Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 194/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8360

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V [X.]

Verkündet am:
10. Juli 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 43 Nr. 1 u. 2
Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen [X.]n fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 [X.].

[X.] § 14 Nr. 3 u. 4
Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 [X.] rechtfertigen kein Vorgehen gegen [X.].

[X.], Urteil vom 10. Juli 2015 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]
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3
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schrift-satzfrist bis zum 8. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 25.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Juli
2014 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 12.
November 2013 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Beklagten bewohnen als Nießbraucher eine Eigentumswohnung, die zu der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage gehört. Auf
einer im April 2013 durchgeführten Eigentümerversammlung wurde zu dem Ta-gesordnungspunkt ([X.]) 2 u.a. die Sanierung von Terrassen und Balkonen beschlossen. Darüber hinaus wurde die Verwalterin der klagenden Wohnungs-eigentümergemeinschaft mit Beschluss zu [X.] 5 ermächtigt, gerichtliche ß-nahmen behindern oder den Zugang zu den zu sanierenden Stellen verweigern 1
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sollten, sowie bevollmächtigt, zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt zu beauf-tragen. Die Beklagten verweigerten das Betreten der von ihnen bewohnten [X.] zum Zwecke der Sanierung und sprachen gegen die beauftragten Firmen und den Architekten ein Hausverbot aus.
Gestützt auf eine entsprechende Anwendung von § 14 Nr. 4 [X.] möchte
die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zur Duldung näher bezeichneter Sanierungsarbeiten und zur Gestattung des Zutritts zur Wohnung erreichen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das für die in § 72 Abs. 2 GVG genannten [X.] zu-ständige [X.] durch Urteil als unzulässig verworfen.
Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Wohnungseigentumssache liege nicht vor, so dass die Berufung bei dem für allgemeine Zivilsachen zu-ständige [X.] hätte eingelegt werden müssen. § 43 [X.] [X.] sei zwar weit auszulegen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut scheide eine Einbeziehung Dritter aber aus. Das gelte auch dann, wenn diese tatsächli-che Nutzer des Sondereigentums seien. Mit Blick auf § 14 Nr. 4 [X.] liege eine Wohnungseigentumssache nur im Verhältnis der [X.] zu dem Eigentümer der Wohnung, nicht aber zu [X.]n vor. Ob die Berufung nach den Grundsätzen des [X.] ausnahmsweise einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO an das zuständige [X.] zu-gänglich sei, könne offen bleiben, weil die Beklagten trotz Einreichung der Ent-scheidung des [X.] vom 10. Dezember 2009 ([X.], NJW 2
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2010, 1818), der das Antragserfordernis zu entnehmen sei, keinen Antrag ge-stellt hätten.
II.
Die Revision ist begründet.
1. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig kann keinen Bestand ha-ben.
a) Allerdings verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit jedenfalls im Ergebnis mit Recht. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Die alleine in Betracht kommenden Nr. 1 und 2 des § 43 [X.] -
je nach-dem, welchem Tatbestand man Klagen zuordnet, die die rechtsfähige [X.] lediglich als gesetzliche Prozessstandschafterin nach § 10 Abs. 6 [X.] führt (von dem Senat offengelassen, vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013 -
V [X.], [X.] NZM 2014, 247 Rn. 7 [X.] auch zum Streitstand) -
sind nicht einschlägig. Zwar sind § 43 Nr. 1 u. 2 [X.] weit [X.] ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 43 Rn. 125; vgl. auch BT-Drucks. 16/3843, 27), so dass es
für die Normanwendung nicht entscheidend auf die Rechtsgrundlage ankommt, aus der ein Anspruch hergeleitet wird (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 -
[X.], NJW 2010, 1818 Rn. 7 zu § 43 Nr. 1 [X.]). Erforderlich ist jedoch stets, dass die Streitigkeit in einem inneren Zu-sammenhang mit dem [X.] steht
(vgl. Senat, Beschluss vom 10.
Dezember 2009 -
[X.], [X.]O; Urteil vom 30. Juni 1995
-
V [X.], NJW 1995, 2851, 2852 [X.]). Nur bei Wahrung dieser Voraus-setzung können andere Personen verfahrensrechtlich dem [X.] im Sinne von §
43 Nr. 1 u. 2 [X.] gleichgestellt werden. So unterfallen etwa Streitigkeiten über die Rückforderung zu viel gezahlter Hausgeldforderun-gen auch dann § 43 [X.], wenn nicht der Wohnungseigentümer selbst, son-dern statt seiner ein Zessionar, ein gewillkürter Prozessstandschafter (Senat, 4
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V [X.], [X.], 732 Rn. 6) oder der In-solvenzverwalter (Senat, Beschluss vom 26.
September 2002 -
V [X.], [X.]Z
152, 136, 1421) die Forderung einklagt -
dies aber nur deshalb, weil die Verschiebung der [X.] bei der Abtretung bzw. die Verlagerung nur der Prozessführungsbefugnis in den übrigen Fällen an dem einmal gegebe-nen [X.]sbezug nichts ändert (vgl. auch Senat, Beschluss vom 26.
September 2002-
V [X.],
[X.]O
S. 145
[X.]).
[X.]) Gemessen daran fallen Klagen gegen [X.] von [X.] nicht unter §
43 Nr. 1 u. 2 [X.]. Diese stehen als Dritte weder zur Wohnungseigentümergemeinschaft noch zu den Wohnungseigentümern in [X.], die den notwendigen gemeinschaftsbezogenen Gehalt aufweist. Dem entspricht es, dass der Senat eine gegen den Mieter einer Ei-gentumswohnung gerichtete Klage, die auf die Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung von [X.]sflächen gerichtet war, als allgemeine zivilpro-zessuale Rechtsstreitigkeit eingeordnet hat (Beschluss vom 14. Juli 2011
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V
ZB 67/11, NJW 2011, 3306 Rn. 4 i.V.m. dem wiedergegebenen Sachverhalt; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rn. 126). Entgegen der [X.] der Revision genügt es danach für die Annahme einer wohnungseigen-tumsrechtlichen Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 oder [X.] [X.] nicht, dass der Das gilt umso mehr, als ein Vorgehen gegen den Wohnungseigentümer [X.] nach § 14 [X.] [X.] möglich bleibt und Prozesse, an denen [X.] sind, nach der gesetzlichen Systematik nur unter den -
hier nicht vorliegen-den -
Voraussetzungen von § 43 Nr. 5 [X.] als Wohnungseigentumssache zu qualifizieren sind, aber selbst dann nicht die besondere -
nur in Streitigkeiten nach §
43 Nr. 1 bis 4 und
6 [X.] eröffnete -
Berufungszuständigkeit gemäß §
72 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben ist.

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[X.]) Eine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung ist auch nicht des-halb gerechtfertigt, weil der Nießbraucher teilweise in die dingliche [X.], die sonst allein dem Wohnungseigentümer zukommt. Denn damit geht kein Eintritt in die verbandsrechtliche Rechtstellung des [X.] einher, die eine notwendige Voraussetzung für den nach § 43 Nr. 1 u. 2 [X.] erforderlichen [X.]sbezug bildet. Folgerichtig steht dem Nieß-braucher weder ein Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer noch die Befugnis zur
Anfechtung gefasster Beschlüsse zu (BayObLG, [X.], 708, 710; [X.], [X.], 668 f.; [X.], [X.], 836 [X.]); auch § 43 Nr. 4 [X.] ist nicht einschlägig (zum Ganzen Senat, [X.] vom 7. März 2002 -
V [X.]/01,
[X.]Z
150, 109, 114
ff.). Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass der Nießbraucher auf der Passiv-seite materiellrechtlich zumindest teilweise in die verbandsrechtliche Rechts-stellung des Wohnungseigentümers eintritt; auch eine Verlagerung der passi-ven Prozessführungsbefugnis auf den Nießbraucher findet durch die Einräu-mung des Nießbrauchs nicht statt.
b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht geht das Berufungsgericht so-dann davon aus, dass bei Fehlen einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitig-keit die Berufung zulässigerweise nur bei dem für allgemeine Zivilsachen zu-ständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (§ 72 Abs. 1 GVG), dass etwas anderes nur dann gilt, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vor-liegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann, und der Berufungskläger sodann entsprechend § 281 ZPO (hilfsweise) die Verweisung an das nach Auffassung des angerufenen Gerichts zuständige
Berufungsgericht beantragt (Senat, Urteil vom 10.
Dezember
2009
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V
ZB
67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 9 ff.).

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c) Ob das Berufungsgericht die Frage des Vorliegens einer Ausnahme-konstellation zu Recht im Hinblick darauf offen gelassen hat, dass die Klägerin im zweiten Rechtszug keinen Verweisungsantrag gestellt hat, erscheint im [X.] auf die von der Revision auf § 139 ZPO gestützte Verfahrensrüge [X.], braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat die Antragstellung zulässigerweise im Revisionsverfahren nachgeholt (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2009 -
[X.], NJW 2010, 1818 Rn.
11 für das Rechtsbeschwerdeverfahren), so dass die Anforderungen, die an eine entspre-chende Anwendung des § 281 ZPO zu stellen sind, von dem Senat zu prüfen sind. Diese sind erfüllt, weil sich über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob Streitigkeiten der vorliegenden Art in den Normbereich des §
43 [X.] fallen, mit guten Gründen streiten lässt. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben (§ 562 ZPO).
2. Die bei dieser Sachlage grundsätzlich von dem Senat auszusprechende Verweisung an das zuständige Berufungsgericht (Senat, Urteil vom [X.] 2009 -
[X.], [X.]O, Rn.
11) scheidet vorliegend aus, weil die Aufhe-bung
des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt,
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO)
und der Senat nach der Ge-schäftsverteilung des [X.] auch für allgemeine zivilprozessuale Streitigkeiten der vorliegenden Art das zuständige Revisionsgericht ist. Die [X.] ist begründet. Der Klage bleibt der Erfolg versagt.
a) Die Regelungen des §
14 Nr. 3 u.
4 [X.] rechtfertigen kein Vorgehen gegen [X.] (v. [X.], [X.] 2006, 47,
53; ebenso der Sache nach [X.], [X.], 297; [X.], [X.] 2014, 31; aA [X.] in Bär-mann, [X.], 12. Aufl., §
43 Rn. 73; [X.], [X.], 3. Aufl., §
14 Rn. 21). Die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur Wohnungsei-10
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gentümer passivlegitimiert sind, beruht auf keinem Versehen des Gesetzgebers (vgl. BR-r-
h-nungseigentumsgesetzes eingebettet. An dieser sind [X.] nicht betei-ligt. Auch dadurch wird deutlich, dass die Vorschrift das Vorhandensein ge-meinschaftsbezogener Rechtsbeziehungen voraussetzt, die zwischen [X.] und [X.]n bzw. zwischen diesen und der [X.] aber nicht bestehen. Vor diesem [X.] greift auch hier das Argument zu kurz, der [X.] werde ledig-lich anstelle des Wohnungseigentümers in Anspruch genommen.
b) Ob -
wozu der Senat neigt -
Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gegen den [X.] in Betracht kommen (so etwa [X.], NZM
2012, 289, 293; vgl. auch Senat, Urteil vom 1. Dezember 2006 -
V [X.], [X.], 432 Rn.
6
ff.; [X.], [X.]O, [X.], 3. Aufl., § 13 Rn. 8; zum Streitstand [X.]/
[X.], [X.]O, § 14 Rn. 118 ff. u. 185 [X.]), braucht hier nicht abschließend [X.] zu
werden. Eine auf §
1004 Abs. 1 BGB gestützte Klage betrifft einen an-deren Streitgegenstand als der dem Gericht unter dem rechtlichen Gesichts-punkt des § 14 Nr. 4 [X.] unterbreitete. Eine solche Klage ist vorliegend nicht (auch) erhoben worden.
[X.]) Für diese Auslegung des Klagebegehrens spricht schon, dass eine verständige Partei regelmäßig keine (teilweise) unzulässige
Klage erheben möchte, der Klägerin aber für Ansprüche aus §
1004 Abs. 1 BGB die [X.] fehlte. Anders als bei Ansprüchen
aus § 14 Nr. 3 u. 4 [X.], bei der eine geborene [X.] der [X.] (§ 10 Abs. 6 Satz
3 Halbsatz 1 [X.]) mit der Folge gesetzlicher Prozessstandschaft besteht, handelt es sich bei Ansprüchen aus §
1004 Abs. 1 BGB um [X.] der Wohnungseigentümer, bei der der [X.] die Ausübungs-
und 13
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Prozessführungsbefugnis nur dann zuwächst, wenn die Ansprüche durch sog. Ansichziehen vergemeinschaftet worden sind
(gekorene [X.] nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 [X.], vgl. dazu etwa Senat, Urteil vom 5. De-zember 2014 -
V [X.], [X.] 2015, 123 Rn. 6 ff. [X.]; speziell zu § 1004 BGB bei Sanierungs-
und Modernisierungsarbeiten [X.]/[X.], [X.]O, § 14 Rn. 185).
[X.]) Von einer Vergemeinschaftung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der zu [X.] 5 gefasste Beschluss
betrifft bei der gebotenen nächstlie-genden Auslegung (dazu etwa Senat, Urteil vom 10.
Oktober
2014 -
V
ZR
315/13, [X.], 88 Rn. 8 [X.]) nur die Geltendmachung von [X.] gegen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen [X.].
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11
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
26 [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2014 -
25 [X.]/13 -

16

Meta

V ZR 194/14

10.07.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2015, Az. V ZR 194/14 (REWIS RS 2015, 8360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8360

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 96/13

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