Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA
1/12
vom 5. März 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. März 2013
durch den [X.] Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und [X.] und die Richte-rin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Zulassung der Revision wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b
Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 -
VI
ZA 40/11, [X.], 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5.
Juli 2012 ausgeführt hat, hat der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe
(§
114 Satz
1 ZPO) nicht dargetan. Die damals erhobenen Bedenken gegen das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftli-chen Voraussetzungen hat der Kläger durch sein Vorbringen im Schriftsatz vom 24.
August 2012, mit dem er den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beim [X.] gestellt hat, nicht ausgeräumt. Deshalb scheiterte eine Zu-lassung der Revision bereits daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist zur 1
2
-
3
-
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
1 ZPO) einen Pro-zesskostenhilfeantrag gestellt hat, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege [X.] war, aufgrund dessen
er erwarten konnte, dass seinem Antrag auf Pro-zesskostenhilfe stattgegeben wird.
Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung
auch in der Sache
aussichtslos.
Die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und dessen Ausfüh-rungen entsprechen den Darlegungen der Gerichtssachverständigen zu dem
maßgeblichen medizinischen Standard
im
Zeitpunkt der Behandlung in den Jahren 1974/1975. Aufgrund dessen ist ein Behandlungsfehler für den [X.] zu legenden Behandlungszeitraum nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach per-sönlicher Anhörung des [X.] das Vorliegen eines plausiblen Entscheidungs-konflikts und mithin auch eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers verneint
3
4
5
-
4
-
hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtspre-chung des erkennenden Senats und lässt Fehler bei der tatrichterlichen Würdi-gung nicht erkennen.
Galke
Wellner
Pauge
[X.]
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
9 O 22519/04 -
OLG München, Entscheidung vom 24.11.2011 -
1 U 4262/10 -
Meta
05.03.2013
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VI ZA 1/12 (REWIS RS 2013, 7698)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7698
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XI ZR 547/17 (Bundesgerichtshof)
VI ZA 40/11 (Bundesgerichtshof)
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Nutzungsersatz für beschädigtes Motorrad
XI ZB 4/16 (Bundesgerichtshof)
VI ZB 40/12 (Bundesgerichtshof)
VI ZA 40/11 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.