Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 4 StR 23/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8685

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[X.] vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird in den Fällen [X.], 32, 34 und 35 der Gründe des Urteils des [X.] vom 6. Oktober 2009 eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des Betruges in 31 Fällen, davon in zwei tat-einheitlichen Fällen, schuldig ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 1. In den Fällen [X.], 32, 34 und 35 der Urteilsgründe ist die Annahme jeweils rechtlich selbständiger Betrugstaten durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Der [X.] stellt deshalb das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO zur Beschleunigung des Verfahrens ein. 2 2. In den Betrugsfällen [X.] der Urteilsgründe zum Nachteil der Zeugin [X.]M. -P. und II. 9 der Urteilsgründe zum Nachteil des [X.]hat die Strafkammer zu Unrecht Tatmehrheit angenommen. Nach den Feststellungen liegt insoweit vielmehr Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Eheleute durch dieselbe Handlung getäuscht hat und die Eheleute sich auf Grund dieser Täuschung zu den von ihnen an demselben Tage veranlassten Überweisungen auf das Konto des Angeklagten entschlossen haben. Der An-geklagte hat sich mithin insoweit des Betruges in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Damit entfällt eine der beiden in diesen Fällen verhängten [X.] von acht Monaten. 3 3. Der Wegfall der vorgenannten Einzelstrafe und der in den eingestell-ten Fällen [X.] (acht Monate Freiheitsstrafe) und 32, 34, 35 der Urteilsgründe (Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen) verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil nicht mit letzter [X.] auszuschließen ist, dass das [X.] unter Schärfung der Einsatzstrafe 4 - 4 - von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe aus den 31 Einzelfreiheits-strafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat, wie der [X.] in seiner [X.] vom 18. Januar 2010 zutreffend ausgeführt hat, auch deshalb keinen Bestand, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der gegen den Angeklagten durch Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2008 verhängten, an sich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe verhalten. Die dem Ausspruch über die Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Fest-stellungen können bestehen bleiben, da sie von den aufgezeigten [X.] nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind möglich. 5 [X.] Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 23/10

09.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 4 StR 23/10 (REWIS RS 2010, 8685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8685

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