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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:271117BXIZB23.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 23/17
vom
27. November 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 27.
November 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger,
[X.]
Grüneberg
und
Maihold sowie die Richterinnen Dr.
Menges
und
Dr.
[X.]
beschlossen:
Die als "[X.]" bezeichnete Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Oktober 2017 wird auf ihre Kosten als [X.] verworfen.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 16.
Oktober 2017 die als "Beschwerde, hilfsweise Rechtsbeschwerde im [X.]" bezeichne-te Eingabe der Beklagten vom 22.
September 2017 gegen den Beschluss des [X.] vom 22.
August 2017, mit dem der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 19.
Mai 2017 abgelehnt worden ist, als unzulässig verwor-fen.
II.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im 1
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Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) oder die Vor-instanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2017 -
8 S 249/16 -
OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2017 -
24 W 59/17 -
Meta
27.11.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2017, Az. XI ZB 23/17 (REWIS RS 2017, 1716)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1716
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