Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 2 StR 417/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9099

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:160518B2STR417.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 417/17
vom
16. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag

am 16.
Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
2
und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin-gehend geändert, dass der Angeklagte des Betruges in zehn
Fällen schuldig ist.

Die für den Fall II. 8 der Urteilsgründe festgesetzte [X.] entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30
Euro verurteilt.
[X.] hat es eine Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
führt auf die Sachrüge zu der aus der [X.] ersicht-lichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegrün-det (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
-
3
-
1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg.
2. Nach den Feststellungen des [X.]s tätigte der Angeklagte im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen an zehn verschiedenen Orten innerhalb [X.] wahrheitswidrige Aussagen über die Wirkung von Nahrungs-
ergänzungsmitteln. Dadurch erregte er bei den

durchweg älteren

Kunden Irrtümer, die jeweils zum Kauf der für das konkrete Heilsversprechen wirkungs-losen Nahrungsergänzungsmittel führten.
a) Das [X.] hat angenommen, dass auch die Fälle II.
7 und II.
8 der Urteilsgründe in Tatmehrheit zueinander stünden. Dies hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil der Angeklagte während einer [X.] bei verschiedenen Geschädigten durch dieselbe wahrheits-widrige Produktanpreisung den
gleichen Irrtum erregte. In diesem Teilakt über-schneiden sich die Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Geschädigten. Die [X.] der objektiven Ausführungshandlungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der Betrugshandlungen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 25.
November 1997

5
StR 526/96, [X.]St 43, 317, 319; Urteil vom 17.
Dezember 2014

4
StR 398/14,
wistra 2015, 146; [X.], 12.
Aufl.,
§
52 Rn.
20 mwN),
so dass sich der Angeklagte in den Fällen II.
7 und II.
8 der Urteilsgründe eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat.
Keinen Bedenken begegnet hingegen die Annahme von Tatmehrheit in den verbleibenden
neun
Fällen, da diese Taten zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen [X.] verübt wurden. Auch die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2
3
4
5
-
4
-
b) Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. §
265 StPO steht der [X.] nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
c) Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die für den Fall
II.
8 der Ur-teilsgründe festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 120
Tagessätzen;
der [X.] setzt in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO die Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen aus
Fall II.
7 der Urteilsgründe als
alleinige [X.] fest. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Gesamtgeldstrafe wird angesichts der verbleibenden [X.]n von viermal 120 Tagessätzen, fünfmal 90 Tagessätzen und einmal 60 Tagessätzen nicht berührt. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender [X.] Beurteilung, die den Unrechts-
und Schuldgehalt des Tuns des Angeklag-ten unberührt lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR 514/11, [X.], 146, 147),
zu einer niedrigeren Gesamtgeldstrafe gelangt wäre.
6
7
-
5
-
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).

Schäfer

[X.]Eschelbach

Zeng Bartel

8

Meta

2 StR 417/17

16.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2018, Az. 2 StR 417/17 (REWIS RS 2018, 9099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9099

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