Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VI ZA 1/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7698

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZA
1/12

vom 5. März 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am

5. März 2013
durch den [X.] Richter Galke, die Richter
Wellner, Pauge und [X.] und die Richte-rin von Pentz
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über die Zulassung der Revision wird abgelehnt.

Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §
78b
Abs.
1 ZPO setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 -
VI
ZA 40/11, [X.], 144 mwN). An diesen Voraussetzungen fehlt es.
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5.
Juli 2012 ausgeführt hat, hat der Kläger die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewil-ligung von Prozesskostenhilfe

114 Satz
1 ZPO) nicht dargetan. Die damals erhobenen Bedenken gegen das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftli-chen Voraussetzungen hat der Kläger durch sein Vorbringen im Schriftsatz vom 24.
August 2012, mit dem er den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts beim [X.] gestellt hat, nicht ausgeräumt. Deshalb scheiterte eine Zu-lassung der Revision bereits daran, dass der Kläger nicht innerhalb der Frist zur 1
2
-
3
-

Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§
544 Abs.
1 ZPO) einen Pro-zesskostenhilfeantrag gestellt hat, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege [X.] war, aufgrund dessen
er erwarten konnte, dass seinem Antrag auf Pro-zesskostenhilfe stattgegeben wird.
Darüber hinaus ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung
auch in der Sache
aussichtslos.
Die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts und dessen Ausfüh-rungen entsprechen den Darlegungen der Gerichtssachverständigen zu dem
maßgeblichen medizinischen Standard
im
Zeitpunkt der Behandlung in den Jahren 1974/1975. Aufgrund dessen ist ein Behandlungsfehler für den [X.] zu legenden Behandlungszeitraum nicht ersichtlich.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach per-sönlicher Anhörung des [X.] das Vorliegen eines plausiblen Entscheidungs-konflikts und mithin auch eine Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers verneint

3
4
5
-
4
-

hat. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtspre-chung des erkennenden Senats und lässt Fehler bei der tatrichterlichen Würdi-gung nicht erkennen.
Galke
Wellner
Pauge

[X.]
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2010 -
9 O 22519/04 -

OLG München, Entscheidung vom 24.11.2011 -
1 U 4262/10 -

Meta

VI ZA 1/12

05.03.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. VI ZA 1/12 (REWIS RS 2013, 7698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7698

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.