Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. 1 C 38/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 9930

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Tatbestand

1

Der Kläger ist seinen Angaben zufolge [X.] Staatsangehöriger [X.] Volkszugehörigkeit. Er reiste am 17. September 2013 in die [X.] ein und stellte am 24. September 2013 einen Asylantrag. In der Niederschrift zu seinem Asylantrag ist zu den Sprachkenntnissen des [X.] vermerkt: [X.], [X.]. Dem Kläger wurde die Belehrung für [X.] über die Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise, insbesondere die Belehrung über die Regelungen in den §§ 10, 25 Abs. 1 bis 3 und § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG in [X.] und [X.] gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt und in die [X.] mündlich übersetzt.

2

Mit einem dem [X.] zur Kenntnis übermittelten Schreiben der öffentlichen Stelle "Fördern und Wohnen" vom 18. Dezember 2013 war dem Kläger mitgeteilt worden, dass diesem im Wege der öffentlich-rechtlichen Unterbringung ein Wohnplatz in der Gemeinschaftsunterkunft [X.] zur Verfügung gestellt werde.

3

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erkannte das [X.] dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte im Übrigen den Asylantrag ab. Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid lautet:

"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht (...) erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in [X.] Sprache abgefasst sein. (...)"

5

Dem Bescheid war eine [X.] Übersetzung der Bescheidtenorierung und der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

6

Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 30. Januar 2014 versuchte das [X.] vergeblich, dem Kläger den Bescheid vom 20. Januar 2014 unter der Anschrift [X.], H., zuzustellen. Als Grund für die Nichtzustellung war in der [X.] vermerkt, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Am 27. März 2014 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage mit dem Begehren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zudem beantragte er, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Klagefrist zu gewähren, weil ihm der Bescheid des [X.]s nicht zugestellt und erst am 24. März 2014 von der Ausländerbehörde in Kopie ausgehändigt worden sei.

7

Auf gerichtliche Anfragen teilte der Kläger mit, dass er am 20. Januar 2014 die Unterkunft [X.] verlassen habe und am 22. Januar 2014 in die Unterkunft [X.] gezogen sei. Ferner trug er mit Schriftsatz vom 27. September 2016 vor, dass ihm die Leiterin der Unterkunft [X.] mitgeteilt habe, er müsse seine Adresse dem [X.] nicht mitteilen, da dies die Heimleitung tue. Zudem machte der Kläger geltend, dass ohnehin die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gelte, da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Mit der Formulierung "in [X.] Sprache abgefasst" werde den Betroffenen in unrichtiger Weise nahegelegt, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht unter Einhaltung der Klagefrist erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht glaubhaft gemacht worden.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juni 2018 die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Die Klage sei verspätet erhoben worden. Der angefochtene Bescheid gelte dem Kläger spätestens am 30. Januar 2014 als zugestellt. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, in der bei Bewirkung der Zustellung maßgeblichen Fassung, müsse der Ausländer Zustellungen unter der letzten bekannten Anschrift gegen sich gelten lassen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 30. Januar 2014 sei vergeblich versucht worden, dem Kläger den angefochtenen Bescheid unter der mitgeteilten Anschrift "[X.]" zuzustellen. Zwar sei der Tag der Aufgabe zur Post in der [X.] nicht vermerkt, dies führe aber nicht dazu, dass die [X.] des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG nicht eintrete. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass die Aufgabe zur Post spätestens am [X.], dem 30. Januar 2014, erfolgt sei, so dass der Bescheid jedenfalls an diesem Tag als zugestellt gelte. Der Kläger könne sich nicht auf die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO berufen, weil dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung (in [X.] Sprache) sei nicht wegen des Zusatzes, dass die Klage "in [X.] Sprache abgefasst" sein müsse, unrichtig oder irreführend. Der Hinweis auf die [X.] entspreche § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, wonach die [X.] ist. Die Formulierung erwecke entgegen der Auffassung des [X.] (Urteil vom 18. April 2017 - [X.]/17 - NVwZ 2017, 1477) auch nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage selbst in schriftlicher Form einreichen müsse. Es gelte auch nicht deshalb die Jahresfrist, weil die in [X.] beigefügte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre. Zum einen sei die [X.] Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nach Abgleich mit der vom Berufungsgericht veranlassten Rückübersetzung zutreffend. Das gelte selbst dann, wenn das im Passiv verwendete [X.] Verb "[X.]", dessen mögliche Bedeutungen die Rückübersetzung aufgezeigt habe, nur mit "schreiben" zu übersetzen sein sollte. Zum anderen führte selbst eine fehlerhafte Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO. Vielmehr wäre lediglich unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, denn der Kläger habe innerhalb der [X.] insoweit keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht. Er habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass die in [X.] beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung bei ihm einen Irrtum hervorgerufen habe, der ihn daran gehindert habe, Klage einzulegen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 58 VwGO. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei schon wegen des Zusatzes, dass die Klage "in [X.] Sprache abgefasst" sein müsse, fehlerhaft; dies habe der Verwaltungsgerichtshof zutreffend herausgearbeitet. Die Formulierung "abgefasst sein" werde auch in anderen Sprachen, so etwa in der kurdischen, mit "geschrieben sein" übersetzt.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - 1 C 16.18 - (NJW 2019, 247) bestätigt.

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hat sich nicht am Verfahren beteiligt.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen [X.] Recht entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger sie trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nicht fristgerecht erhoben hat (1., 2.) und diesem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (3.).

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage verspätet erhoben worden ist. Die am 27. März 2014 erhobene Klage hat die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]) nicht gewahrt, denn diese wurde mit der am 30. Januar 2014 bewirkten Zustellung (1.) des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen (2.) Bescheides gemäß § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt und war folglich mit Ablauf des 13. Februar 2014 verstrichen.

1. Die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]) ist hier nach § 10 Abs. 2 Satz 4 [X.] durch die am 30. Januar 2014 als bewirkt anzusehende Zustellung der Entscheidung in Lauf gesetzt und durch die am 27. März 2014 erhobene Klage nicht gewahrt worden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils (S. 11 bis 15 UA) verwiesen.

2. Die Frist des § 74 Abs. 1 [X.] hat nach § 58 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Bescheides zu laufen begonnen, denn der Bescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die dem Bescheid in [X.] beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält die zwingend geforderten Angaben (a). Sie ist nicht wegen des Zusatzes, die Klage müsse in [X.] abgefasst sein, unrichtig (b). Auch die Beifügung einer unrichtigen oder ungenauen Übersetzung führte nicht zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (c).

a) Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Die dem Bescheid vom 20. Januar 2014 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung enthält diese zwingenden Angaben und gibt diese zutreffend wieder. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 13 m.w.N.). [X.] ist daher, dass über die möglichen Formen der Klageerhebung einschließlich der Möglichkeit der Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht belehrt worden ist.

b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in [X.] abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig. Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247 Rn. 14 ff.) rechtsgrundsätzlich geklärt. Der Senat hält an diesem Urteil, auf das zur näheren Begründung verwiesen wird, nach neuerlicher Sachprüfung auch in Ansehung des Vorbringens des [X.] im vorliegenden Revisionsverfahren sowie von im Schrifttum geäußerter Kritik fest.

Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn - wie der Kläger geltend macht - die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 17 bis 19). Schon deshalb führt auch der Hinweis, dass die in einem anderen Verfahren vom [X.] beigefügte kurdische Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung bei Rückübersetzung in die [X.] die Formulierung "geschrieben sein" verwendet, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der (maßgeblichen [X.]) Rechtsbehelfsbelehrung.

c) Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in die [X.] nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 20 ff.), die sich überdies dem Vorbringen des [X.] in Bezug auf die beigefügte [X.] Übersetzung schon nicht entnehmen lassen.

3. Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO Wiedereinsetzungsgründe nicht vorgetragen und in der Folgezeit glaubhaft gemacht hat.

Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

Mit der am 27. März 2014 erhobenen Klage hat der Kläger zwar zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist beantragt. Er hat zu diesem Zeitpunkt aber lediglich Angaben zu dem Hinderungsgrund für die Nichteinhaltung der Klagefrist (dem behaupteten Nichterhalt des Bescheids vom 20. Januar 2014 und die damit verbundene Unkenntnis vom Fristablauf) geltend gemacht. Es fehlen indes die erforderlichen Angaben dazu, weshalb die Fristversäumnis dem Kläger nicht zur Last gelegt werden kann und somit unverschuldet gewesen sein soll.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27. September 2016 vorgetragen hat, dass die Leiterin der Unterkunft [X.] ihm auf Nachfrage mitgeteilt habe, er müsse seine Adresse dem [X.] nicht mitteilen, dies werde vielmehr von der Heimleitung veranlasst, kann dies - unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung dieser Behauptung - dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieser Vortrag ist nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolgt. Das Hindernis, das hier in der fehlenden Kenntnis von dem Bescheid vom 20. Januar 2014 liegt, ist mit der Aushändigung dieses Bescheids an den Kläger durch die Ausländerbehörde am 24. März 2014 weggefallen. Es handelt sich bei dem klägerischen Vorbringen in dem Schriftsatz vom 27. September 2016 um einen nachgeschobenen [X.], der nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verspätet ist. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 21.11 - BVerwGE 142, 219 Rn. 24 f.) dürfen nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch solche Tatsachen zur Begründung des [X.] vorgetragen werden, mit denen der bisherige Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird; das Vorbringen neuen, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts, wie im vorliegenden Fall, ist nicht zulässig.

Auch der erstmals mit Schriftsatz vom 28. April 2017, und mithin nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, erfolgte Vortrag des [X.], dass eine in einem anderen Verfahren vorgenommene Übersetzung einer gleichlautenden Rechtsbehelfsbelehrung in die [X.] ([X.]) in irreführender Weise die Schriftform für die Klage vorschreibe, ist verspätet. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vortrag überhaupt entscheidungserheblich sein könnte, weil eine in die [X.] übersetzte Rechtsbehelfsbelehrung dem Kläger im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt übermittelt wurde.

Schließlich kommt auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) nicht in Betracht. Eine solche ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar gemacht worden sind, also offenkundig oder sonst glaubhaft sind (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 - [X.] 428.41 § 10 [X.] Nr. 7 S. 13 und Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 - [X.] 310 § 60 VwGO Nr. 233 S. 21). Hieran mangelt es im vorliegenden Fall.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 C 38/18

26.02.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. Juni 2018, Az: 1 Bf 92/17.A, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.02.2019, Az. 1 C 38/18 (REWIS RS 2019, 9930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 9930

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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