Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.01.2024, Az. B 7 AS 211/23 AR

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Tenor

Der sinngemäße Antrag des [X.], ihm für "alle statthaften Rechtsmittel" gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2023 - L 7 AS 477/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Rechtsmittel des [X.] gegen das bezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. [X.] Aussicht auf Erfolg böte die allein statthafte Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 [X.]), das Urteil von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des [X.] keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger beim Beklagten ua darüber beschwerte, dass das Jobcenter [X.] nicht vollständig Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten erteilt habe, hat das [X.] mit Urteil vom [X.] die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 24.10.2022 zurückgewiesen. Dieses hatte die Klage wegen fehlenden [X.] als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe auf das Schreiben des Beklagten, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, das Jobcenter habe ihm sämtliche Daten iS des § 15 D[X.]VO übermittelt, und angefragt worden war, ob sich die Beschwerde damit erledigt habe, nicht mehr reagiert. Vielmehr habe er sofort Klage erhoben.

3

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, die ein Anwalt mit Erfolg rügen könnte, sind in diesem Verfahren nicht erkennbar; zudem fehlt es an Ansatzpunkten für eine erfolgreiche [X.]. Auch Verfahrensfehler wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg rügen können. Wenn sich der Kläger - soweit seinem Vorbringen ein Sachbezug zum vorliegenden Verfahren zu entnehmen ist - insbesondere gegen die Kostenentscheidung im Urteil des [X.] auf Grundlage des § 197a [X.]G wendet, rügt er insoweit nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des [X.]. Darauf kann die Zulassung der Revision aber nicht gestützt werden (vgl zur Rüge der unrichtigen Kostenentscheidung § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 [X.]G sowie [X.] vom 23.10.2003 - [X.] AL 199/03 B). Unabhängig davon ist Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; vgl nur [X.] vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - [X.] 1500 § 160a Nr 7).

4

Mit der Ablehnung von [X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittel, insbesondere die allein statthafte Nichtzulassungsbeschwerde, sind unzulässig. Sie entsprechen schon nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem [X.] gemäß § 73 Abs 4 [X.]G durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde oder sonstige Rechtsmittel einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 [X.]G zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das [X.] den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegten Rechtsmittel sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 3 [X.]G ohne Zuziehung [X.] durch Beschluss zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 [X.]G. Der Kläger macht Auskunftsansprüche geltend, die in unmittelbarem Zusammenhang mit von ihm verfolgten Leistungsansprüchen nach dem [X.]B II stehen und damit in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger iS des § 183 Abs 1 Satz 1 [X.]G. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Auskunftsanspruch in § 15 D[X.]VO normiert ist und er sich mit seiner Beschwerde aufgrund des Art 77 D[X.]VO an den Beklagten als Aufsichtsbehörde zu wenden hat, zu dem kein Leistungsverhältnis besteht. Mangels bereichsspezifischer Sonderregelungen bleibt es für die Kostenentscheidung auch in diesem Fall bei den Maßstäben der §§ 183 ff [X.]G (so auch [X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 81a Rd[X.]3).

        

S. Knickrehm

Neumann

Siefert

Meta

B 7 AS 211/23 AR

10.01.2024

Bundessozialgericht

Beschluss

Sachgebiet: AS

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.01.2024, Az. B 7 AS 211/23 AR (REWIS RS 2024, 978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 978

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