalb den [X.] des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verwirkli[X.]ht habe, hat der Gene-ralbundesanwalt ni[X.]ht angenommen. 12 [X.]) Dur[X.]h die Tat [X.]) [X.]) ([X.]
-Detektoren) habe der Angeklagte ge-werbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 9 [X.] ohne die erforderli[X.]he [X.] [X.] im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von [X.] der Verordnung ([X.]) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen [X.] (im Folgenden: [X.]embargo-VO) na[X.]h [X.] oder ihrer Herstellung und Verwen-dung im [X.] erbra[X.]ht; dadur[X.]h habe er einer Re[X.]htsverordnung zuwidergehan-delt, die der Dur[X.]hführung einer vom Rat der Europäis[X.]hen Union im Berei[X.]h der gemeinsamen Außen- und Si[X.]herheitspolitik bes[X.]hlossenen wirts[X.]haftli[X.]hen Sanktionsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 [X.]. Einen hinrei[X.]henden Tatverda[X.]ht, das 13 - 9 - Handeln des Angeklagten sei geeignet gewesen, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erhebli[X.]h zu gefährden, so dass er die Vor-aussetzungen des [X.] na[X.]h § 34 Abs. 6 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] [X.] erfüllt habe, hat der [X.] ni[X.]ht bejaht. [X.][X.]) Im Fall [X.]) [X.][X.]) ([X.]) habe der Angeklagte ge-werbsmäßig handelnd entgegen § 69 o Abs. 2 [X.] ein Handels- oder Vermitt-lungsges[X.]häft in Bezug auf in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] (Anlage AL) erfasste Güter abges[X.]hlossen, wel[X.]he unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einri[X.]htungen in [X.] oder zur Verwendung im [X.] be-stimmt sind; mithin habe er einer Re[X.]htsverordnung zuwidergehandelt, die der Dur[X.]hführung einer vom Rat der Europäis[X.]hen Union im Berei[X.]h der gemein-samen Außen- oder Si[X.]herheitspolitik bes[X.]hlossenen wirts[X.]haftli[X.]hen Sankti-onsmaßnahme diene, § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Ein Verstoß gegen den [X.] na[X.]h § 34 Abs. 6 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] [X.] wird dem Angeklagten au[X.]h inso-weit ni[X.]ht zur Last gelegt. 14 2. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 15 Das Ermittlungsergebnis belege im Fall [X.]) [X.]) (B. -[X.]meras) ni[X.]ht, dass der [X.] im [X.]raum von April bis November 2007 Maßnahmen ergriffen habe, um die te[X.]hnologis[X.]hen Voraussetzungen für die Herstellung von Atom-waffen zu s[X.]haffen. Aus einem vom Dire[X.]tor of National Intelligen[X.]e herausge-gebenen National Intelligen[X.]e Estimate vom November 2007 ergebe si[X.]h, dass es na[X.]h Eins[X.]hätzung der US-amerikanis[X.]hen Geheimdienste eher unwahr-s[X.]heinli[X.]h sei, dass der [X.] im genannten Tatzeitraum Atomwaffen entwi[X.]kelt habe. Auf die dem entgegen stehenden "überaus vagen" Ausführungen in ei-16 - 10 - nem Behördenzeugnis des Bundesna[X.]hri[X.]htendienstes (im Folgenden: [X.]) vom Mai 2008 könne eine Verurteilung des Angeklagten keinesfalls gestützt werden. Die für eine Verurteilung des Angeklagten notwendige Überzeugung vom Bestehen eines iranis[X.]hen [X.] lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der diesbezügli[X.]hen Besorgnis der internationalen St[X.]tengemeins[X.]haft gewinnen. Selbst wenn der [X.] im Tatzeitraum Atomwaffen entwi[X.]kelt habe, sei ni[X.]ht ausrei[X.]hend belegt, dass der Angeklagte dies gefördert habe; denn der konkrete Verwendungszwe[X.]k der [X.]meras sei unklar. Na[X.]h dem [X.] werde si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hweisen lassen, dass der Angeklagte vorsätzli[X.]h gehandelt habe. Eine versu[X.]hte Tat komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil es keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte für die Annahme gebe, der Angeklagte habe si[X.]h vorgestellt, mit der Vermittlung der Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitskameras die Ent-wi[X.]klung von Atomwaffen dur[X.]h den [X.] zu fördern. Im Fall [X.]) [X.]) ([X.] -Detektoren) sei der Verstoß gegen den Geneh-migungsvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der [X.]embargo-VO bis zum 21. August 2007 ni[X.]ht strafbar gewesen. Na[X.]h diesem [X.]punkt habe der Ange-klagte keine Tätigkeiten mehr entfaltet, die auf den Abs[X.]hluss eines [X.]ufvertra-ges über die Zählrohre geri[X.]htet gewesen seien. Es lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht fest-stellen, dass der Angeklagte bei der [X.] vermittelnd tätig geworden sei oder den Transfer der Zählrohre beinhaltende Transaktionen ausgehandelt oder organisiert habe. Der [X.] müsse deshalb der Frage ni[X.]ht weiter na[X.]hgehen, ob die in § 69 o Abs. 9 [X.] enthaltene Erstre[X.]kung deuts[X.]her Strafvors[X.]hriften auf Auslandstaten wegen eines Ver-stoßes gegen Art. 25 GG verfassungswidrig sei. Die Tätigkeiten des Angeklag-ten seien au[X.]h ni[X.]ht wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ([X.]) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 (im Folgenden: [X.]) strafbar. Es lasse si[X.]h ni[X.]ht beurteilen, ob die Zählrohre unter den Anhang I dieser Verordnung fielen. Unabhängig hiervon habe der Angeklagte mit den 17 - 11 - Verantwortli[X.]hen der [X.] ni[X.]ht verabredet, die Zählrohre ohne Genehmigung auszuführen; die Beteiligten hätten si[X.]h vielmehr intensiv um die Erteilung einer sol[X.]hen Genehmigung bemüht. S[X.]hließli[X.]h seien die besonde-ren Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht feststellbar; deren [X.] lasse si[X.]h in der Regel nur aufgrund einer vom [X.] ni[X.]ht eingeholten Stellungnahme des [X.] beurteilen. Im Fall [X.]) [X.][X.]) ([X.] -Ferngläser) rei[X.]he die vorliegende [X.] des [X.] ni[X.]ht aus, um beurteilen zu können, ob die Ferngläser von Teil I Abs[X.]hnitt A Position 0005 der [X.] erfasst seien; auf diese Auskunft könne eine Verurteilung deshalb keinesfalls gestützt werden. Die Strafbarkeit des Angeklagten na[X.]h § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b [X.], § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 [X.] s[X.]heide aus, da diese erst ab dem 22. August 2007 in Be-tra[X.]ht komme und der Angeklagte na[X.]h diesem [X.]punkt kein Handels- oder Vermittlungsges[X.]häft abges[X.]hlossen habe. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] könnten au[X.]h bei dieser Tat ni[X.]ht festgestellt werden. 18 3. Na[X.]h Einlegung des Re[X.]htsmittels dur[X.]h den [X.] mit S[X.]hriftsatz vom 13. August 2008 hat der [X.] unter dem 29. August 2008 ein weiteres Behördenzeugnis erstattet. Der [X.] hat mit Bes[X.]hluss vom 1. Oktober 2008 angeordnet, dass eine Stellungnahme des [X.] dazu eingeholt werden soll, ob die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten [X.] na[X.]hteilige Auswirkungen auf die auswärtigen Beziehungen der Bundes-republik Deuts[X.]hland hatten, haben konnten, derzeit haben, oder ob sol[X.]he Auswirkungen in der Zukunft zu erwarten sind. Eine entspre[X.]hende, die konkre-ten Umstände des vorliegenden Falles berü[X.]ksi[X.]htigende Äußerung war zuvor ni[X.]ht eingeholt worden. Die ersu[X.]hte Stellungnahme des [X.] ist unter dem 11. Februar 2009 erstellt worden und am 17. Februar 2009 beim [X.] eingegangen. 19 - 12 - I[X.] Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StPO statthafte und au[X.]h im Übrigen zulässige sofortige Bes[X.]hwerde des [X.] führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Bes[X.]hlusses im no[X.]h angegriffenen Umfang, zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens bezügli[X.]h der Tat [X.]) [X.][X.]) ([X.]) und hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren angeklagten Taten zur Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage zur Hauptverhand-lung vor der zuständigen Wirts[X.]haftsstrafkammer des Landgeri[X.]hts [X.]. 20 1. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Ange-klagten hinsi[X.]htli[X.]h der Tat [X.]) [X.][X.]) ([X.]) vorgeworfen [X.] ist, si[X.]h wegen eines gewerbsmäßig begangenen Verstoßes gegen das Außenwirts[X.]haftsgesetz (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 69 o Abs. 2, § 70 a Abs. 2 Nr. 3 [X.]) strafbar gema[X.]ht zu haben. Die insoweit zu erwartende Re[X.]htsfolge - mögli[X.]herweise nur ein Bußgeld wegen einer Ord-nungswidrigkeit na[X.]h § 33 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 6, § 40 Abs. 1 [X.] - fällt neben der Strafe, die der Angeklagte im Falle der Verurteilung we-gen der anderen angeklagten Taten - diese sind jeweils mit Freiheitsstrafe ni[X.]ht unter zwei Jahren bedroht - zu erwarten hat, ni[X.]ht beträ[X.]htli[X.]h ins Gewi[X.]ht. 21 2. Bezügli[X.]h der verbleibenden angeklagten Taten liegen die Vorausset-zungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor. Das Oberlandesgeri[X.]ht hat - jeweils teilweise - zum einen überspannte Anforderungen an den für die Zu-lassung der Anklage erforderli[X.]hen Tatverda[X.]ht gestellt und die zu dessen [X.] erforderli[X.]he weitere Aufklärung (§ 202 StPO) unterlassen sowie zum an-deren das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend gewürdigt. Im Einzelnen: 22 - 13 - a) Gemäß § 203 StPO bes[X.]hließt das Geri[X.]ht die Eröffnung des [X.], wenn na[X.]h den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Anges[X.]huldigte einer Straftat hinrei[X.]hend verdä[X.]htig ist. Ein hinrei[X.]hender Tat-verda[X.]ht ist - wie das Oberlandesgeri[X.]ht zu Beginn seiner Ausführungen zutref-fend dargelegt hat - zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grund-lage des [X.] die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrs[X.]heinli[X.]h ist (vgl. [X.]R StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2 [X.]). Das Oberlandesgeri[X.]ht hat bei der weiteren Be-gründung seiner Ents[X.]heidung sodann jedo[X.]h mehrfa[X.]h darauf abgestellt, aus den vorliegenden Beweismitteln lasse si[X.]h die für eine Verurteilung des Ange-klagten ausrei[X.]hende Überzeugung ni[X.]ht gewinnen. Dies deutet darauf hin, dass es in der Sa[X.]he einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angelegt hat. Der hinrei[X.]hende Tatverda[X.]ht setzt eine gewisse Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der [X.] voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vorausge-setzt, als dies beim dringenden Tatverda[X.]ht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126 a StPO der Fall ist (vgl. [X.]R [X.]O). Erst re[X.]ht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens ni[X.]ht die für eine Verurteilung notwendige volle ri[X.]hterli[X.]he Überzeugung erforderli[X.]h. 23 b) Die Überprüfung eines Bes[X.]hlusses des erstinstanzli[X.]h tätig werden-den Oberlandesgeri[X.]hts, mit dem dieses die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, dur[X.]h den [X.] ist indes ni[X.]ht nur darauf bes[X.]hränkt, ob das Oberlandesgeri[X.]ht seiner Bewertung des hinrei[X.]henden Tatverda[X.]hts den zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat und si[X.]h seine Beurteilung auf dieser Grundlage als re[X.]htli[X.]h vertretbar erweist. Eine derart einges[X.]hränkte Kontrolle entsprä[X.]he zwar der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ([X.], 39). An dieser hält der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht länger fest. Der Bundesgeri[X.]hts-hof hat als Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht das Wahrs[X.]heinli[X.]hkeitsurteil des Oberlandesge-ri[X.]hts und dessen re[X.]htli[X.]he Bewertung vielmehr in vollem Umfang na[X.]hzuprü-24 - 14 - fen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbstständig zu würdigen. Dies ergibt si[X.]h aus Folgendem: Na[X.]h der Einfügung des § 122 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist mittlerweile ni[X.]ht mehr gewährleistet, dass die Besetzung des Strafsenats des Oberlandesge-ri[X.]hts bei der Ents[X.]heidung über die Zulassung der Anklage mit derjenigen in der Hauptverhandlung identis[X.]h ist. Gerade auf die Identität der Besetzung bei der Eröffnungsents[X.]heidung und in der Hauptverhandlung, wie sie na[X.]h [X.] Geri[X.]htsverfassung vorgesehen war, ist in der Ents[X.]heidung [X.], 39, 40 ff. jedo[X.]h maßgebend abgehoben worden (so bereits [X.]R [X.]O). 25 Soweit zur Begründung der früheren Auffassung weiter darauf abgestellt worden ist, dass die Beweiswürdigung in einem Urteil des Oberlandesgeri[X.]hts ledigli[X.]h mit der Revision - und damit nur in begrenztem Umfang - überprüft werden könne, re[X.]htfertigt dies eine verglei[X.]hbar einges[X.]hränkte Na[X.]hprüfung einer Ni[X.]hteröffnungsents[X.]heidung ebenfalls ni[X.]ht. Zum einen besteht kein An-lass, Bes[X.]hlüsse eines Oberlandesgeri[X.]hts, mit denen die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, an[X.] zu behandeln als entspre[X.]hende Ent-s[X.]heidungen eines Landgeri[X.]hts; dessen Urteil kann ebenfalls allein mit dem Re[X.]htsmittel der Revision angefo[X.]hten werden. Zum anderen sind die unter-s[X.]hiedli[X.]hen Funktionen von Bes[X.]hwerde- und Revisionsverfahren zu bea[X.]h-ten. Die Bes[X.]hwerde stellt sowohl die Tatsa[X.]hengrundlage der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung als au[X.]h die Re[X.]htsanwendung zur Na[X.]hprüfung des Bes[X.]hwer-degeri[X.]hts (vgl. [X.], [X.] Aufl. Vor § 304 Rdn. 3). [X.] ist die Revision auf die re[X.]htli[X.]he Na[X.]hprüfung der angefo[X.]htenen Ent-s[X.]heidung bes[X.]hränkt (vgl. Ku[X.]kein in [X.]. Vor § 333 Rdn. 1). Mit diesem unters[X.]hiedli[X.]hen Charakter von Bes[X.]hwerde und Revision verbunden sind [X.] vers[X.]hiedene Erkenntnismögli[X.]hkeiten von Bes[X.]hwerde- und Revisions-geri[X.]ht. Die Ents[X.]heidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beruht auf 26 - 15 - einer vorläufigen Bewertung des aktenkundigen [X.]; diese kann vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht in glei[X.]her Weise wie vom Erstgeri[X.]ht vorge-nommen werden. Das tatgeri[X.]htli[X.]he Urteil ergeht auf der Grundlage der aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ges[X.]höpften Überzeugung des Tatri[X.]hters. Die Würdigung der Beweise ist allein seine Aufgabe; die in der Hauptverhand-lung dur[X.]hgeführte Beweisaufnahme ist im Revisionsverfahren grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu rekonstruieren (vgl. S[X.]horeit in [X.]. § 261 Rdn. 51 ff.). Die tat-sä[X.]hli[X.]hen Erkenntnismögli[X.]hkeiten des Revisionsgeri[X.]hts bleiben demna[X.]h hinter denjenigen des Tatgeri[X.]hts deutli[X.]h zurü[X.]k. [X.]) Die na[X.]h diesen Vorgaben vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Angeklagte hinrei[X.]hend verdä[X.]htig ist, si[X.]h im Fall [X.]) [X.]) (B. -[X.]meras) na[X.]h § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 17 Abs. 2 [X.] strafbar ge-ma[X.]ht zu haben; denn das Ermittlungsergebnis liefert ausrei[X.]hende Anhalts-punkte dafür, dass der Angeklagte gewerbsmäßig handelnd die Entwi[X.]klung von Atomwaffen im [X.] gefördert hat. Der [X.] hat insoweit bereits in seiner in dieser Sa[X.]he ergangenen Haftfortdauerents[X.]heidung vom 26. Juni 2008 ([X.]) einen dringenden Tatverda[X.]ht bejaht. Es besteht bei erneuter vorläufiger Beurteilung des [X.] kein Anlass, nunmehr einen hinrei-[X.]henden Tatverda[X.]ht zu verneinen. 27 [X.]) Das Entwi[X.]keln von Kriegswaffen setzt im Allgemeinen eine Tätigkeit voraus, die na[X.]h dem Vorliegen konkreter militäris[X.]her, te[X.]hnis[X.]her und wirt-s[X.]haftli[X.]her Forderungen darauf abzielt, eine Kriegswaffe zu s[X.]haffen, die es bisher entweder überhaupt oder zumindest ni[X.]ht mit ihren spezifis[X.]hen Eigen-s[X.]haften gegeben hat (vgl. [X.]/Wagner in Biene[X.]k, Handbu[X.]h des Außen-wirts[X.]haftsre[X.]hts, 2. Aufl. § 44 Rdn. 117; [X.] in Mün[X.]hKomm-StGB § 19 [X.] Rdn. 7). Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (vgl. [X.], Bes[X.]hl. vom 26. Juni 2008 - [X.]) ist es indes ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die Tätigkeit auf 28 - 16 - die S[X.]haffung einer bislang mit ihren spezifis[X.]hen Eigens[X.]haften no[X.]h ni[X.]ht [X.] abzielt (so aber [X.] NStZ 1997, 290 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals wider-spri[X.]ht au[X.]h bei "konventionellen" Kriegswaffen - insbesondere vor dem Hinter-grund der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verankerung der [X.] in Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungsziel des [X.]es (vgl. hierzu [X.], 203) und wird dem Umstand ni[X.]ht gere[X.]ht, dass im Berei[X.]h der [X.] mittlerweile ni[X.]ht das "Erfinden" völlig neuer Waffen, sondern das [X.] der te[X.]hnologis[X.]hen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl. [X.] NStZ 2000, 378, 379; [X.] NStZ 1997, 290; [X.]. [X.], 209; Piets[X.]h NStZ 2001, 234). Dies gilt in besonderem Maße für die Ent-wi[X.]klung von Atomwaffen; gerade in diesem Berei[X.]h würde der Tatbestand [X.] intendierte Bedeutung verlieren, wollte man die Beteiligung an einem "Na[X.]h-entwi[X.]keln" derartiger Waffen dur[X.]h St[X.]ten oder Organisationen, die no[X.]h ni[X.]ht im Besitz atomarer Sprengköpfe sind, aus dem Berei[X.]h der Strafbarkeit herausnehmen (vgl. [X.] [X.]O § 19 [X.] Rdn. 7). Unter den Begriff des "Entwi[X.]kelns" von Atomwaffen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fallen deshalb sämtli[X.]he Maßnahmen zur S[X.]haffung der te[X.]hnologis[X.]hen Vorausset-zungen für eine eigene atomare [X.]mpfstoffproduktion eins[X.]hließli[X.]h der Pla-nung und Erri[X.]htung von Produktionsanlagen (vgl. [X.] [X.]O). Na[X.]h diesen Maßstäben ma[X.]hen es die vorliegenden Beweismittel bei vorläufiger Bewertung wahrs[X.]heinli[X.]h, dass zur Tatzeit im [X.] Atomwaffen entwi[X.]kelt wurden. Hierfür spre[X.]hen insbesondere bereits die Erkenntnisse, die der [X.] in der Stellungnahme vom Mai 2008 aufgezeigt hat. Bei dieser Äuße-rung handelt es si[X.]h um ein Behördenzeugnis und ni[X.]ht um ein Behördengut-a[X.]hten, denn Aufgabe des [X.] ist es in diesem Zusammenhang, den Beweis-stoff dur[X.]h die Bekundung von ihm festgestellter Tatsa[X.]hen darzulegen, und 29 - 17 - ni[X.]ht auf der Basis bereits vorhandenen Tatsa[X.]henmaterials oder angestellter Untersu[X.]hungen als Sa[X.]hverständiger Bewertungen abzugeben (vgl. [X.] [X.]O § 256 Rdn. 5 f.). Der [X.] hat na[X.]hvollziehbar dargelegt, na[X.]h seiner Eins[X.]hätzung seien im [X.] Entwi[X.]klungsarbeiten an Kernwaffen au[X.]h na[X.]h 2003 zu erkennen. Dies wird u. a. mit Erkenntnissen über Bes[X.]haffungs-aktivitäten des [X.] unter Beteiligung eins[X.]hlägig bekannter Institutionen bezüg-li[X.]h sol[X.]her Güter begründet, die der Entwi[X.]klung von Kernwaffen dienen [X.]. Der Wertung des Oberlandesgeri[X.]hts, diese Aussagen seien "überaus va-ge", ist vor diesem Hintergrund ni[X.]ht zu folgen. Dies gilt erst re[X.]ht, na[X.]hdem der [X.] seine Erkenntnis in einem weiteren - allerdings erst na[X.]h der angefo[X.]hte-nen Ents[X.]heidung erstellten - Zeugnis vom 28. August 2008 spezifiziert und dur[X.]h die Darlegung weiterer Indizien ergänzt hat. So hat er etwa auf die Ent-wi[X.]klung eines neuen Trägerraketensystems und die Gemeinsamkeiten der Be-s[X.]haffungsbemühungen des [X.] und denjenigen von Ländern mit bereits be-kannten Atomwaffenprogrammen - wie z. B. [X.] und [X.] - [X.]. Die Bedeutung dieser jedenfalls bei einer Gesamts[X.]hau gewi[X.]htigen In-dizien wird dur[X.]h die sonstigen Beweismittel ni[X.]ht derart relativiert, dass der hinrei[X.]hende Tatverda[X.]ht entfällt. Insbesondere der vom Oberlandesgeri[X.]ht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene US-amerikanis[X.]he National In-telligen[X.]e Estimate vom November 2007 ma[X.]ht aus den vom [X.] in seiner Bes[X.]hwerdebegründung vom 13. August 2008 zutreffend aus-geführten Gründen (S. 3 ff.) die Verurteilung des Angeklagten ni[X.]ht unwahr-s[X.]heinli[X.]h. Dasselbe gilt für die aktenkundigen Äußerungen der [X.]. 30 - 18 - Der [X.] weist allerdings erneut ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hin, dass für den hier zu beurteilenden hinrei[X.]henden Tatverda[X.]ht die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Verurteilung maßgebend ist. Ob si[X.]h eine die Verurteilung des Angeklagten tra-gende Überzeugung dahin gewinnen lässt, dass der [X.] im Tatzeitraum Atomwaffen entwi[X.]kelt hat, kann demgegenüber erst aufgrund einer Bewertung der in der Hauptverhandlung dur[X.]hzuführenden Beweisaufnahme ents[X.]hieden werden. In deren Rahmen wird es unumgängli[X.]h sein, über die Einführung der [X.] des [X.] hinaus au[X.]h den in diesem Zusammenhang vom [X.] angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Daneben wird es in besonderem Maße erforderli[X.]h sein, die sonstigen errei[X.]hbaren Beweis-mittel zur Aufklärung dieser Frage zu nutzen; denn es darf ni[X.]ht verkannt wer-den, dass es si[X.]h bei den [X.]n des [X.] nur um sekundäre Beweismittel handelt, wel[X.]he die unmittelbaren Quellen der dort wiedergegebe-nen Erkenntnisse und Bewertungen ni[X.]ht bzw. ni[X.]ht vollständig offen legen und daher einer vorsi[X.]htigen Beweiswürdigung unter Heranziehung der weiteren zur Verfügung stehenden Erkenntnismögli[X.]hkeiten bedürfen. 31 [X.]) Bei dem Tatbestand des Förderns i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelt es si[X.]h um eine zur Täters[X.]haft erhobene selbstständige Form der Bei-hilfe. Er umfasst diejenigen Hilfeleistungen, die unter § 27 Abs. 1 StGB subsu-miert werden können, und damit jede Handlung, wel[X.]he die Re[X.]htsgutsverlet-zung des [X.] ermögli[X.]ht oder verstärkt oder ihre Dur[X.]hführung erlei[X.]h-tert (vgl. [X.]/Kohlh[X.]s, Strafre[X.]htli[X.]he Nebengesetze, [X.] § 19 Rdn. 5 [X.]; [X.]/Wagner [X.]O § 44 Rdn. 121 ff.; [X.], 203, 204). 32 Das Ergebnis der Ermittlungen ma[X.]ht es wahrs[X.]heinli[X.]h, dass der Ange-klagte dur[X.]h das Vermitteln des Verkaufs und der Lieferung der Ho[X.]hges[X.]hwin-digkeitskameras in den [X.] die dortige Entwi[X.]klung von Atomwaffen in diesem 33 - 19 - Sinne gefördert hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgeri[X.]hts besteht insbesondere eine ausrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür, dass die [X.]meras eine militäris[X.]he Verwendung finden sollten. Hierfür spre[X.]hen vor allem deren spezifis[X.]he, gerade für die Entwi[X.]klung von Kernwaffen erforderli[X.]he Eigen-s[X.]haften, die konkreten, in hohem Maße aufwändigen und konspirativen Um-stände der Abwi[X.]klung des Ges[X.]häfts sowie die sonstigen ermittelten Bes[X.]haf-fungsaktivitäten des "Einkäufers" [X.] . [X.][X.]) Das Ermittlungsergebnis belegt s[X.]hließli[X.]h in einem für die Eröffnung des Hauptverfahrens ausrei[X.]hendem Maße den Vorsatz des Angeklagten. [X.] waren na[X.]h seiner eigenen Einlassung die Verwendungsmögli[X.]hkeiten der [X.]meras im militäris[X.]hen Berei[X.]h bekannt. Er handelte bewusst unter Verstoß gegen das [X.]-Embargo und trug wesentli[X.]h dazu bei, dass die [X.]meras in einem aufwändigen Verfahren auf konspirative Weise in den [X.] gelangten. Außerdem hielt er si[X.]h regelmäßig im [X.] auf. Diese und die weiteren, vom [X.] in seiner Anklages[X.]hrift (S. 37 ff.) aufgeführten Gesi[X.]hts-punkte ma[X.]hen es wahrs[X.]heinli[X.]h, dass er die Entwi[X.]klung von Atomwaffen im [X.] und den Umstand, diese dur[X.]h die Vermittlung der Lieferung der [X.]meras zu fördern, jeweils zumindest für mögli[X.]h hielt und billigend in [X.]uf nahm. 34 [X.]) Ein hinrei[X.]hender Tatverda[X.]ht dahin, dass der Angeklagte den in der Anklages[X.]hrift ni[X.]ht aufgeführten Qualifikationstatbestand des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] verwirkli[X.]ht hat, besteht au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] der vom [X.] im Zwis[X.]henverfahren veranlassten Beweiserhebung ni[X.]ht. 35 § 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] setzt voraus, dass dur[X.]h die [X.] die auswärtigen Beziehungen der [X.] erhebli[X.]h gefährdet werden. Der Tatbestand ist - im Gegensatz etwa zu § 34 36 - 20 - Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 6 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] [X.], bei denen es si[X.]h um [X.] Gefährdungsdelikte handelt (s. u. I[X.] 2. d) [X.][X.])) - vom Gesetzgeber, na[X.]hdem ursprüngli[X.]h sogar ein Verletzungsdelikt vorgesehen war (BTDru[X.]ks. 11/4609 [X.], 9), als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden (vgl. BTDru[X.]ks. 11/7221 S. 11). Daher genügt eine ledigli[X.]h potentielle Re[X.]htsguts-gefährdung ni[X.]ht. Notwendig ist vielmehr, dass für das betroffene S[X.]hutzgut eine konkret riskante Situation entsteht, bei der das Ums[X.]hlagen in eine Verlet-zung unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt (vgl. [X.]/Wagner [X.]O § 44 Rdn. 128; [X.] [X.]O [X.] § 19 Rdn. 13; [X.] [X.]O § 19 [X.] Rdn. 19). Diese Feststellung bereitet bereits bei der Gefähr-dung von Individualre[X.]htsgütern im Einzelfall regelmäßig S[X.]hwierigkeiten. Bei dem hier in Rede stehenden, ein Re[X.]htsgut der Allgemeinheit s[X.]hützenden und spra[X.]hli[X.]h weit gefassten Tatbestandsmerkmal ist sie in der Regel erst re[X.]ht s[X.]hwer und kaum mit ausrei[X.]hender Si[X.]herheit zu treffen (für § 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. b ebenso [X.] [X.]O [X.] § 19 Rdn. 11). Dies gilt insbesondere dann, wenn ni[X.]ht aus einer tatsä[X.]hli[X.]h eingetretenen Störung auf eine konkrete Gefährdung ges[X.]hlossen werden kann (vgl. [X.] [X.]O § 19 [X.] Rdn. 19). Im Übrigen hat der [X.] für das Tatbestandsmerkmal "Eignung zur Ge-fährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.]" (vgl. etwa § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] [X.]), das si[X.]h von dem hier relevanten allerdings dur[X.]h den erforderli[X.]hen Grad der Intensität des Angriffs auf das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut unters[X.]heidet, bereits darauf hingewiesen, dass dieses spra[X.]hli[X.]h sehr weit gefasst und seine Verwendung deshalb mit Bli[X.]k auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG in hohem Maße problematis[X.]h ist. Sowohl der verfassungsre[X.]htli[X.]he Kontext als au[X.]h Überlegungen auf [X.] des einfa[X.]hen Gesetzes ma[X.]hen deshalb eine eins[X.]hränkende Ausle-gung notwendig (vgl. [X.], Bes[X.]hl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur Veröf-fentli[X.]hung in [X.]St vorgesehen). Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 37 - 21 - 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] entspre[X.]hend. Na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Wortlaut der Norm muss die Gefährdung au[X.]h hier "erhebli[X.]h" sein. Die An-nahme des Tatbestandsmerkmals führt zu einer deutli[X.]hen Vers[X.]härfung der angedrohten Sanktion. Während der Grundtatbestand des § 19 Abs. 1 [X.] Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsieht, rei[X.]ht der Strafrah-men des § 19 Abs. 2 [X.] von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Das Re[X.]htsgut der auswärtigen Beziehungen der [X.] steht s[X.]hließli[X.]h in einer Reihe mit den beson[X.] gewi[X.]htigen S[X.]hutzgütern der Si-[X.]herheit der [X.] und dem friedli[X.]hen Zusammenleben der Völker (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. a und b [X.]). Hieraus folgt, dass eine erhebli[X.]he Gefährdung der auswärtigen [X.] der [X.] nur dann vorliegt, wenn anhand [X.]r tatsä[X.]hli[X.]her Umstände festzustellen ist, dass die [X.] dur[X.]h die Tat in eine Lage gebra[X.]ht werden kann, die es ihr un-mögli[X.]h ma[X.]ht oder ernsthaft ers[X.]hwert, ihre Interessen an gedeihli[X.]hen [X.] zu anderen St[X.]ten zu wahren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aufgrund der Tat Akte starker diplomatis[X.]her Missbilligung, eine feindselige [X.]mpagne der führenden Medien eines wi[X.]htigen Landes der Völkergemein-s[X.]haft oder eine Verurteilung der [X.] in inter- bzw. supranationalen Gremien nahe liegend zu erwarten sind. Demgegenüber rei[X.]ht ni[X.]ht jede mögli[X.]he negative Reaktion eines fremden St[X.]tes, wie z. B. eine bloße Demar[X.]he, für si[X.]h allein bereits aus (vgl. [X.], Bes[X.]hl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur [X.] in [X.]St vorgesehen [X.]). 38 In diesem Sinne kann eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der [X.] zum Beispiel dann in Betra[X.]ht kommen, wenn Atomwaffen oder zu deren Entwi[X.]klung bzw. Herstellung geeignete Güter unter Verletzung von völkerre[X.]htli[X.]hen Verträgen oder [X.] vom 39 - 22 - St[X.]tsgebiet der [X.] aus in andere St[X.]ten, insbeson-dere einen militäris[X.]hen Gegner eines Bündnispartners der [X.] gelangen. Glei[X.]hes kann etwa gelten, wenn Waffen ausgeführt werden, hinsi[X.]htli[X.]h derer si[X.]h die [X.] im Wege der internationalen Zusammenarbeit der Dur[X.]hführung einer gemeinsamen Export-kontrolle unterworfen hat, da ein illegaler Export der Bundesrepublik Deuts[X.]h-land in diesen Fällen als Vollzugsdefizit angelastet werden könnte (vgl. [X.] [X.]O § 19 [X.] Rdn. 23). Na[X.]h diesen Maßstäben ma[X.]hen es au[X.]h die vom [X.] in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 mitgeteilten tatsä[X.]hli[X.]hen Um-stände ni[X.]ht wahrs[X.]heinli[X.]h, dass in der Hauptverhandlung die dargelegten Tatbestandsvoraussetzungen na[X.]hgewiesen werden könnten. Das [X.] hat keine dur[X.]h die vorliegende Tat ausgelöste Reaktion eines fremden St[X.]tes oder eines inter- bzw. supranationalen Gremiums mitgeteilt. Die von ihm dargelegten Tatsa[X.]hen rei[X.]hen au[X.]h im Übrigen ni[X.]ht aus, um von einer dur[X.]h die Handlung des Angeklagten verursa[X.]hten Situation auszugehen, bei der das Ums[X.]hlagen in eine Verletzung in dem bes[X.]hriebenen Sinn unmittelbar bevorsteht und deren Ausbleiben nur vom Zufall abhängt. Dies gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der aufgezeigten besonderen Aktivitäten der [X.] zur Befriedung der im Nahen und Mittleren Osten bestehenden Konflikte und der besonderen Rolle, die das Empfängerland [X.] in der St[X.]-tengemeins[X.]haft einnimmt. Soweit das [X.] zwei ni[X.]ht den vorlie-genden Fall betreffende kritis[X.]he [X.]ungsartikel - einen amerikanis[X.]hen aus dem Jahre 2008 und einen israelis[X.]hen aus dem Jahre 2007 - anführt, kommt diesen vereinzelten Pressemeldungen hier keine wesentli[X.]he Bedeutung zu (vgl. Biene[X.]k in [X.]/[X.], [X.] § 34 Rdn. 63). Von besonderem Belang ist demgegenüber, dass die [X.]meras aus [X.] in den [X.] gelang-ten, ohne dass die deuts[X.]hen Exportkontrollbehörden mit diesem Vorgang in 40 - 23 - irgendeiner Weise befasst waren. Der Angeklagte beging wesentli[X.]he Tatbei-träge wie das Aushandeln der Einzelheiten des Vertrages oder das Bes[X.]haffen einer geeigneten Endverbleibsbes[X.]heinigung in [X.] bzw. im [X.] und [X.] im Ausland. Allein der Umstand, dass er si[X.]h als deuts[X.]her St[X.]tsbürger an dem Verbringen der [X.]meras in den [X.] beteiligte und einen Teil seiner Aktivi-täten von deuts[X.]hem St[X.]tsgebiet aus entfaltete, rei[X.]ht vor dem Hintergrund der Gesetzessystematik bei sa[X.]hgere[X.]hter Bewertung der sonstigen Umstände deshalb ni[X.]ht aus, um einen hinrei[X.]henden Tatverda[X.]ht bezügli[X.]h des [X.] anzunehmen. d) Im Fall [X.]) [X.]) ([X.] -Detektoren) besteht ein hinrei[X.]hender Tatver-da[X.]ht für eine Straftat na[X.]h § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 69 o Abs. 9 Satz 1, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 [X.]. 41 [X.]) Na[X.]h § 69 o Abs. 9 [X.] bedürfen [X.] im Zu-sammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von [X.] der [X.]embargo-VO na[X.]h [X.] oder ihrer Herstellung und Verwendung im [X.], die innerhalb oder außerhalb des Wirts[X.]haftsgebiets von Gebietsan-sässigen erbra[X.]ht werden, der Genehmigung. Dieser Genehmigungsvorbehalt entspri[X.]ht demjenigen in Art. 5 Abs. 2 Bu[X.]hst. a der [X.]embargo-VO. Gemäß § 70 a Abs. 2 Nr. 9 [X.] wird na[X.]h § 34 Abs. 4 Nr. 1 [X.] u. a. bestraft, wer ohne Genehmigung na[X.]h § 69 o Abs. 9 Satz 1 [X.] erbringt. Die § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 [X.] wurden am 21. August 2007 im [X.] veröffentli[X.]ht. Hieraus folgt, dass ein hinrei[X.]hender Verda[X.]ht für eine Strafbarkeit na[X.]h diesen strafbegründenden Vors[X.]hriften nur dann be-jaht werden kann, wenn der Angeklagte dur[X.]h na[X.]h diesem [X.]punkt [X.] Handlungen wahrs[X.]heinli[X.]h gegen den Genehmigungsvorbehalt verstoßen hat. Hierzu gilt: 42 - 24 - Das Ermittlungsergebnis ma[X.]ht es wahrs[X.]heinli[X.]h, dass die Zählrohre für nukleare Zwe[X.]ke konstruiert waren und somit den in [X.] Nr. [X.] der [X.]embargo-VO aufgeführten nuklearen Na[X.]hweissystemen unterfielen. 43 Es bestehen ebenfalls ausrei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte na[X.]h dem 21. August 2007 ohne die erforderli[X.]he Geneh-migung [X.] im Sinne der genannten Vors[X.]hriften erbra[X.]hte. Na[X.]h Art. 1 Bu[X.]hst. f der [X.]embargo-VO sind als [X.] Tä-tigkeiten von Personen, Einri[X.]htungen und Partners[X.]haften anzusehen, die als Vermittler beim [X.]uf, beim Verkauf oder bei der Organisation des Transfers von Gütern und Te[X.]hnologien tätig sind oder die Transaktionen aushandeln oder organisieren, die den Transfer von Gütern und Te[X.]hnologien beinhalten. 44 Die wesentli[X.]hen vertragli[X.]hen Vereinbarungen zwis[X.]hen den Parteien waren zwar bereits vor dem 21. August 2007 getroffen. Es besteht jedo[X.]h eine gewisse Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür, dass der Angeklagte, der am 20. August 2007 in den [X.] gereist war, no[X.]h in der [X.] dana[X.]h als Vermittler bei der [X.] der Güter tätig war, indem er mit der [X.] einerseits und den iranis[X.]hen Auftraggebern andererseits dessen Moda-litäten bespra[X.]h und insbesondere über eine ausrei[X.]hende Endverbleibserklä-rung verhandelte. Dem Oberlandesgeri[X.]ht ist dahin zuzustimmen, dass der In-halt der als Beweismittel vorgelegten E-Mails sowie der Telefonate, die der An-geklagte aus dem [X.] führte, isoliert betra[X.]htet eher geringe Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf eine Maklertätigkeit des Angeklagten während seines Aufenthalts im [X.] zu-lässt. Die vom Angeklagten von dort aus entfalteten Bemühungen sind jedo[X.]h bei verständiger Würdigung des Gesamtges[X.]hehens als Fortsetzung der bereits zuvor begonnenen, langwierigen und intensiven Tätigkeiten zu sehen, die der Vorlage einer den Anforderungen des [X.] genügenden Endverbleibserklä-rung dienten. Die Problematik, dem [X.] eine plausible Endverwendung der 45 - 25 - Detektoren vorzutäus[X.]hen, war für die beabsi[X.]htigte Ausfuhr der Güter von zentraler Bedeutung und damit wesentli[X.]her Bestandteil der vom Angeklagten als Vermittler für die Ausfuhr der Ware in den [X.] no[X.]h zu leistenden Tätigkei-ten. Vor diesem Hintergrund belegen die in der Anklages[X.]hrift aufgeführten Be-weismittel bei einer Gesamts[X.]hau no[X.]h ausrei[X.]hend die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, dass der Angeklagte au[X.]h na[X.]h dem 21. August 2007 [X.] erbra[X.]hte. Ob si[X.]h insoweit eine die Verurteilung tragende Überzeugung gewin-nen lässt, bleibt der Bewertung des Ergebnisses der in der Hauptverhandlung dur[X.]hzuführenden Beweisaufnahme vorbehalten. [X.]) Der wahrs[X.]heinli[X.]hen Strafbarkeit des Angeklagten steht ni[X.]ht ent-gegen, dass er seine Tätigkeiten na[X.]h dem 21. August 2007 ni[X.]ht in der Bun-desrepublik Deuts[X.]hland sondern im [X.] erbra[X.]hte. Zum einen erstre[X.]kt § 69 o Abs. 9 [X.] den dur[X.]h § 70 a Abs. 2 Nr. 9 [X.] strafbewehrten Genehmi-gungsvorbehalt ausdrü[X.]kli[X.]h auf [X.], die außerhalb des Wirts[X.]haftsgebiets, mithin des Geltungsberei[X.]hs des Außenwirts[X.]haftsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), von [X.] erbra[X.]ht werden. Als natürli[X.]he Person mit Wohnsitz in [X.] ist der Angeklagte Gebietsansässi-ger (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 [X.]). Zum anderen bestimmt § 35 [X.], dass § 34 [X.], unabhängig vom Re[X.]ht des Tatorts, au[X.]h im Ausland gilt, wenn der Täter - wie der Angeklagte - Deuts[X.]her ist. 46 Diese Erstre[X.]kung des Geltungsberei[X.]hs des materiellen deuts[X.]hen Strafre[X.]hts auf Auslandstaten verstößt ni[X.]ht gegen Art. 25 GG ([X.] NStZ 1992, 57). Na[X.]h dieser Grundgesetznorm sind die allgemeinen Regeln des Völkerre[X.]hts Bestandteil des Bundesre[X.]hts und gegenüber Vors[X.]hriften der einfa[X.]hen Gesetze vorrangig. Als allgemeine Regeln in diesem Sinne sind u. a. das Prinzip der territorialen Souveränität und das völkerre[X.]htli[X.]he Interventions-verbot zu qualifizieren. Aus diesen ergibt si[X.]h, dass es jedem St[X.]t grundsätz-47 - 26 - li[X.]h untersagt ist, si[X.]h in Angelegenheiten einzumis[X.]hen, die der inneren Juris-diktion eines anderen St[X.]tes unterliegen. Von dieser Regel ist indes dann eine Ausnahme zu ma[X.]hen, wenn für die Erstre[X.]kung der Strafbarkeit auf Auslands-sa[X.]hverhalte ein legitimierender Anknüpfungspunkt vorliegt (vgl. [X.]St 27, 30, 32 ff.; 34, 334, 336). Eine derartige Legitimation für die Strafbarkeitserstre[X.]kung auf Taten im Ausland ist dann gegeben, wenn sie von einem der Prinzipien des internationalen Strafre[X.]hts gede[X.]kt ist. Na[X.]h der St[X.]tenpraxis ist es grundsätz-li[X.]h zulässig, den sa[X.]hli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h einer Re[X.]htsnorm über den dur[X.]h das eigene Hoheitsgebiet markierten räumli[X.]hen Geltungsberei[X.]h hinaus auf Auslandssa[X.]hverhalte zu erstre[X.]ken, sofern zwis[X.]hen dem normierenden St[X.]t und dem von ihm normierten Auslandssa[X.]hverhalt eine "e[X.]hte Verknüp-fung" gegeben ist. Diese Voraussetzung wird allgemein angenommen, wenn der den Auslandssa[X.]hverhalt regelnde Normtatbestand zuglei[X.]h einen mit die-sem substantiell hinrei[X.]hend verknüpften Inlandssa[X.]hverhalt betrifft (vgl. [X.] NJW 1992, 214). Eine derartige ausrei[X.]hende Verknüpfung der Auslandserstre[X.]kung mit einem Inlandssa[X.]hverhalt ist im Außenwirts[X.]haftsre[X.]ht aufgrund der in Rede stehenden S[X.]hutzgüter der äußeren Si[X.]herheit und der auswärtigen Beziehungen der [X.] gegeben (vgl. Bie-ne[X.]k [X.]O § 35 Rdn. 10). Darüber hinaus greift bei § 35 [X.] au[X.]h das Perso-nalitätsprinzip ein, wona[X.]h jeder St[X.]t über seine St[X.]tsangehörigen die Per-sonalhoheit ausübt. Diese verleiht ihm die Kompetenz, sie zu einem bestimm-ten Verhalten zu verpfli[X.]hten, und zwar grundsätzli[X.]h au[X.]h dann, wenn sie si[X.]h in fremdem Hoheitsgebiet aufhalten (vgl. [X.] NJW 1992, 214, 215). Die bei der Regelung von Auslandssa[X.]hverhalten entstehende Kollision von [X.] und Personalitätsprinzip ist - jedenfalls im hier relevanten Berei[X.]h des Außenwirts[X.]haftsstrafre[X.]hts - in dem Sinne zu lösen, dass die St[X.]tsange-hörigkeit des Normadressaten als ausrei[X.]hende Verknüpfung zu dem normier-ten [X.] anzusehen ist (vgl. [X.] in [X.]/Kohlh[X.]s, [X.] 27 - re[X.]htli[X.]he Nebengesetze, [X.] § 35 Rdn. 2; allg. [X.] NJW 1969, 1542; NJW 1951, 769 f.; jeweils zu § 3 StGB aF; [X.] in S[X.]hönke/[X.], StGB 27. Aufl. [X.] §§ 3-7 Rdn. 6; vgl. au[X.]h § 5 Nr. 3 Bu[X.]hst. a, Nr. 5 Bu[X.]hst. b, [X.], 9, 12, 13 StGB). [X.][X.]) Mit der Anklages[X.]hrift des [X.] ist davon auszu-gehen, dass ein hinrei[X.]hender Tatverda[X.]ht für eine Erfüllung des [X.] na[X.]h § 34 Abs. 6 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht besteht; denn es ist na[X.]h dem Ermittlungsergebnis ni[X.]ht wahrs[X.]heinli[X.]h, dass die Handlungen des Angeklagten geeignet waren, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erhebli[X.]h zu gefährden. Bei diesem [X.]n Gefähr-dungsdelikt ist - an[X.] als etwa bei § 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] (s. o. I[X.] 2. [X.]) [X.])) - der tatsä[X.]hli[X.]he Eintritt einer Gefährdung ni[X.]ht erforderli[X.]h. Vielmehr genügt es, wenn die Tathandlung na[X.]h den objektiven Umständen mit hinrei-[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit die Gefährdung bewirken kann (vgl. [X.] [X.]O § 34 Rdn. 14, 35; Biene[X.]k [X.]O § 34 Rdn. 62 ff.; [X.] in Ho-[X.]ke/[X.]/[X.]/[X.], Außenwirts[X.]haftsre[X.]ht, [X.] § 34 Rdn. 57; vgl. im Übrigen zu diesem Tatbestandsmerkmal ausführli[X.]h [X.], Bes[X.]hl. vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, zur [X.] in [X.]St vorgesehen). 48 Dies ist aufgrund einer Gesamts[X.]hau der konkreten Einzelfallumstände zu ents[X.]heiden. Ein wi[X.]htiges Indiz hierbei ist, ob st[X.]tli[X.]hen deuts[X.]hen Stellen ein Vorwurf daraus gema[X.]ht werden kann, dass es zu dem Verstoß gegen die außenwirts[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen kommen konnte; denn in diesen Fällen liegt es deutli[X.]h näher, dass die [X.] negativen Reaktionen anderer St[X.]ten oder internationaler Organisationen ausgesetzt ist, als bei Fallgestaltungen, in denen den st[X.]tli[X.]hen Organen kein Fehlverhalten anzulasten ist. Erst re[X.]ht gilt dies, wenn diese dur[X.]h ihr Eingreifen eine verbo-tene oder ohne die erforderli[X.]he Genehmigung geplante Lieferung eines [X.] - 28 - s[X.]haftsgutes sogar verhindert haben. Daneben werden regelmäßig die sonsti-gen Umstände wie etwa Art und Menge der Ware, deren Verwendungsmögli[X.]h-keit und -zwe[X.]k, das konkrete Empfängerland et[X.]. ebenso in die Gesamtbe-tra[X.]htung einzustellen sein wie Umfang und Gewi[X.]ht der konkreten außenpoliti-s[X.]hen Interessen der [X.], die dur[X.]h die Tat gefährdet werden können. Dana[X.]h ist hier von wesentli[X.]her Bedeutung, dass es dem Angeklagten ni[X.]ht gelungen ist, das [X.] und damit die deuts[X.]he Exportkontrollbehörde dur[X.]h die Vorlage einer den Tatsa[X.]hen ni[X.]ht entspre[X.]henden Endverbleibsbe-s[X.]heinigung zur Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu veranlassen, und die Dur[X.]hführung des Ges[X.]häfts maßgebend aus diesem Grunde ges[X.]heitert ist. Deshalb liegt es - au[X.]h bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der sonstigen tatsä[X.]hli[X.]hen Um-stände, wie sie das [X.] in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009 dargelegt hat - bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Gesi[X.]htspunk-te ni[X.]ht nahe, dass die erfolglose Vermittlungstätigkeit des Angeklagten im [X.] eines hinrei[X.]henden Tatverda[X.]hts ihrer Art na[X.]h typis[X.]herweise mit hinrei-[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit geeignet war, Akte starker diplomatis[X.]her Missbilli-gung oder Medienkampagnen gegen die [X.] in wi[X.]hti-gen Partnerländern oder gar negative Reaktionen in einem inter- oder suprana-tionalen Gremium herbeizuführen. 50 3. Zuständig zur Dur[X.]hführung des Hauptverfahrens ist die Wirts[X.]hafts-strafkammer des Landgeri[X.]hts [X.] (§ 74 Abs. 1, § 74 [X.] Abs. 1 Nr. 3 [X.]). Die allein na[X.]h § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] in Betra[X.]ht kommende [X.] des Oberlandesgeri[X.]hts [X.], zu dem der [X.] die Anklage erhoben hat, ist ni[X.]ht gegeben; denn die Vorausset-zungen dieser Vors[X.]hrift liegen ni[X.]ht vor. 51 - 29 - a) Soweit das Verfahren mit der Vermittlung der Lieferung der B. -[X.]meras in den [X.] ein Delikt na[X.]h dem [X.] betrifft, sieht § 120 Abs. 2 Nr. 4 [X.] die erstinstanzli[X.]he Zuständigkeit des Oberlan-desgeri[X.]hts als Bundesgeri[X.]htsbarkeit ausübendes Tatgeri[X.]ht nur bei Straftaten na[X.]h § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 [X.] vor. Aus den dargelegten Grün-den (s. o. I[X.] 2. [X.]) [X.])) ist der Angeklagte jedo[X.]h eines Verstoßes gegen den im vorliegenden Fall allein in Betra[X.]ht kommenden § 19 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend verdä[X.]htig. 52 b) Die Zuständigkeit des Oberlandesgeri[X.]hts ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der angeklagten Straftat na[X.]h § 34 Abs. 4 Nr. 1 Bu[X.]hst. b, Abs. 6 Nr. 2 [X.], § 69 o Abs. 9, § 70 a Abs. 2 Nr. 9 [X.] ([X.] -Detektoren). Bei Straftaten na[X.]h dem Außenwirts[X.]haftsgesetz hängt die Zuständigkeit des Oberlandesgeri[X.]hts - soweit im vorigen Fall von Relevanz - u. a. davon ab, dass die Tat na[X.]h den Umständen geeignet ist, die auswärtigen Beziehungen der [X.] erhebli[X.]h zu gefährden (§ 120 Abs. 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a [X.]). Diese Voraussetzung ist ni[X.]ht gegeben. Der [X.] verweist insoweit auf seine Aus-führungen zu dem materiellre[X.]htli[X.]hen Qualifikationstatbestand des § 34 Abs. 6 Nr. 4 Bu[X.]hst. [X.] [X.], hinsi[X.]htli[X.]h dessen jedo[X.]h Anklage ni[X.]ht erhoben worden ist und na[X.]h der Bewertung dur[X.]h den [X.] au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Ergebnisses der im Zwis[X.]henverfahren dur[X.]hgeführten Beweiserhebung kein hinrei[X.]hender Tatverda[X.]ht besteht. Soweit dort bestimmt ist, eine in § 34 Abs. 4 [X.] bezei[X.]hnete "Handlung" müsse geeignet sein, die auswärtigen Beziehun-gen der [X.] erhebli[X.]h zu gefährden, während § 120 Abs. 2 Nr. 4 Bu[X.]hst. a [X.] darauf abstellt, ob diese Eignung der "Tat na[X.]h den Umständen" zukommt, kommt dieser unters[X.]hiedli[X.]hen spra[X.]hli[X.]hen [X.] in der Sa[X.]he hier keine maßgebende Bedeutung zu. 53 - 30 - Aus den entspre[X.]henden Gründen wäre die Zuständigkeit des Oberlan-desgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die vom [X.] vorläufig eingestellte Tat (V.

Ferngläser) begründet gewesen. 54 4. Der zuständigen Strafkammer obliegt die na[X.]h § 76 Abs. 2 [X.] zu treffende Ents[X.]heidung über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung (vgl. [X.] wistra 1995, 282; [X.] [X.]O § 76 [X.] Rdn. 4 [X.]). 55 5. Mit der teilweisen Eröffnung des Hauptverfahrens entfallen die vom Oberlandesgeri[X.]ht in dem angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss getroffene Kosten- und Auslagenents[X.]heidung sowie der Ausspru[X.]h über die Ents[X.]hädigung des Ange-klagten für die erlittene Untersu[X.]hungshaft. 56 [X.] Ri[X.] Dr. Mieba[X.]h befindet [X.] si[X.]h im Urlaub und ist daher gehindert zu unters[X.]hreiben. [X.] Sost-S[X.]heible [X.]

Meta

StB 20/08

26.03.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. StB 20/08 (REWIS RS 2009, 4291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4291

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