Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. 3 StR 527/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9781

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 527/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 10. Juni 2009, soweit es ihn [X.], im [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten [X.] und die der Nebenklägerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] und die Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen. 3. Der Angeklagte [X.]hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten des Mordes schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten [X.]hat es eine lebenslange Freiheitsstrafe [X.] und die Sicherungsverwahrung angeordnet; den Angeklagten [X.] hat es zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen 1 - 3 - rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des [X.]s; im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Ange-klagten [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom [X.] auf § 66 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StGB gestütz-te Unterbringung des Angeklagten [X.] in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben; denn den Urteilsgründen sind die jeweils erforderlichen formellen Voraussetzungen der Maßregel nicht zu entnehmen. 2 a) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt u. a. voraus, dass der Täter die neue Tat nach zwei vorangegange-nen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr be-gangen hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In diese Frist der "Rückfallverjährung" wird die [X.] nicht eingerechnet, in wel-cher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB). 3 Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte u. a. wegen einer am 20. Juli 1999 begangenen Tat am 10. August 2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und wegen einer Tat, die er am [X.] 2006 verübte, am 8. Februar 2007 zu einer Freiheitsstrafe von acht Mona-ten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde. Unter Berücksichtigung der im Strafvollzug verbrachten [X.] habe zwischen die-sen beiden Taten ein [X.]raum von vier Jahren, elf Monaten und einem Tag und damit weniger als fünf Jahren gelegen; "Rückfallverjährung" nach § 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB sei somit nicht eingetreten. 4 - 4 - Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn bei der Berechnung des von Verwahrung freien [X.]raums nach § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB kommt es auf den [X.]raum zwischen den einzelnen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevan-ten, das heißt den zur Begründung der formellen Voraussetzungen der Siche-rungsverwahrung in Betracht kommenden Vortaten, für die Einzelfreiheitsstra-fen von mindestens einem Jahr verhängt worden sind, sowie auf die Frist zwi-schen der letzten relevanten Vortat und der abzuurteilenden neuen Straftat an ([X.]St 25, 106, 107; [X.]R StGB § 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 1; [X.], [X.]. vom 3. September 2008 - 5 [X.]; [X.], StGB 57. Aufl. § 66 Rdn. 20; Sinn in [X.] § 66 Rdn. 9). Danach musste hier die Verurteilung vom 8. Februar 2007 außer Betracht bleiben. In dieser wurde eine [X.] von acht Monaten und damit weniger als einem Jahr verhängt; sie ist deshalb nicht geeignet, die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu erfüllen. Nach den bisherigen Feststellungen hätte das [X.] vielmehr prüfen müssen, ob zwischen der Tat vom 20. Juli 1999 als letzter nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevanter Vortat und der neuen, am 1. April 2008 begange-nen Straftat ein [X.]raum von fünf Jahren liegt, in welchem der Angeklagte sich nicht in behördlicher Verwahrung befand. 5 b) Entsprechendes gilt, soweit die [X.] die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt hat. Dies setzt u. a. wenigstens eine Vortat voraus, deretwegen der Angeklagte zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Rege-lungen der "Rückfallverjährung" nach § 66 Abs. 4 StGB gelten hier ebenfalls ([X.]/[X.] in [X.]. § 66 Rdn. 62). Daraus folgt, dass für die Berechnung des [X.]raums von fünf Jahren nur die nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB relevanten Vortaten sowie die neu abzuurteilende Tat maßgebend sind. Das [X.] stellt indes lediglich auf eine Verurteilung zu einer [X.] - 5 - strafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen einer am 30. Dezember 1991 begangenen versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ab und verweist für die Frage der "Rückfallverjäh-rung" pauschal auf seine Ausführungen zu § 66 Abs. 1 StGB. Diesen lässt sich eine weitere, im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB relevante Vortat nicht entnehmen. Das [X.] hätte deshalb bei der Prüfung des § 66 Abs. 4 Satz 3, 4 StGB auf den [X.]raum zwischen der Tat vom 30. Dezember 1991 und der neuen Tat vom 1. April 2008 abstellen müssen. 2. Die dargelegten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Maßre-gelausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang. Eine eigene Sachentscheidung des Senats in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Den allein maßgebenden Urteilsgründen lässt sich weder mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass die formel-len Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen, noch dass dies nicht der Fall ist. Das [X.] hat bei den Feststellungen zur Per-son zunächst pauschal mitgeteilt, der Angeklagte sei bereits 22 Mal strafrecht-lich in Erscheinung getreten. Sodann hat es indes lediglich einen geringen Teil der Vorverurteilungen geschildert. Bei seinen rechtlichen Erwägungen zur [X.] hat es teilweise auf Straftaten, Verurteilun-gen und [X.] abgestellt, die durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt werden. Zudem wird auch bei Berücksichtigung dieser Ausführun-gen die angegebene Anzahl von 22 Vorverurteilungen bei weitem nicht er- 7 - 6 - reicht. Insgesamt sind die Urteilsgründe somit lückenhaft und deshalb - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - als Grundlage einer abschließenden [X.] nicht zureichend. Die Sache bedarf deswegen insoweit erneuter tat-richterlicher Überprüfung und Entscheidung. [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 527/09

02.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2010, Az. 3 StR 527/09 (REWIS RS 2010, 9781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9781

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