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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 318/12
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am 4. Juli 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 27. No-vember 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 866.550,17
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) beimisst, ob die in dem Vergleich des Vorprozesses
verwen-deten Formulierungen der "wechselseitigen Beteiligung" und der "hälftigen [X.]" im Sinne einer Realteilung zu verstehen sind, fehlt es bereits an der [X.] der Entscheidungserheblichkeit. Wäre diese dem Kläger günstige Aus-legung geboten, könnte dem Beklagten eine Pflichtwidrigkeit nicht angelastet werden. Davon abgesehen kommt der Auslegungsfrage keine Grundsatzbedeu-tung zu, weil sie eine nicht verallgemeinerungsfähige Regelung in einem Indivi-dualvertrag betrifft (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104) und unterschiedliche 1
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Rechtsauffassungen zu ihrer Auslegung nicht dargetan werden (vgl. [X.], [X.] vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 191).
2. [X.] Beklagten zur Klarstellung des [X.] geltend gemachte Zulassungsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Fall
2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die insoweit ein-schlägige Rechtsprechung ([X.], Urteil vom 17.
Januar
2002 -
IX ZR 182/00, [X.], 513, 514) berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass im
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Streitfall mangels einer Willensbekundung des [X.] keine Veranlassung für den Beklagten bestand, auf eine bestimmte Klarstellung zu drängen. Diese Würdigung ist unter [X.] nicht zu beanstanden.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2012 -
6 [X.] (2) -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2012 -
1 U 1014/12 -
Meta
04.07.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. IX ZR 318/12 (REWIS RS 2013, 4417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4417
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