Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. VI ZR 278/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2648

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 7. Juli 2009 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaEGZPO § 15a; [X.] Art. 1 Nr. 3 In den Fällen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO entfällt ein nach dem Landesgesetz bestehendes [X.] nicht deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbe-dürftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbedürftigen Antrags ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfah-ren durchgeführt wurde. [X.], Urteil vom 7. Juli 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Schilling für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 25. September 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Parteien sind [X.]. Entlang der östlichen Grenze der Grundstücke beider Parteien fließt ein Bach, an dessen Ufer sich eine Pap-pel befindet. Im September oder Oktober 2006 hatte der Beklagte zwei Äste dieser [X.] abgeschnitten und behauptet, der Baum gehöre nicht zum Grundstück des [X.]. Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn in diesem Zusammenhang als Lügner bezeichnet. [X.] haben der Klä-ger und seine Ehefrau als Streitgenossen Klage erhoben mit den Anträgen, es werde festgestellt, dass die besagte [X.] auf dem Klägergrundstück stehe, und der Beklagte werde verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger als Lügner zu bezeichnen. Nachdem das Gericht ein Sachverständigengutachten über den 1 - 3 - Standort des Baumes eingeholt hatte, haben der Kläger und seine Ehefrau den Feststellungsantrag zurückgenommen. Das Amtsgericht hat sodann die noch anhängige Unterlassungsklage des [X.] durch Prozessurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die da-gegen eingelegte Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren wei-ter. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die noch anhängige Klage sei [X.] fehlender Durchführung eines außergerichtlichen [X.] ge-mäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 des Baye-rischen Schlichtungsgesetzes ([X.]) unzulässig. Hinsichtlich des Unter-lassungsantrags habe kein [X.] stattgefunden, obwohl ein sol-cher nach Art. 1 Nr. 3 [X.] erforderlich gewesen sei. Die Klage sei nicht deswegen zulässig, weil der Kläger sie mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden habe. Die - in Literatur und Rechtsprechung umstrittene - Frage, ob die Verbindung eines schlichtungsbedürftigen mit einem schlichtungs-freien Antrag im Wege der objektiven Klagehäufung einen außergerichtlichen [X.] insgesamt entbehrlich mache, sei zu verneinen. Die Zu-lässigkeitsvoraussetzungen seien für jeden Antrag gesondert zu prüfen. Die Gegenansicht erleichtere eine. Umgehung der zwingenden außergerichtlichen Schlichtung und schränke deren Anwendungsbereich deutlich ein. Die Gegen-auffassung könne sich nicht auf Sinn und Zweck der Vorschriften über das obli-gatorische Schlichtungsverfahren berufen. Eine erfolgreiche Schlichtung könne gerade bei solchen Streitigkeiten, die in den persönlichen Beziehungen der [X.] - 4 - teien wurzelten, auch zur außergerichtlichen Beilegung der damit verbundenen, an sich nicht schlichtungsbedürftigen Streitpunkte führen, so dass ein gerichtli-ches Verfahren insgesamt vermieden werden könnte. I[X.] Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet (zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 545 Abs. 1 ZPO in Fällen der vorliegenden Art vgl. Se-natsurteil [X.] 161, 145, 147). 4 1. Nach Art. 1 Nr. 3 [X.] kann wegen einer Streitigkeit über An-sprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, vor den Amtsgerichten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien den Versuch unternommen haben, den Streit vor einer anerkannten Schlichtungs- oder [X.] gütlich beizulegen. Die [X.] stellen deshalb mit Recht nicht in Frage, dass nach dem Gesetzeswortlaut der vorliegenden Unterlassungsklage ein [X.] vorauszugehen hatte. 5 Ob, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen der Ansicht der [X.] auch die Auseinandersetzung über den Standort des Baums als nach-barrechtliche Streitigkeit einem vorherigen Schlichtungsverfahren unterworfen werden musste, kann dahin stehen, da es für die Entscheidung darauf nicht ankommt. 6 2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den [X.] erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteil 7 - 5 - [X.] 161, 145, 148 f.). Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und ne-ben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungs-stellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteil [X.] 161, 145, 149 f.). 3. Diese Überlegung muss auch maßgebend sein, wenn es um die [X.] zu beantwortende Frage geht, ob das [X.] entfällt, wenn ein an sich schlichtungsbedürftiger Antrag mit einem nicht schlichtungs-bedürftigen Antrag zusammentrifft. 8 a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (bejahend: [X.], NJW-RR 2002, 1439; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 67. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 18; [X.], [X.], 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; [X.]/[X.], [X.] 2004, 913, 915; [X.], NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 3; verneinend: Be-cker/Nicht, [X.] 120, 159, 190; [X.], [X.], 286, 287; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 11; Prütting/[X.], Außergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 119; [X.]/[X.], Die obligatorische Streitschlich-tung in der Praxis, 2005, S. 155 f.). 9 - 6 - b) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der letztgenannten Auffas-sung der Vorzug zu geben, wonach die Schlichtungsbedürftigkeit eines Klage-antrags nicht deshalb entfällt, weil er im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird. 10 Bereits in dem Urteil vom 8. Juli 2008 ([X.] ZR 221/07 - NJW-RR 2008, 1662, 1663) hat der Senat ausgeführt, es spreche viel für diese Auffassung, weil bei einer Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) der Grundsatz gelte, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen seien. Die [X.] eröffne eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des [X.], die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen. Es habe für den [X.] nahe gelegen, wie bei den §§ 5, 25 ZPO eine Abweichung vom oben ge-nannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine solche auch für die hier maßgebli-chen Fälle des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO gewollt hätte, was nicht geschehen sei. Soweit der [X.] in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines weiteren [X.] für den nachträglich erweiterten oder beschränkten Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angese-hen habe ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), sei eine mit der anfänglichen, objektiven Klagehäufung nicht ver-gleichbare Situation gegeben. 11 c) Diese Erwägungen erweisen sich auch unter Berücksichtigung der von der Revision für die abweichende Auffassung vorgetragenen Argumente als durchschlagend. 12 Der Revision gelingt es nicht, plausibel zu machen, wie die mit dem Schlichtungsverfahren verfolgte Zielsetzung erreicht werden soll, wenn in den 13 - 7 - Fällen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO eine einfache Klagehäu-fung ausreicht, das [X.] entfallen zu lassen. Dabei ist eine generalisierende Betrachtungsweise nicht zu vermeiden. In jedem Einzelfall zu prüfen, ob der nicht schlichtungsbedürftige weitere Antrag den Schwerpunkt der Auseinandersetzung der Parteien darstellt oder ob er rechtsmissbräuchlich zur Vermeidung des Schlichtungsverfahrens gestellt wird, vertrüge sich nicht mit Wortlaut und Zielrichtung der gesetzlichen Regelung und führte auch vielfach zu einer nicht wünschenswerten unklaren prozessualen Situation und damit zu neuen Streitpunkten. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass eine erfolgreiche Schlichtung gerade bei solchen Streitigkeiten, die in den per-sönlichen Beziehungen der Parteien wurzeln, zur außergerichtlichen Beilegung der damit verbundenen, an sich nicht schlichtungsbedürftigen Streitpunkte füh-ren und so ein gerichtliches Verfahren insgesamt vermieden werden kann. - 8 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 14 Zoll [X.] [X.] Pauge Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 2 C 507/07 - [X.], Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 S 74/08 -

Meta

VI ZR 278/08

07.07.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. VI ZR 278/08 (REWIS RS 2009, 2648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2648

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