Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2010, Az. NotZ 2/10

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2010, 6141

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[X.][X.] 2/10 Verkündet am:

7. Juni 2010

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Verwahrung von [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.], die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats für Notarsachen des [X.] vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskos-ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antrags-gegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gegenstandswert: 5.000 • Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Notar im Bezirk des Antragsgegners. Mit Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 31. Januar 2000 wurde ihm ent-sprechend seinem Antrag vom 12. Januar 2000 die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher seiner Amtsvorgänger, Notare [X.] und Prof. Dr. K., sowie des anstelle des Notars Prof. Dr. K. tätig gewesenen Notariatsverwalters gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. § 47 Abs. 1 [X.] NW (a.F.) übertragen. [X.] - 3 - ßerdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Vollzähligkeit der übernom-menen Notariatsunterlagen für die [X.] seit dem 16. Februar 1970 nachzuprüfen und das Ergebnis der Nachprüfung alsbald auf dem Dienstwege mitzuteilen. Im Jahre 1997 hatte der Amtsvorgänger des Antragstellers Notar [X.] dem Amtsge-richt B. die Akten seines Amtsvorgängers Prof. Dr. K. aus den Jahren 1931 bis 1960 zur Verwahrung übergeben. Die Akten bis 1949 wurden zwischenzeitlich an das [X.] abgegeben. Am 12. September 2000 übergab der Antragsteller die Akten der Jahrgänge 1961 bis 1970 dem [X.] zur Verwahrung. In gleicher Weise übergab er am 11. März 2003 die Akten der Jahrgänge 1971 bis 1973 und im April 2005 die Akten der Jahrgänge 1974 bis 1975. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 forderte der Antragsgegner den [X.] auf, entsprechend der Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 31. Januar 2000 die Akten der Jahrgänge 1950 bis 1975 in die eigene Verwahrung zurückzunehmen. Dagegen hat der Antragsteller beim [X.] Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt. Er hält die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 für einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Dieser sei rechtswidrig und aufzuheben. Hilfsweise begehrt er, unter Aufhebung der [X.] im Übrigen die Rücknahme der Unterlagen in die eigene Verwahrung des Antragstellers erst für die [X.] ab dem 16. Februar 1970 anzuordnen. Das [X.] hat den Antrag des Antragsstellers mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. 2 Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar bestünden schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, weil dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 ein eigenständiger belastender Regelungsgehalt fehle. [X.] werde dem Antragsteller nur die Erfüllung der bestandskräftigen Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 31. Januar 2000 abverlangt. [X.] - 4 - se Frage bedürfe jedoch keiner Klärung. Die Entgegennahme der Akten durch das [X.] in den Jahren 2000, 2003 und 2005 habe jedenfalls den von dem Präsidenten des [X.] erlassenen und überdies bestands-kräftigen Verwaltungsakt nicht abgeändert. Gegen diesen Beschluss des [X.] wendet sich der [X.] mit der sofortigen Beschwerde. 4 I[X.] Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zu-lässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 118 Abs. 3 BNotO n.F. werden die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwal-tungsrechtlichen Notarsachen nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestim-mungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 9. Juli 2008 gestellt worden ist, richtet sich mithin das Verfahren nach § 111 BNotO a.F. Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag ist bereits nicht zulässig, weil die angefochtene Verfügung des [X.] vom 2. Juli 2008 mangels eines eigenständigen rechtlichen [X.] kein Verwaltungsakt ist. 5 Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO a.F. können Verwaltungsakte, die nach der [X.] ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Verwaltungsakte sind Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffent-lichen Rechts, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht ([X.], 351, 353; [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1962 - [X.] 7/62 - D[X.] 6 - 5 - 1963, 357, 358; vom 22. Oktober 1979 - [X.] 4/79 - D[X.] 1980, 181, 182 und Beschluss vom 5. Dezember 1988 - [X.] 5/88 - [X.]-DAT Zivil). Zwar kann die Behörde den durch einen unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakt [X.] Einzelfall durch eine neue Sachentscheidung wiederum regeln. Dann liegt ein neuer Verwaltungsakt vor, der angefochten werden kann ([X.], 351, 353; [X.] 13, 99, 101). Der Hinweis auf eine frühere Verfügung ist jedoch kein neuer Verwaltungsakt, sofern damit lediglich über die durch einen voran-gegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage unterrichtet wird. Dieser Fall ist aber hier gegeben. Zweifellos handelt es sich bei der Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 31. Januar 2000 um einen Verwaltungsakt, weil damit dem Antragsteller die Verpflichtung zur Verwahrung der Akten seiner Amtsvorgänger übertragen worden ist. Zutreffend weist das [X.] in dem angegrif-fenen Beschluss jedoch darauf hin, dass der angegriffenen Aufforderung des Antragsgegners, zuvor übergebene Akten wieder zurückzunehmen, ein eigen-ständiger belastender Regelungsgehalt fehlt. Dem Antragsteller wird dadurch letztlich nur abverlangt, sich an die bestandskräftige Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 31. Januar 2000 zu halten. Es ging dem Antrags-gegner ausdrücklich darum, dass der Antragsteller die [X.] im Einklang mit der Verfügung vom 31. Januar 2000 wieder in die eigene Verwahrung nimmt. 7 Dem Antragsteller kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass die Verfügung des Präsidenten des [X.] durch die Über-nahme der [X.] bis 1975 in die Verwahrung des [X.] abgeändert worden sei. Zwar war durch § 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der [X.] vom 26. Februar 2002 (GVBl. [X.]) dem Antragsgegner mit Wirkung vom 1. April 2002 für seinen [X.] - 6 - zirk die Befugnis übertragen worden, die Verwahrung der Akten und Bücher der Notarinnen oder Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen. Auch ist unerheblich, in welcher Form ein Verwaltungsakt, um welchen es sich bei einer abändernden Verfügung handeln würde, ergeht. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Regelung, wie er sich aus der Sicht des Adressaten darstellt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 111 Rn. 10). Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe im Benehmen mit [X.]. gehandelt, fehlte diesem jedenfalls auch aus der Sicht des Antragstellers in offenkundiger Weise schon der Wille und die rechtliche Befugnis zur Änderung der Verfügung vom 31. Januar 2000. [X.]. hatte bei dem [X.] die [X.] inne und war für die Führung der Notarakte des Antragstellers zuständig; er konnte als Geschäftsstellenbeamter jedoch keine inhaltlichen Entscheidungen treffen. Auch im Übrigen fehlt jedweder - nach außen getretene - Anhaltspunkt dafür, dass er die Verfügung des Präsidenten des [X.] hätte abändern wollen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung der der Verfügung des Präsidenten des [X.] vom 31. Januar 2000 offenkundig zu-wider laufenden Übung und auf Fortdauer der Verwahrung der bereits überge-benen Akten durch das [X.] kann danach dem Antragsteller, für den - 7 - die Unvereinbarkeit der Aktenübernahme mit der Verfügung vom 30. Januar 2000 auch im Hinblick auf seine juristische Vorbildung ohne weiteres erkennbar war, nicht zugebilligt werden. [X.][X.]

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] (Not) 26/08 -

Meta

NotZ 2/10

07.06.2010

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2010, Az. NotZ 2/10 (REWIS RS 2010, 6141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6141

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