Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 194/14

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8350

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine Klage gegen den Nießbraucher/Fremdnutzer; Durchsetzbarkeit eines Anspruch auf Duldung einer Sanierungsmaßnahme gegen Fremdnutzer


Leitsatz

1. Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.

2. Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 25. Zivilkammer des [X.] vom 14. Juli 2014 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 12. November 2013 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten bewohnen als Nießbraucher eine Eigentumswohnung, die zu der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage gehört. Auf einer im April 2013 durchgeführten Eigentümerversammlung wurde zu dem Tagesordnungspunkt ([X.]) 2 u.a. die Sanierung von Terrassen und Balkonen beschlossen. Darüber hinaus wurde die Verwalterin der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft mit Beschluss zu [X.] 5 ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen „Eigentümer“ einzuleiten, die die Durchführung baulicher Maßnahmen behindern oder den Zugang zu den zu sanierenden Stellen verweigern sollten, sowie bevollmächtigt, zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beklagten verweigerten das Betreten der von ihnen bewohnten Einheit zum Zwecke der Sanierung und sprachen gegen die beauftragten Firmen und den Architekten ein Hausverbot aus.

2

Gestützt auf eine entsprechende Anwendung von § 14 Nr. 4 WEG möchte die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung näher bezeichneter Sanierungsarbeiten und zur Gestattung des Zutritts zur Wohnung erreichen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das für die in § 72 Abs. 2 GVG genannten [X.] zuständige [X.] durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Wohnungseigentumssache liege nicht vor, so dass die Berufung bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständige [X.] hätte eingelegt werden müssen. § 43 [X.] [X.] sei zwar weit auszulegen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut scheide eine Einbeziehung Dritter aber aus. Das gelte auch dann, wenn diese tatsächliche Nutzer des Sondereigentums seien. Mit Blick auf § 14 Nr. 4 [X.] liege eine Wohnungseigentumssache nur im Verhältnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dem Eigentümer der Wohnung, nicht aber zu [X.] vor. Ob die Berufung nach den Grundsätzen des [X.] ausnahmsweise einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO an das zuständige [X.] zugänglich sei, könne offen bleiben, weil die Beklagten trotz Einreichung der Entscheidung des [X.] vom 10. Dezember 2009 ([X.], NJW 2010, 1818), der das Antragserfordernis zu entnehmen sei, keinen Antrag gestellt hätten.

II.

4

Die Revision ist begründet.

5

1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann keinen Bestand haben.

6

a) Allerdings verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit jedenfalls im Ergebnis mit Recht. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Die alleine in Betracht kommenden Nr. 1 und 2 des § 43 [X.] - je nachdem, welchem Tatbestand man Klagen zuordnet, die die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich als gesetzliche Prozessstandschafterin nach § 10 Abs. 6 [X.] führt (von dem Senat offengelassen, vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013 - [X.], [X.], 247 Rn. 7 [X.] auch zum Streitstand) - sind nicht einschlägig. Zwar sind § 43 Nr. 1 u. 2 [X.] weit auszulegen ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 43 Rn. 125; vgl. auch BT-Drucks. 16/3843, 27), so dass es für die Normanwendung nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage ankommt, aus der ein Anspruch hergeleitet wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1818 Rn. 7 zu § 43 Nr. 1 [X.]). Erforderlich ist jedoch stets, dass die Streitigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem [X.] steht (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - [X.], aaO; Urteil vom 30. Juni 1995 - [X.], NJW 1995, 2851, 2852 [X.]). Nur bei Wahrung dieser Voraussetzung können andere Personen verfahrensrechtlich dem Wohnungseigentümer im Sinne von § 43 Nr. 1 u. 2 [X.] gleichgestellt werden. So unterfallen etwa Streitigkeiten über die Rückforderung zu viel gezahlter Hausgeldforderungen auch dann § 43 [X.], wenn nicht der Wohnungseigentümer selbst, sondern statt seiner ein Zessionar, ein gewillkürter Prozessstandschafter (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - [X.], [X.], 732 Rn. 6) oder der Insolvenzverwalter (Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - [X.], [X.], 136, 1421) die Forderung einklagt - dies aber nur deshalb, weil die Verschiebung der [X.] bei der Abtretung bzw. die Verlagerung nur der Prozessführungsbefugnis in den übrigen Fällen an dem einmal gegebenen [X.]sbezug nichts ändert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. September 2002- [X.], aaO S. 145 [X.]).

7

aa) Gemessen daran fallen Klagen gegen [X.] von Wohnungseigentum nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 [X.]. Diese stehen als Dritte weder zur Wohnungseigentümergemeinschaft noch zu den Wohnungseigentümern in einer Rechtsbeziehung, die den notwendigen gemeinschaftsbezogenen Gehalt aufweist. Dem entspricht es, dass der Senat eine gegen den Mieter einer Eigentumswohnung gerichtete Klage, die auf die Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung von [X.]sflächen gerichtet war, als allgemeine zivilprozessuale Rechtsstreitigkeit eingeordnet hat (Beschluss vom 14. Juli 2011- [X.], NJW 2011, 3306 Rn. 4 i.V.m. dem wiedergegebenen Sachverhalt; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 126). Entgegen der Auffassung der Revision genügt es danach für die Annahme einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 oder [X.] [X.] nicht, dass der [X.] „statt des Wohnungseigentümers“ in Anspruch genommen wird. Das gilt umso mehr, als ein Vorgehen gegen den Wohnungseigentümer zumindest nach § 14 [X.] [X.] möglich bleibt und Prozesse, an denen Dritte beteiligt sind, nach der gesetzlichen Systematik nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen von § 43 Nr. 5 [X.] als Wohnungseigentumssache zu qualifizieren sind, aber selbst dann nicht die besondere - nur in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 [X.] eröffnete - Berufungszuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben ist.

8

bb) Eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Nießbraucher teilweise in die dingliche Rechtsstellung einrückt, die sonst allein dem Wohnungseigentümer zukommt. Denn damit geht kein Eintritt in die verbandsrechtliche Rechtstellung des Wohnungseigentümers einher, die eine notwendige Voraussetzung für den nach § 43 Nr. 1 u. 2 [X.] erforderlichen [X.]sbezug bildet. Folgerichtig steht dem Nießbraucher weder ein Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer noch die Befugnis zur Anfechtung gefasster Beschlüsse zu (BayObLG, [X.], 708, 710; [X.], [X.], 668 f.; [X.], [X.], 836 [X.]); auch § 43 Nr. 4 [X.] ist nicht einschlägig (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.], 109, 114 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass der Nießbraucher auf der Passivseite materiellrechtlich zumindest teilweise in die verbandsrechtliche Rechtsstellung des Wohnungseigentümers eintritt; auch eine Verlagerung der passiven Prozessführungsbefugnis auf den Nießbraucher findet durch die Einräumung des Nießbrauchs nicht statt.

9

b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht geht das Berufungsgericht sodann davon aus, dass bei Fehlen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit die Berufung zulässigerweise nur bei dem für allgemeine Zivilsachen zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (§ 72 Abs. 1 GVG), dass etwas anderes nur dann gilt, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann, und der Berufungskläger sodann entsprechend § 281 ZPO (hilfsweise) die Verweisung an das nach Auffassung des angerufenen Gerichts zuständige Berufungsgericht beantragt (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.).

c) Ob das Berufungsgericht die Frage des Vorliegens einer Ausnahmekonstellation zu Recht im Hinblick darauf offen gelassen hat, dass die Klägerin im zweiten Rechtszug keinen Verweisungsantrag gestellt hat, erscheint im Hinblick auf die von der Revision auf § 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge zweifelhaft, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat die Antragstellung zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1818 Rn. 11 für das Rechtsbeschwerdeverfahren), so dass die Anforderungen, die an eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO zu stellen sind, von dem Senat zu prüfen sind. Diese sind erfüllt, weil sich über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob Streitigkeiten der vorliegenden Art in den Normbereich des § 43 [X.] fallen, mit guten Gründen streiten lässt. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben (§ 562 ZPO).

2. Die bei dieser Sachlage grundsätzlich von dem Senat auszusprechende Verweisung an das zuständige Berufungsgericht (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.], aaO, Rn. 11) scheidet vorliegend aus, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt, nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Senat nach der Geschäftsverteilung des [X.] auch für allgemeine zivilprozessuale Streitigkeiten der vorliegenden Art das zuständige Revisionsgericht ist. Die Berufung ist begründet. Der Klage bleibt der Erfolg versagt.

a) Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 [X.] rechtfertigen kein Vorgehen gegen [X.] (v. [X.], [X.] 2006, 47, 53; ebenso der Sache nach [X.], [X.], 297; [X.], [X.] 2014, 31; aA [X.] in Bärmann, [X.], 12. Aufl., § 43 Rn. 73; NK-Schultzky, [X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 21). Die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur Wohnungseigentümer passivlegitimiert sind, beruht auf keinem Versehen des Gesetzgebers (vgl. [X.]. 75/51, [X.]: „§ 14 umschreibt die aus der [X.] erwachsenen Pflichten der Wohnungseigentümer ...“). Die Regelung ist in den mit „[X.] der Wohnungseigentümer“ bezeichneten 2. Abschnitt des Wohnungseigentumsgesetzes eingebettet. An dieser sind [X.] nicht beteiligt. Auch dadurch wird deutlich, dass die Vorschrift das Vorhandensein gemeinschaftsbezogener Rechtsbeziehungen voraussetzt, die zwischen Wohnungseigentümern und [X.] bzw. zwischen diesen und der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft aber nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund greift auch hier das Argument zu kurz, der [X.] werde lediglich anstelle des Wohnungseigentümers in Anspruch genommen.

b) Ob - wozu der Senat neigt - Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den [X.] in Betracht kommen (so etwa [X.], [X.], 289, 293; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 - [X.], [X.], 432 Rn. 6 ff.; NK-Schultzky, aaO, [X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 8; zum Streitstand [X.]/ [X.], aaO, § 14 Rn. 118 ff. u. 185 [X.]), braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Eine auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Klage betrifft einen anderen Streitgegenstand als der dem Gericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 14 Nr. 4 [X.] unterbreitete. Eine solche Klage ist vorliegend nicht (auch) erhoben worden.

aa) Für diese Auslegung des Klagebegehrens spricht schon, dass eine verständige Partei regelmäßig keine (teilweise) unzulässige Klage erheben möchte, der Klägerin aber für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB die Prozessführungsbefugnis fehlte. Anders als bei Ansprüchen aus § 14 Nr. 3 u. 4 [X.], bei der eine geborene [X.] der [X.] (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 [X.]) mit der Folge gesetzlicher Prozessstandschaft besteht, handelt es sich bei Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB um Individualansprüche der Wohnungseigentümer, bei der der [X.] die Ausübungs- und Prozessführungsbefugnis nur dann zuwächst, wenn die Ansprüche durch sog. Ansichziehen vergemeinschaftet worden sind (gekorene [X.] nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 [X.], vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 5. Dezember 2014 - [X.], [X.] 2015, 123 Rn. 6 ff. [X.]; speziell zu § 1004 BGB bei Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten [X.]/[X.], aaO, § 14 Rn. 185).

bb) Von einer Vergemeinschaftung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der zu [X.] gefasste Beschluss betrifft bei der gebotenen nächstliegenden Auslegung (dazu etwa Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - [X.], [X.], 88 Rn. 8 [X.]) nur die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen [X.].

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Stresemann                              Schmidt-Räntsch                              Roth

                        Brückner                                           Göbel

Meta

V ZR 194/14

10.07.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 14. Juli 2014, Az: 25 S 188/13

§ 14 Nr 3 WoEigG, § 14 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 194/14 (REWIS RS 2015, 8350)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2968 REWIS RS 2015, 8350

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 194/14 (Bundesgerichtshof)


V ZR 5/14 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseigentümergemeinschaft: Aktivlegitimation zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen


V ZR 180/14 (Bundesgerichtshof)

Passive Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer


V ZB 90/19 (Bundesgerichtshof)

Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts


V ZR 5/14 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.