Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 318/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4417

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 318/12

vom

4. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 4. Juli 2013
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. No-vember 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 866.550,17

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Soweit der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) beimisst, ob die in dem Vergleich des Vorprozesses
verwen-deten Formulierungen der "wechselseitigen Beteiligung" und der "hälftigen [X.]" im Sinne einer Realteilung zu verstehen sind, fehlt es bereits an der [X.] der Entscheidungserheblichkeit. Wäre diese dem Kläger günstige Aus-legung geboten, könnte dem Beklagten eine Pflichtwidrigkeit nicht angelastet werden. Davon abgesehen kommt der Auslegungsfrage keine Grundsatzbedeu-tung zu, weil sie eine nicht verallgemeinerungsfähige Regelung in einem Indivi-dualvertrag betrifft (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104) und unterschiedliche 1
2
-

3

-
Rechtsauffassungen zu ihrer Auslegung nicht dargetan werden (vgl. [X.], [X.] vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 191).

2. [X.] Beklagten zur Klarstellung des [X.] geltend gemachte Zulassungsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die insoweit ein-schlägige Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 17.
Januar
2002 -
IX ZR 182/00, [X.], 513, 514) berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass im

3
-

4

-
Streitfall mangels einer Willensbekundung des [X.] keine Veranlassung für den Beklagten bestand, auf eine bestimmte Klarstellung zu drängen. Diese Würdigung ist unter [X.] nicht zu beanstanden.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2012 -
6 [X.] (2) -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2012 -
1 U 1014/12 -

Meta

IX ZR 318/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 318/12 (REWIS RS 2013, 4417)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4417

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.