Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. XI ZR 224/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3066

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 224/05 Verkündet am: 20. Juni 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Juni 2006 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Schmitt für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 27. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die klagende Bank begehrt die Rückzahlung eines im August 2003 gekündigten [X.], während die Beklagte im Wege der [X.] die bisherigen Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordert. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Die Beklagte, eine jetzt 64 Jahre alte selbständige Ärztin, schloss am 23. Dezember/29. Januar 1997 mit der Klägerin einen [X.] - 3 - trag über 125.000 DM. Der effektive [X.] betrug 6,33%, die [X.] 1% p.a., die Bearbeitungsgebühr 1.250 DM. Das in der [X.] als "Wohnbaudarlehen" bezeichnete Darlehen ist durch eine be-reits bestehende Briefgrundschuld an einem Hausgrundstück einer aus der [X.] und ihren Kindern bestehenden Erbengemeinschaft [X.]. Der Darlehensvertrag, der keine Widerrufsbelehrung enthält, kam durch Vermittlung des damaligen Geschäftsführers der V.

GmbH (nachfolgend: Vermittler) zustande, der im Auftrag der [X.] mit Banken über die günstigsten Kreditkonditi-onen verhandeln sollte. Die Darlehensvaluta von 123.750 DM (125.000 DM - 1.250 DM Bearbeitungsgebühr) überwies die Klägerin im März 1997 auf ein Girokonto der [X.].
Diese finanzierte damit eine Einlage in eine "typisch stille Gesell-schaft" zwischen ihr und der V.

GmbH (nachfolgend: GmbH). Das von der GmbH in der Folgezeit bean-tragte Insolvenzverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet. [X.] hat die Beklagte als Gesellschafterin nicht erhalten. 3 Mit Schreiben vom 29. Juli 2002 ließ die Beklagte ihre Darlehens-vertragserklärung nach dem [X.] widerrufen. Die [X.] behauptet: Sie sei von dem Vermittler, der im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in Geschäftskontakt gestanden und über deren For-mulare verfügt habe, zum Abschluss des Kreditvertrages in einer der Klägerin zurechenbaren Haustürsituation bestimmt worden. Bei dem [X.] und dem [X.] handele es sich um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. [X.] die von der Klägerin finanzierte [X.] als so sicher wie ein Sparbuch bezeichnet. Das müsse sich die Kläge-rin, der die desolate finanzielle Lage der GmbH bekannt gewesen sei, zurechnen lassen. 5 Das [X.] hat der Klage auf Zahlung des offenen [X.] von 60.597,93 • zuzüglich Zinsen stattgegeben und die Widerklage der [X.] auf Rückzahlung in der [X.] von Mai 1997 bis Juli 2003 geleisteter Zins- und Tilgungsraten von 27.761,62 • nebst Zin-sen abgewiesen. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erkennenden [X.] - zugelassenen Revision verfolgt sie ihren [X.] und Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des [X.] zu. Der Darlehensvertrag sei aufgrund des Widerrufs 8 - 5 - der [X.] nicht in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt [X.]. Ein Widerrufsrecht habe jedenfalls deshalb nicht bestanden, weil die Klägerin sich eine etwaige Haustürsituation nicht zurechnen lassen müsse. Die Entscheidung dieser Frage richte sich nach ständiger Recht-sprechung des [X.] nach den zur Anfechtung wegen arg-listiger Täuschung entwickelten Grundsätzen. Eine entsprechende An-wendung der in § 123 Abs. 2 [X.] festgelegten Zuordnungsregeln setze voraus, dass die Klägerin das auf die angebliche Haustürsituation bezo-gene Verhalten des Vermittlers zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.]es gekannt habe oder habe kennen müssen. Von einer fahrlässigen Unkenntnis sei auszugehen, wenn der Erklärungsempfänger aufgrund bestimmter Verdachtsmomente verpflichtet gewesen sei, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte [X.] beruhe. Eine derartige Pflicht habe auf Seiten der Klägerin nicht bestanden. Nach den zutreffenden Feststellungen des [X.]s sei der Vermittler für sie nicht ständig aufgetreten und habe auch nicht für eines ihrer Darlehensprogramme geworben. Das Vorliegen einer Haus-türsituation habe sich auch nicht geradezu aufgedrängt, zumal der Kredit in dem Darlehensvertrag ausdrücklich als "Wohnungsbaudarlehen" [X.] worden sei.
Ebenso scheide eine Anwendung der §§ 7 und 9 VerbrKrG aus. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG seien die Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf [X.] von vornherein nicht anwend-bar. Ein Realkredit im Sinne dieser Vorschrift liege auch dann vor, wenn er - wie hier - durch ein schon bestehendes Grundpfandrecht gesichert werde. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 9 VerbrKrG nicht 9 - 6 - vor, weil der Vermittler und die Klägerin aus Sicht der [X.] kein einheitlicher Vertragspartner gewesen seien. 10 Eine Schadensersatzhaftung der Klägerin wegen schuldhafter [X.] einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsicht-lich der schon damals schlechten finanziellen Lage der GmbH bestehe nicht. Die Klägerin sei weder über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausge-gangen noch habe sie in Bezug auf spezifische Risiken der [X.] gegenüber der [X.] zum [X.]punkt des Vertragsschlus-ses einen konkreten Wissensvorsprung gehabt.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 11 1. Die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es der [X.] die unterstellte und infolgedessen in der Revisionsinstanz als gege-ben anzusehende Haustürsituation nicht zugerechnet hat, ist rechtsfeh-lerhaft. 12 a) Allerdings hat der [X.] bisher in ständiger Recht-sprechung angenommen, dass ein Darlehensvertrag nicht schon dann nach dem [X.] wirksam widerrufen werden kann, wenn der Vermittler einer finanzierten Anlage den Abschluss des [X.] in einer Haustürsituation angebahnt hat. Vielmehr wurde der kreditgebenden Bank die Haustürsituation - in Übereinstimmung mit den 13 - 7 - Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 10/2876, [X.]) und der ganz herr-schenden Ansicht in der Literatur (siehe z.B. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 312 [X.]. 30 m.w.Nachw.) - außerhalb des [X.] des § 278 [X.] nur dann zugerechnet, wenn die für die Zurech-nung der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 [X.] notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. War der Verhandlungsführer als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so war sein auf die Haustürsituation bezogenes Handeln der Bank daher nur dann im Wege eines [X.] zuzurechnen, wenn sie dieses bei Vertragsschluss kannte oder hätte erkennen müssen. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles die Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, wie es zur Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Kreditsuchenden gekommen ist (siehe z.B. [X.], 280, 285 f.; [X.]surteile vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1743, vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 523; [X.], Urteile vom 15. November 2004 - [X.], [X.], 124, 125 und vom 30. Mai 2005 - [X.], [X.], 1408, 1409).
Wie der erkennende [X.] bereits in seinem erst nach der [X.] Entscheidung ergangenen Urteil vom 14. Februar 2006 ([X.] ZR 255/04, [X.], 674, 675; siehe ferner [X.]surteil vom 25. April 2006 - [X.] ZR 193/04, [X.], 1003, 1008, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen; ebenso schon [X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 221 f.) dargelegt hat, hält er an dieser Recht-sprechung nicht weiter fest. Mit dem [X.] hat der [X.] Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 14 - 8 - 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von au-ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ([X.] L 372, [X.] "Haustürgeschäfterichtlinie") in nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des [X.] Rechts durch den Gerichts-hof der [X.] in seinem erst nach der angefoch-tenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/04, [X.], 2086 ff. - [X.]) muss sich die kreditgebende Bank die Haustürsituation bereits dann zurechnen [X.], wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrages objektiv vorgelegen hat. Eine solche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Zwar wollte der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. aaO) den durch die Haustürsituation in seiner Willensbildung beeinträchtigten Verbraucher grundsätzlich nicht weiter schützen als einen Vertragspartner, der durch eine arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bewogen wurde. Diese Absicht hat aber im Wortlaut des § 1 [X.] keinen Niederschlag gefun-den. Es handelt sich nicht einmal um eine Interpretation des Gesetzes-textes, sondern um einen Diskussionsbeitrag zu einer Frage, die im [X.] nicht beantwortet worden ist, sondern der Rechtsprechung und der Lehre überlassen bleiben sollte (siehe [X.]surteil vom 14. Februar 2006, aaO S. 675). An dieser geänderten Rechtsprechung hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.]. [X.]/04, [X.], 2086, 2088 f.) [X.] nicht nur Sachverhalte, die nach nationalem [X.]n Recht unter § 123 Abs. 1 [X.], sondern auch solche, die unter § 123 Abs. 2 [X.] fal-len. Der vorgenannten Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Kreditvermittler im Vorlagebeschluss des [X.] - 9 - ([X.], 1628, 1631 f.) im Verhältnis zur kreditgebenden Bank als Dritter i.S. des § 123 Abs. 2 [X.] angesehen worden ist. 15 b) Zweifelhaft ist allerdings, ob der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation auch dann nach rein objektiven Kriterien zuzurechnen ist, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat. Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Nach dem, wie die Re-vision zu Recht rügt, vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Vorbringen der [X.] lag hier ein solcher Fall nicht vor. Der Vermitt-ler stand danach im Zusammenhang mit von ihm vertriebenen und von der Klägerin finanzierten Kapitalanlagen mit dieser langfristig in [X.] und verfügte über deren Formulare.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag und die stille Beteiligung der [X.] an der GmbH bildeten kein verbun-denes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, ist - anders als die Revision meint - nicht zu beanstanden. § 9 VerbrKrG ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um einen Realkreditvertrag i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] handelt. 16 a) Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die das Darlehen absichernde Grundschuld bereits vor Abgabe der Darlehensvertragserklärungen der Parteien bestellt worden war. Wie der erkennende [X.] für Kreditverträge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien bereits mehrfach ([X.]Z 161, 15, 26 f. sowie [X.] - vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 74 und vom 18. Januar 2005 - [X.] ZR 201/03, [X.], 375, 376) und neuerdings auch für einen finanzierten Immobilienfondsbeitritt entschieden hat (Se-natsurteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, [X.], 1008, 1010 f. zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen, und [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1065 f.), kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nur darauf an, ob die Kreditgewährung nach dem Inhalt des Darlehensvertrages von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht ab-hängig gemacht wurde. Ob der Kreditnehmer selbst Sicherungsgeber ist, ist nach allgemeiner Meinung (vgl. statt aller nur [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2004, § 492 [X.]. 70) ohne Belang. Demnach liegt eine grundpfandrechtliche Absicherung des Kredits auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer das Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bereits bestehendes Grundpfandrecht (teilweise) übernimmt oder - wie hier - revalutiert. Überdies stellt der eindeutige Wortlaut der Vorschrift nicht auf die tatsächliche Bestellung des Grundpfandrechts, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung dazu ab.
b) Dies gilt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des I[X.] Zivil-senats des [X.] (Urteile vom 14. Juni 2004, [X.], 294, 307 f. und [X.], [X.], 1536, 1540 sowie vom 21. März 2005 - [X.], [X.], 843, 844 f.) - gleichermaßen für die Kre-ditfinanzierung eines Immobilienfondsbeitritts ([X.]surteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 29/05, aaO S. 1011 und [X.] ZR 219/04, aaO S. 1066). Nach Wortlaut, Begründung und Zweck des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG sind nicht nur die Person des Sicherungsgebers und der [X.]-punkt der Bestellung der Sicherheit ohne Belang, sondern auch, wel-chem Zweck der Kredit dienen soll. 18 - 11 - 19 Soweit der I[X.] Zivilsenat des [X.] in den zitierten Entscheidungen eine andere Auffassung zur Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf ein durch ein bereits bestehendes Grundpfandrecht gesichertes Darlehen im Bereich finanzierter Beteiligungen an [X.] vertreten hat, hat er bereits vor den [X.] vom 25. April 2006 ([X.] ZR 29/05, [X.], 1008 ff. und [X.] ZR 219/04, [X.], 1060 ff.) auf Anfrage des erkennenden [X.]s mitgeteilt, dass er daran nicht festhält. II[X.] Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Klägerin steht aus § 3 Abs. 1 und 3 [X.] kein Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages von 60.597,93 • zu-züglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu, so dass die Frage, ob die Beklagte durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung zur Abgabe ihrer Darlehensvertragser-klärung vom 29. Januar 1997 bestimmt worden ist, d.h. eine Haustürsitu-ation für den Darlehensvertrag kausal geworden ist, nicht offen bleiben kann. Zwar ist der Darlehensnehmer nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden [X.]s im Falle eines wirksamen Widerrufs des [X.] verpflichtet, der kreditgebenden Bank den Nettokreditbe-trag zuzüglich marktüblicher Zinsen zurückzuzahlen ([X.]Z 152, 331, 336, 338; [X.]surteile vom 26. November 2002 - [X.] ZR 10/00, [X.], 64, 66, vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 162/00, [X.], 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2410 und vom 20 - 12 - 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 176). Es besteht aber kein Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr von hier 1.250 DM ([X.]Z 152, 331, 338), die in dem ausgeurteilten Betrag berücksichtigt worden ist. Außerdem fehlen - von seinem Standpunkt aus konsequent - Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der marktüblichen Zin-sen. Insbesondere steht nicht fest, dass diese dem vertraglich vereinbar-ten effektiven [X.] von 6,33% entsprechen. Auch zur marktübli-chen Verzinsung der von der [X.] erbrachten Zins- und Tilgungs-leistungen fehlen Feststellungen. Der erkennende [X.] ist daher nicht in der Lage, eine Forderung der Klägerin aus § 3 Abs. 1 und 3 [X.] zu beziffern.
[X.] Abgesehen davon ist der Rechtsstreit auch deshalb nicht zur [X.], weil der [X.] Gelegenheit gegeben werden muss, zu einer [X.] unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs der Klägerin weiter vorzutragen. Zwar hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der [X.] gegen die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt auf der Grundlage der [X.] Rechtsprechung des erkennenden [X.]s rechtsfehlerfrei verneint. Der [X.] hat seine Rechtsprechung insoweit aber durch Urteil vom 25. April 2006 ([X.] ZR 6/04, [X.] S. 30 f.) um eine Beweiser-leichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die bislang vom Darlehensnehmer darzulegende und zu beweisende Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Anlagevermittler ergänzt. [X.] wird die Kenntnis der Bank von einer solchen Täuschung [X.] - 13 - lich vermutet, wenn der Anlagevertreiber, der von ihm beauftragte Ver-mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Weise zusam-menwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Vertreiber oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des [X.] oder des für ihn tätigen Vermittlers nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kennt-nis der arglistigen Täuschung gerade zu verschlossen. Dieser modifizier-ten Rechtsprechung muss die Beklagte Rechnung tragen können. - 14 - Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 22 [X.] [X.] am [X.]

Prof. Dr. Schmitt ist wegen Ur-

laubs gehindert, seine Unter-

schrift beizufügen.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 1 O 218/03 - [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 6 U 258/04 -

Meta

XI ZR 224/05

20.06.2006

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. XI ZR 224/05 (REWIS RS 2006, 3066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3066

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