Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 1 StR 341/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4334

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 341/12

vom
24. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Diebstahls u.a.

-
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-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli
2012
gemäß §§
46, 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 25.
April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Der
Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Der Antragsteller muss darlegen, welche Frist er versäumt und was ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. [X.]R StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 6 und 7; [X.], Beschluss vom 1. Sep-tember 2009 -
1 [X.]). Diesen Anforderungen wird der Antrag des Ange-klagten nicht gerecht.

am 25. April 2012 und damit rechtzeitig,
seinen Verteidiger mit einem an die-e-vision beauftragt. Dieses Schreiben habe den Verteidiger aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 4. Mai 2012 erreicht. Insoweit versäumt der 1
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Angeklagte aber, Zeit und Umstände der Absendung näher zu bezeichnen (vgl. hierzu [X.]R StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 3 und 8). Da ohne diese An-gaben nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob ihn ein Verschulden oder [X.] an der geltend gemachten Verzögerung der Postzustellung trifft, führt bereits dieser Mangel zur Unzulässigkeit des Antrags.
Im Übrigen aber ist der Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Einziges Mittel zur Glaubhaftmachung ist der erst am 3. Juli 2012 vorgelegte [X.] an seinen Verteidiger. Dem auf den 25.
April 2012 datierten Schreiben

[X.] des Angeklagten, die bei dem [X.] am 4.
Mai 2012 eingegangen, indes mit dem Ausstellungsdatum 2.
Mai 2012 versehen ist und damit eine Woche nach der behaupteten Beauftragung datiert. [X.] die Beauftragung seines Verteidigers mit der [X.] aber erst nach der eigenhändigen [X.] vorgenommen haben, ist es danach nicht wahrscheinlich, dass das Beauftragungsschreiben schon am 25. April 2012 verfasst und abgesandt worden ist. Mit einer Beauftragung des [X.] nach der eigenhändigen [X.] am 2. Mai 2012 ließe sich im Übrigen ohne weiteres der behauptete Poststempel
des Beauftragungs-schreibens vom 3.
Mai 2012 in Einklang bringen. Dass der Angeklagte bereits vor dem 2.
Mai 2012 dem Gericht in einem weiteren Schreiben seinen [X.] mitgeteilt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Angeklagte am 2. Mai 2012, [X.] noch innerhalb der Frist Revision eingelegt hat, sein Rechtsmittel aber erst am 4. Mai 2012 und damit nicht mehr fristgerecht bei Gericht eingegangen ist, ist ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Bei Aufgabe zur Post am letzten 4
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Tag der Frist durfte der Angeklagte schon nicht damit rechnen, dass seine Rechtsmittelschrift noch an diesem Tag bei Gericht eingeht (vgl. [X.], [X.] vom 17. September 2008 -
2 StR 366/08,
bei [X.]/Zimmermann NStZ-RR 2011, 97, 100 Nr. 13: zur Aufgabe am [X.]). Zumindest die übliche Postlaufzeit von einem Werktag hätte er einkalkulieren müssen (vgl. hierzu [X.] NJW 1992, 1952).
2. Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO), da die [X.] nicht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO und damit verspätet eingelegt worden ist.
3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Nack Rothfuß Hebenstreit

Sander Cirener
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Meta

1 StR 341/12

24.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 1 StR 341/12 (REWIS RS 2012, 4334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 526/16

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