Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2017, Az. XI ZB 22/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1715

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[X.]:[X.]:BGH:2017:271117BXIZB22.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 22/17

vom

27. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 27.
November 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg
und
Maihold sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und
Dr.
Derstadt

beschlossen:
Die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
September 2017 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen.

Gründe:

I.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 26.
September 2017 das ge-gen die Mitglieder der zuständigen Zivilkammer gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 22.
September 2017 als unzulässig verworfen.

II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im
1
2
-
3
-
Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vor-instanz sie in dem angefochtenen
Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

[X.]

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2016 -
101 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.09.2017 -
8 S 249/16 -

Meta

XI ZB 22/17

27.11.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2017, Az. XI ZB 22/17 (REWIS RS 2017, 1715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1715

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