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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:271117BXIZB20.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 20/17
vom
27. November 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 27.
November 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
die Richter
Dr.
Grüneberg
und
Maihold
sowie
die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Beschlüsse der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Februar 2017 und des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
April 2017 wird auf
ihre Kosten als unstatthaft verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.
Februar 2017 den Pro-zesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 1.
Dezember 2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 25.
April 2017 als unzulässig verworfen.
II.
Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vor-1
2
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3
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instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2016 -
101 [X.]/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.02.2017 -
8 S 249/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 25.04.2017 -
1 W 6/17 -
Meta
27.11.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2017, Az. XI ZB 20/17 (REWIS RS 2017, 1720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1720
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