Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2017, Az. XI ZB 23/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1716

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[X.]:[X.]:BGH:2017:271117BXIZB23.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 23/17

vom

27. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 27.
November 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg
und
Maihold sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
[X.]

beschlossen:
Die als "[X.]" bezeichnete Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als [X.] verworfen.

Gründe:

I.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 16.
Oktober 2017 die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde im [X.]" bezeichne-te Eingabe der Beklagten vom 22.
September 2017 gegen den Beschluss des [X.] vom 22.
August 2017, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19.
Mai 2017 abgelehnt worden ist, als unzulässig verwor-fen.

II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im 1
2
-
3
-
Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vor-instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2017 -
8 S 249/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2017 -
24 W 59/17 -

Meta

XI ZB 23/17

27.11.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2017, Az. XI ZB 23/17 (REWIS RS 2017, 1716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1716

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24 W 59/17

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