Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. VI ZR 26/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 834

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 15. November 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 249 Gb, [X.] Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrech-nung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung des [X.] vom 1. März 2005 - [X.]/04 - [X.] 162, 270). [X.], Urteil vom 15. November 2005 - [X.] - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der [X.]n werden das Urteil der 2. Zivil-kammer des [X.]s [X.] vom 17. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 23. August 2004 abgeändert, soweit die [X.] verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als ein weiteres Schmerzensgeld von 150 • zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung und Abänderung wird die Klage abgewiesen. Die [X.] des [X.] wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 95 % und die [X.] 5 % und von den Kosten der zweiten Instanz der Kläger 93 % und die [X.] 7 % zu tragen. Die Kosten der [X.] hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 2003. Die volle Haftung der [X.]n steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen. An seinem Pkw ent-stand Totalschaden. Der von ihm beauftragte Sachverständige schätzte den Restwert des Fahrzeugs auf 1.800 • brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezif-ferte er mit 15.100 • brutto, wobei er von einer Differenzbesteuerung ausging und einen Steueranteil von 2 % (266 •) zugrunde legte. Die [X.] erstattete dem Kläger neben sonstigen Schadenspositionen zunächst 13.034 •, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Mehrwertsteueranteil. Am 26. Februar 2004 erwarb der Kläger als Ersatzfahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen zum Preis von 24.741,01 • brutto (21.328,46 • netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer). Daraufhin erstattete die [X.] ihm auch den vom [X.] geschätzten Mehrwertsteueranteil von 266 •. Mit der Klage hat der Kläger neben einem angemessenen weiteren Schmerzensgeld (Vorstellung: 650 •) die Zahlung weiterer 2.107,44 • begehrt, nämlich 16 % des [X.] (15.100 • minus 266 •) abzüglich gezahlter 266 •. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und dem Kläger darüber [X.] ein weiteres Schmerzensgeld von 150 • zugesprochen. Auf die Berufung der [X.]n hat das [X.] die Verurteilung um 288 • (16 % des [X.]) auf 1.969,44 • (1.819,44 • zuzüglich 150 • Schmerzensgeld) nebst Zinsen ermäßigt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die [X.] das angefoch-tene Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 1.819,44 • nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Kläger begehrt im Wege der [X.] die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Berechnung des dem Geschädigten zu ersetzenden [X.] sei grundsätzlich von dem Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs auszugehen; dieser Betrag erhöhe sich um den Steuersatz, der bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfalle. Wenn - wie im Streitfall - ein älteres Fahrzeug beschädigt werde, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteu-ert angeboten werde, der Geschädigte als Ersatz aber ein regelbesteuertes Fahrzeug erwerbe, sei für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil der [X.] zugrunde zu legen. Der Mehrwertsteueranteil berechne sich aus dem Nettowiederbeschaffungswert. Vorab sei allerdings der Restwert abzuzie-hen. I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die [X.] des [X.] hat dagegen keinen Erfolg. 3 1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der [X.]n gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EG[X.] nach den Vorschriften der §§ 249 ff. [X.] in der Fassung des [X.] zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]l. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der [X.] zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 4 - 5 - Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-dens (vgl. Senatsurteile [X.] 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - [X.] ZR 267/03 - [X.], 927). 5 2. Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständi-gengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 70/04 - [X.], 663 und - [X.] ZR 172/04 - [X.], 665). Erwirbt der Geschädigte - wie im Streitfall - ein Ersatzfahrzeug, ist für die Be-rechnung des zu ersetzenden [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädig-ten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung ange-fallenen Steuersatz zu erhöhen. Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadens-berechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 [X.] stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsäch-lich angefallen ist (vgl. Senatsurteile [X.] 158, 388; vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 361/02 - [X.], 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - [X.] ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - [X.] ZR 172/04 - aaO S. 667). Wie der erkennende Senat - zeitlich nach Verkündung des [X.] - entschieden hat, kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen ([X.] des unfallbeschädigten [X.] entspricht oder diesen übersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen ([X.] Umsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter 6 - 6 - Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des ([X.]es des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 1. März 2005 - [X.]/04 - [X.], 994, zur Veröffentlichung in [X.] 162, 270 be-stimmt). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist in diesen Fällen grundsätzlich auch nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt. Stellt der Geschädigte durch eine [X.] Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachver-ständigen genannten ([X.] wirtschaftlich den Zu-stand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 [X.] - bis zur Höhe des ([X.]es - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die [X.] im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom 1. März 2005 - [X.]/04 - aaO S. 995 m.w.N.). 3. Der Kläger, der ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 24.741,01 • ein-schließlich Mehrwertsteuer erworben hat, kann mithin (nur) die Differenz zwi-schen dem ([X.] (15.100 •) und dem Restwert (1.800 •), also 13.300 • ersetzt verlangen. Da die [X.] diesen Betrag vor-gerichtlich gezahlt hat, erweist sich der mit der Klage geltend gemachte [X.] auf Ersatz weiteren materiellen Schadens als unbegründet. 7 - 7 - II[X.] 8 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.] Pauge

Zoll Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 23.08.2004 - 13 C 1138/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]/04 -

Meta

VI ZR 26/05

15.11.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. VI ZR 26/05 (REWIS RS 2005, 834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 834

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