Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2022, Az. V ZR 34/22

5. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8620

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Gegenstand

Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Erfordernis eines erneuten Schlichtungsverfahrens bei vorgeschriebenem Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung


Leitsatz

Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG NRW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung von Senat, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10, NJW-RR 2010, 1726).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2021 und das Urteil des [X.] vom 3. Januar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger verlangten von der Mutter der Beklagten als damaliger Eigentümerin, auf deren Grundstück verschiedene Maßnahmen vorzunehmen. Aus diesem Grund kam es im Jahr 2015 zwischen den Klägern und der Mutter der Beklagten zu einem Schlichtungsverfahren, das nicht zu einer Einigung führte. [X.] erwarb die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück ihrer Mutter.

2

In Unkenntnis der geänderten Eigentumsverhältnisse haben die Kläger ihre Klage zunächst gegen die Mutter der Beklagten gerichtet und den Rückschnitt eines Strauchs, die Beseitigung herüberragender Äste, die Begradigung eines Holzschutzes sowie die Entfernung der Regenrinne eines Gartenhauses verlangt. Nach Zustellung der Klage haben die Kläger einen Parteiwechsel erklärt, durch den die Beklagte anstelle ihrer Mutter in den Prozess eingetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil das in § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im [X.] (nachfolgend: [X.]) vorgeschriebene Schlichtungsverfahren gegenüber der [X.] nicht durchgeführt worden sei. Ein solches sei nicht deshalb entbehrlich, weil es bereits zwischen den ursprünglichen [X.]en des Rechtsstreits stattgefunden habe. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der eine erneute Streitschlichtung bei einem [X.]wechsel auf Klägerseite nicht erforderlich sei, lasse sich auf einen [X.]wechsel auf [X.]seite nicht übertragen. Da die Beklagte nicht freiwillig in den Prozess eingetreten sei, könne aus ihrem Eintritt nicht auf die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens geschlossen werden. Der [X.]wechsel auf [X.]seite ähnele prozessual einer [X.]erweiterung auf [X.]seite, bei der anerkannt sei, dass zuvor ein Einigungsversuch zu erfolgen habe. In beiden Konstellationen würde der beklagten [X.] ansonsten die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Schlichtung genommen, obwohl diese nicht von vornherein aussichtslos sei.

II.

4

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die geltend gemachten Ansprüche in den Anwendungsbereich der auf der Öffnungsklausel von § 15a EGZPO beruhenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 1 lit. b und e [X.] fallen. Dagegen wendet sich die Revision ausdrücklich nicht.

6

2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.]wechsel auf [X.]seite mache einen neuen [X.] erforderlich. Wegen der geltend gemachten Ansprüche hat bereits ein [X.] stattgefunden. Dass die Schlichtung nur gegenüber der früheren [X.] versucht worden ist, führt nicht dazu, dass die Klage mit dem [X.]wechsel unzulässig geworden ist.

7

a) Der [X.] hat für § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. [X.] aF bereits entschieden, dass ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener [X.]wechsel auf Klägerseite keinen neuen [X.] erforderlich macht. Das Ziel der Entlastung der Zivilgerichte lässt sich nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben und der Rechtsstreit bei Gericht anhängig geworden ist. Daher macht ein [X.]wechsel auf Klägerseite die Klage nicht unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1726 Rn. 9). Diese Rechtsprechung ist auf Zustimmung gestoßen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 15a [X.] Rn. 14; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 15; [X.], 23. Aufl., EGZPO § 15a Rn. 7). Für den gleichlautenden § 53 Abs. 1 [X.] gilt nichts anderes. [X.] hat der [X.], ob etwas anderes für den [X.]wechsel auf [X.]seite zu gelten hat (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1726 Rn. 13).

8

b) Der [X.] entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die Klage bei einem [X.]wechsel auf [X.]seite ebenfalls ohne neues Schlichtungsverfahren zulässig bleibt. Das gesetzliche Ziel der Entlastung der Zivilgerichte lässt sich auch in dieser Konstellation nicht mehr erreichen.

9

aa) Teilweise wird allerdings angenommen, dass nach einem [X.]wechsel auf [X.]seite wegen des dadurch begründeten neuen [X.] ein neuer [X.] erforderlich sei, weil dem nunmehr [X.] ansonsten die Möglichkeit der Schlichtung genommen werde (vgl. [X.], [X.] 2006, 361).

bb) Nach überwiegend vertretener Ansicht sind die Erwägungen des [X.]s in der Entscheidung zum [X.]wechsel auf Klägerseite auf den [X.]wechsel auf [X.]seite übertragbar. Nach dem Zweck des § 15a EGZPO sei auch in diesem Fall grundsätzlich kein erneutes obligatorisches Güteverfahren zu verlangen, wenn vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei (vgl. [X.]/[X.] [15.11.2022], § 53 [X.] Rn. 10; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 20; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 7).

cc) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Ist ein nach § 53 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener [X.]wechsel auf [X.]seite keinen neuen [X.] erforderlich.

(1) Durch die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens sollten die Zivilgerichte entlastet und Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden (vgl. BT-Drucks. 14/980 S. 5 zu § 15a EGZPO sowie [X.]. 12/4614 S. 27 zum [X.] Ausführungsgesetz zu § 15a EGZPO). Zu diesem Zweck wurde es den Ländern durch die Öffnungsklausel des § 15a EGZPO ermöglicht, die Zulässigkeit einer Klage in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen [X.]es abhängig zu machen. Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beigelegt werden. Dieses Ziel lässt sich nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolglos geblieben und die Streitigkeit bei Gericht anhängig geworden ist. Nach dem Scheitern der Schlichtung ist das gerichtliche Verfahren wie jedes andere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuführen. Die klagende [X.] kann die Klage erweitern (§ 264 Nr. 2 ZPO) oder nach Maßgabe von § 263 ZPO ändern, ohne dass hierdurch die Zulässigkeit der Klage entfällt. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass § 15a EGZPO die Länder in den in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen nur ermächtigt, die Klageerhebung, nicht aber auch eine Klageerweiterung oder -änderung von der vorherigen Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abhängig zu machen ([X.], Urteil vom 22. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 501, 503). Infolgedessen ändert - wie der [X.] bereits entschieden hat - ein [X.]wechsel auf Klägerseite, welcher der Klageänderung gleichsteht, nichts an der Zulässigkeit der Klage (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1726 Rn. 9).

(2) Es besteht kein Anlass, einen [X.]wechsel auf [X.]seite anders zu behandeln. Dieser steht - ebenso wie der [X.] - einer Klageänderung gleich und ist entsprechend § 263 ZPO zulässig, wenn der neue Prozessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zulässt. Er ist zudem entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an nur mit Zustimmung des bisherigen [X.] möglich (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2005 - [X.], [X.], 1351 Rn. 24; [X.] Urteil vom 28. Juni 2016 - [X.], BeckRS 2016, 15771 Rn. 9).

(a) Stimmt der neue Beklagte dem [X.]wechsel zu, läuft die Forderung nach einem neuerlichen [X.] - wie auch beim [X.] - dem Ziel des Schlichtungsverfahrens, die Belastung der Zivilgerichte zu verringern, offensichtlich zuwider. Soweit der anstelle des bisherigen [X.] in den Rechtsstreit eintretende Beklagte den Antrag des bisherigen [X.] auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, gibt er mit seinem Eintritt in den Prozess zu erkennen, dass er ebenfalls nicht bereit ist, die Klageforderung zu erfüllen. Im Hinblick auf den Wechsel der [X.]partei die erneute Anrufung des Schlichtungsverfahrens zu verlangen, führte zu einer Verdopplung der gerichtlichen Verfahren und damit zum Gegenteil dessen, was durch § 53 Abs. 1 [X.] erreicht werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1726 Rn. 10).

(b) Wird der [X.]wechsel von dem Gericht als sachdienlich zugelassen, verhält es sich - wie auch beim [X.] - nicht anders. Die Zulassung als sachdienlich dient dazu, einen neuen Prozess zu vermeiden. Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, wegen der Zulassung der Klageänderung einen neuerlichen [X.] als Voraussetzung einer Entscheidung in der Sache zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1726 Rn. 11 mwN). Auf die Frage, ob die Beklagte freiwillig in den Prozess eingetreten ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach alledem nicht an.

(c) Der mit einem weiteren Schlichtungsverfahren verbundene Aufwand ließe sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Schlichtung mit dem neuen [X.] Erfolg haben wird. Primäres, nach Klageerhebung nicht mehr zu erreichendes Ziel des obligatorischen Schlichtungsverfahrens ist die Verringerung der Belastung der Gerichte, nicht etwa, den [X.]en die Möglichkeit eines nicht offenkundig aussichtslosen vorprozessualen [X.]s zu eröffnen. Eine gütliche Streiterledigung können die [X.]en auch im anhängigen Verfahren erreichen, ohne dass es hierzu eines neuerlichen außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens bedarf (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1726 Rn. 12).

(d) Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass der [X.]wechsel wie die subjektive Klagehäufung zu behandeln ist, bei der im Verhältnis zu jedem einzelnen Streitgenossen auf [X.]seite ein vom Landesgesetz vorgeschriebenes Güteverfahren durchgeführt werden muss (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1725 Rn. 11). In diesen Fällen soll durch eine konsequente Auslegung des § 15a EGZPO erreicht werden, dass die Rechtsuchenden in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen und den Einigungsversuch nicht einfach umgehen können (vgl. [X.], Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1725 Rn. 9 f.). Eine solche Umgehungsgefahr besteht beim [X.]wechsel nicht, weil - anders als bei der einfachen Streitgenossenschaft - nicht mehrere gesonderte Prozessrechtsverhältnisse bestehen, sondern nur ein gegen einen [X.] geführtes Verfahren, dem ein obligatorischer [X.] vorausging.

III.

1. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche keine Feststellungen getroffen hat.

2. Die Sache ist vorliegend nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO wäre (vgl. [X.], Urteil vom 27. Januar 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 443 Rn. 15) und eine [X.] die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht in der Berufungs- oder Revisionsinstanz beantragt hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies ist hier der Fall. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] die Zurückverweisung in die erste Instanz beantragt und hierdurch zu erkennen gegeben, dass die Kläger den Verlust einer Tatsacheninstanz nicht hinnehmen möchten. Der Prozessbevollmächtigte der [X.] hat dagegen keine Einwände erhoben. Schon deshalb ist es ermessensgerecht, die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der [X.] Gebrauch.

Brückner     

  

Haberkamp     

  

[X.]

  

Malik     

  

Grau     

  

Meta

V ZR 34/22

16.12.2022

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bonn, 14. Dezember 2021, Az: 8 S 48/20

§ 15a Abs 1 ZPOEG, § 53 Abs 1 Nr 1 JustG NW

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2022, Az. V ZR 34/22 (REWIS RS 2022, 8620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8620


Verfahrensgang

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Az. V ZR 34/22

Bundesgerichtshof, V ZR 34/22, 16.12.2022.


Az. 8 S 48/20

Landgericht Bonn, 8 S 48/20, 14.12.2021.


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