Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. VI ZR 351/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4580

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

2. Juli 2013

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 Abs. 2 Satz 2 Ga
Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.
[X.], Urteil vom 2. Juli 2013 -
VI [X.] -
LG [X.]

AG [X.]
-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
2. Juli 2013
durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] Zoll und Wellner, die
[X.]in [X.] und den [X.] Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil
der 1. Zivilkammer
des Landge-richts [X.] vom 10.
Juli 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall vom 23.
September 2011, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, noch um Erstattung anteiliger Umsatzsteuer
nach Anschaffung eines Ersatz-fahrzeuges durch den Kläger von privat.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 3.
Oktober 2011 erwarb der Kläger das
Fahrzeug zum Preis von 14.700

Sein
verunfalltes
Fahrzeug wies laut [X.] vom 27.
September 2011 einen [X.] in Höhe von 22.000

Umsatz-steueranteil in Höhe von 3.512,60

f. Die Beklagte
rechnete auf Basis des [X.] ab und
verweigerte eine Regulierung
hinsicht-1
2
-

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-

lich der
vom Kläger
begehrten anteiligen Umsatzsteuer
prozentual 66,82
% in Höhe von 2.347,13

.
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich der Erstattung der Umsatz-steuer
abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-ger seinen Antrag auf Erstattung der anteiligen Umsatzsteuer
weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des [X.]s gilt
der Grundsatz des
§
249 Abs.
2 Satz
2 BGB, dass Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzbetrages nur zu berücksichtigen ist, wenn diese tatsächlich angefallen ist, auch im vorlie-genden Fall. Dies führe dazu, dass bei einer Ersatzbeschaffung von privat, bei der Umsatzsteuer nicht anfalle, diese auch nicht zu ersetzen sei. Der
Kläger habe nur Ausgaben in Höhe von 14.700

Der von ihm geltend ge-machten -
fiktiven
-
Umsatzsteuer auf diesen Betrag, der
an privat gezahlt [X.] sei, stünde
keine tatsächlich vom Geschädigten getätigte Ausgabe gegen-über. Dies unterscheide den Streitfall von der im [X.]surteil vom 1.
März 2005 (VI
ZR 91/04, [X.]Z 162, 270) entschiedenen Fallgestaltung, bei der der Ge-schädigte nicht den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern den Ersatz des tat-sächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages begehrt habe.
3
4
-

4

-

II.
Die Revision des [X.] ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungs-gericht einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer verneint.
1. Nach §
249 Abs.
2 Satz
2 BGB schließt der bei der Beschädigung [X.] zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.
Juli 2002 ([X.] I 2674) eingeführten gesetzlichen Regelung wollte der Ge-setzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Her-stellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist. Für den [X.] der Umsatzsteuer kommt es aber -
unabhängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat
-
darauf an, ob sie zur [X.] des ursprünglichen Zustands angefallen ist. Sie soll nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (vgl. [X.]surteil vom 5.
Februar 2013 -
VI
ZR 363/11, [X.], 471 Rn.
14
f.).
Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache -
etwa beim Kauf von privat
-
keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen. In [X.] ist sie auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nicht ersatzfähig, weil §
249 Abs.
2 Satz
2 BGB insoweit die Dispositionsfreiheit begrenzt. Dementsprechend 5
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-

hat der erkennende [X.] entschieden, dass eine Erstattung der Umsatzsteuer dann nicht erfolgt, wenn der Geschädigte weder eine umsatzsteuerpflichtige Reparatur hat durchführen lassen noch bei der Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs von privat Umsatzsteuer angefallen ist (vgl. [X.]surteile vom 22.
September 2009 -
VI
ZR 312/08, [X.], 1554 Rn.
11; vom 5.
Februar 2013 -
VI
ZR 363/11, aaO Rn.
16). Dies gilt auch im Falle eines -
hier vorlie-genden
-
wirtschaftlichen Totalschadens ([X.]surteile vom 20. April 2004
-
VI
ZR 109/03, [X.]Z 158, 388, 389
ff.; vom 18. Mai 2004 -
VI
ZR 267/03, [X.], 927, 928;
vom 1.
März 2005 -
VI
ZR 91/04, aaO,
273
mwN).
2. Nach diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz anteiliger Umsatzsteuer zu, denn bei der Ersatzbeschaffung von privat ist keine Umsatzsteuer angefallen.
Dies steht entgegen der Auffassung der Revision nicht in Widerspruch zur Entscheidung des [X.]s vom 1.
März 2005 (VI
ZR 91/04, aaO). Die dama-lige Fallgestaltung unterscheidet sich von dem hier vorliegenden Fall dadurch, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hatte, dessen Kaufpreis den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen ([X.] überstieg, und er seinen Schaden konkret auf Basis der Ersatzbeschaffung [X.] hatte. In diesem Fall
hat der [X.] entschieden, dass der [X.] im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten
der
Ersatzbeschaf-fung
bis
zur
Höhe
des
([X.]es des unfallbeschädig-ten Kraftfahrzeugs -
unter Abzug des Restwertes
-
ersetzt verlangen kann, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachver-ständigengutachten ausgewiesenen ([X.] des un-fallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt. Auf die
Fra-ge, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zu-8
9
-

6

-

sammenhang nicht an. Durch die gesetzliche Neuregelung des §
249 Abs.
2 Satz
2 BGB wollte der Gesetzgeber nämlich nichts an der Möglichkeit des [X.] ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tat-sächlich angefallen ist. Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt [X.] werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat ([X.]surteil vom 1.
März 2005 -
VI
ZR 91/04, aaO,
273
ff.). In dieser Entscheidung hat der [X.] folgerichtig zugleich
ausgeführt, dass eine Umsatzsteuer nicht zu ersetzen ist,

-

7

-

wenn sie für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache -
etwa wie hier beim Kauf von privat
-
nicht anfällt (aaO,
274).

Galke
Zoll
Wellner

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 30.03.2012 -
1 C 12/12 -

LG [X.], Entscheidung vom 10.07.2012 -
12 S 48/12 -

Meta

VI ZR 351/12

02.07.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2013, Az. VI ZR 351/12 (REWIS RS 2013, 4580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4580

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 351/12

1 C 12/12

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