Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. V ZB 33/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5530

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[X.][X.]/04
vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juli 2004 in der Fassung des [X.]usses vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten der Antrag-stellerin als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das [X.] 77,14 •.

Gründe:
[X.] Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner im [X.] Ansprüche auf Wohngeldzahlungen nebst Zinsen geltend gemacht, welche dieser während des Verfahrens erfüllt hat. In dem Termin zur mündlichen Ver-handlung vor dem Amtsgericht, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen - 3 -

war, hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht ist aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Antragsgegners von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen und hat ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der [X.] auferlegt.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstel-lerin u.a. die Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr beantragt. Das Amtsgericht hat lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr festgesetzt, weil [X.] streitige Verhandlung stattgefunden hat. Die sofortige Beschwerde der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Auf Antrag der Antragstelle-rin hat es in einem Ergänzungsbeschluß die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel der Festsetzung einer vollen Verhandlungsgebühr weiter.

I[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. In [X.] ist das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht kraft [X.] Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eröffnet. Auch die Vorausset-zungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde von dem Beschwerdegericht in seinem [X.]uß zugelassen sein muß, sind hier nicht gegeben. - 4 -

2. Die Zulassungsentscheidung des [X.] in dem [X.] (§ 321 ZPO) ist unzulässig. Sie bindet den Senat entgegen § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht.
a) Enthält - wie hier - der [X.]uß des [X.], mit dem es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat, keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, liegt darin der Ausspruch der Nichtzulas-sung; in einem Ergänzungsbeschluß kann die Zulassung nicht nachgeholt wer-den, weil das entgegen der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 318 ZPO die bereits getroffene Entscheidung abändern würde ([X.], [X.]. v. 24. November 2003, [X.], NJW 2004, 779).
b) Eine Umdeutung des Ergänzungsbeschlusses in einen Berichti-gungsbeschluß (§ 319 ZPO) ist nicht möglich, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß das Beschwerdegericht bereits in seiner Entscheidung über die sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde zulassen wollte, der Ausspruch darüber jedoch aus Versehen unterblieben ist. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Ergänzungsbeschlusses, daß das Beschwerdegericht seinerzeit über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entschieden hat. - 5 -

II[X.]
[X.] und die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruhen auf § 47 WEG.

[X.]

[X.]Stresemann

Meta

V ZB 33/04

13.01.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. V ZB 33/04 (REWIS RS 2005, 5530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5530

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