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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 7. März 2011 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. März 2011 durch [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Eick beschlossen: Die auch als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 16. August 2010 anzusehenden Eingaben des [X.] werden als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde an den [X.] gegen eine Beschwerdeentscheidung des [X.] ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie im angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag des [X.], ihm gemäß § 78b ZPO einen oder mehrere Rechtsanwälte beizuordnen, ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die angegriffene Entscheidung mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers können nicht als Rechtsmittel angesehen werden, für die der [X.] zuständig wäre. [X.] Kuffer [X.] [X.] Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 C 178/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 T 408/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.06.2010 - 1 C 178/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 T 408/10 -
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07.03.2011
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2011, Az. VII ZB 97/10 (REWIS RS 2011, 8838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8838
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