Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. XI ZB 11/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7573

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:240717BXIZB11.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 11/17

vom

24. Juli
2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat
des [X.]s hat am 24.
Juli 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
März 2017 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
I.
Die klagende Bank nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Disposi-tionskredits auf Rückzahlung des Saldos in Anspruch. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 4.441,63

Dagegen hat der Beklagte persönlich Berufung eingelegt und um Bestellung eines Notanwalts nachgesucht. Mit Beschluss vom 29.
März 2017 hat das [X.]

nach vorher entsprechend erteiltem Hinweis

den Antrag des Beklagten auf [X.]
-
3
-
nung eines Notanwalts (§
78b ZPO) abgelehnt und die
Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegt worden sei.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 31.
März 2017 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 28.
April 2017 beim [X.] persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und "um die Postu-lationsfähigkeit als öffentlich-vereidigter Landespfleger"
gebeten. Zudem hat er Prozesskostenhilfe und "die Aufhebung der Sperrverfügung des [X.]"
beantragt.

II.
1. Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] wird abgelehnt, weil die
Rechtsbeschwerde des Beklagten
keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§
574 Abs.
1 Nr.
1 i.V.m.
§
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO)
ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim [X.] eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung ist am 2.
Mai 2017 abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte [X.] (§
233 ZPO) kommt nicht in Betracht.
Einer [X.], die nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels verfügt, wird nur dann auf Antrag [X.] in eine versäumte Frist gewährt, wenn sie innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden 2
3
4
-
4
-
werden kann. Diesem Erfordernis ist nur dann genügt, wenn mit dem Pro-zesskostenhilfeantrag
auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnissen nebst der erforderlichen Belege (§
117 Abs.
2 Satz
1 ZPO) vorgelegt
wird. Ist dies nicht geschehen, war die [X.] nicht ohne ihr Verschulden
verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzu-halten
(Senatsbeschluss
vom 12.
Juni 2001

XI
ZR
161/01, [X.], 66,
69; [X.], Beschlüsse
vom 26.
März 2010

IX
ZB
272/09, juris Rn.
3, vom 23.
März 2011

XII
ZB
51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn.
9, vom 10.
November 2016

V
ZA
12/16, [X.], 735 Rn.
7
und vom 13.
Dezember 2016

VIII
ZB
15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn.
12).
Danach
war die Versäumung der Frist nicht unverschuldet, weil der [X.] nicht darauf vertrauen konnte, einen ordnungsgemäßen und vollständi-gen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht zu haben. Das Prozesskostenhilfege-such des Beklagten ist zwar innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde und damit rechtzeitig beim [X.] eingegangen. Der [X.] hat jedoch innerhalb der Frist

und auch danach

keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
gemacht.
Selbst wenn er dies
noch nachholen würde, wäre der verspätete Eingang nicht unverschul-det. Die angegriffene Entscheidung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmit-telbelehrung, so dass der Beklagte vom Bestehen des [X.] gewusst hat. Hatte er
dafür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des [X.] Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu be-kommen. Dazu gehören nötigenfalls Erkundigungen, auf welche Art dies [X.] kann (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Mai 2015

VII
ZB
66/14, juris
Rn.
8).
5
-
5
-
2. Die vom Beklagten persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzu-lässig und daher auf seine Kosten (§
97 Abs.
1 ZPO) zu verwerfen.

Ellenberger

[X.]

Matthias

Derstadt

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2016 -
19 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 29.03.2017 -
3 S 5/17 -

6

Meta

XI ZB 11/17

24.07.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2017, Az. XI ZB 11/17 (REWIS RS 2017, 7573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7573

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