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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6.
Juni 2012
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
4 StPO aufgehoben
a)
im Schuldspruch,
soweit der Angeklagte wegen ([X.]) schwerer räuberischer Erpressung und räu-berischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Geschehen vom 2.
Septem-ber
2010
II.1
der Urteilsgründe) verurteilt wurde; [X.] bleiben die Feststellungen mit Ausnahme der
die
Schreckschusspistole
betreffenden
aufrechterhalten.
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Die weitergehende
Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
[X.]
n d e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
(besonders)
schwerer räuberischer Erpressung und wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung
sowie wegen anderer Delikte
zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und zehn Monaten verurteilt.
Die auf die 1
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allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den unter II.1 getroffenen Feststellungen suchte der Ange-klagte am 2.
September 2010 gemeinsam mit
dem gesondert verfolgten S.
den Zeugen [X.].
in dessen Wohnung in der Absicht auf, unter An-dr
[X.].
t der [X.] Beute hatte der Angeklagte eigens eine große leere Sporttasche mitgebracht. Nachdem die Täter
von
dem Zeugen [X.].
unter Vorhalt einer geladenen Schreckschusspistole die Herausgabe eines Laptops, eines
[X.] und einer Playstation erzwungen hatten, wurden sie durch Erschei-nen eines Besuchers gestört und begaben sich mit der Beute in Richtung der Wohnungseingangstür. Dabei erblickte der Angeklagte auf einem Wäsche-ständer einen nassen Lacoste-Pullover, den er in [X.] an sich seinem Kopf auf die Nase des [X.].
, um sich den
Besitz des Pullovers zu
f.).
2. Das [X.] wertet dieses Geschehen als zwei realkonkurrie-rende Taten der (besonders) schweren
räuberischen
Erpressung und
des räuberischen
Diebstahls
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung.
Hinsichtlich der ersten Tat
sieht es wegen der Verwendung einer Waffe den Qualifikationstatbestand des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
als erfüllt an, ohne [X.] den erhöhten Unrechtsgehalt im Tenor kenntlich zu machen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Januar 2003
3 [X.], [X.]R StPO
§ 260 Abs. 4 Satz
1 Urteilsformel 4). Sowohl die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Taten als auch die
Anwendung der Qualifikation
hinsichtlich des ersten Teils des Geschehens begegnen
durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
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3
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4
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a) Die Wegnahme des Pullovers schloss
sich zeitlich und räumlich unmittelbar an die räuberische Erpressung an.
Sie wurde
unter Fortwirkung der
wenn auch nach Erscheinen des Besuchers möglicherweise gelocker-ten
Zwangslage begangen. Damit lag
natürliche Handlungseinheit vor (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 12. August 1992
3 StR 358/92, [X.]R StGB § 249 Abs. 1
Drohung 3; vom 11. Dezember 2007
4 StR 576/07).
Zudem wurde die noch vor Beendigung der räuberischen Erpressung (vgl. [X.], Beschluss vom 27. August 2002
1 [X.], [X.], 334) begangene Weg-nahme des Pullovers von dem Entschluss des Angeklagten getragen,
der Wohnung des [X.].
Wertgegenstä
[X.], Beschlüsse vom 6. Oktober 1998
4 [X.], [X.] 1999, 100, 101; vom 12. August 1992, aaO).
b) Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB nicht
belegt. Es ist nicht festgestellt, dass nach der [X.]uart der Schreckschusspistole beim Abfeuern der Munition der [X.] nach vorne durch den Lauf austritt und es sich deshalb um eine Waffe im Sinne des §
250 Abs.
1 Nr.
1 lit.
a und Abs.
2 Nr.
1 StGB handelt (vgl. [X.], [X.] vom 4. Februar 2003
[X.]/02,
[X.]St 48, 197, 201; vom 15.
März 2011
4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1980; vom 9. Februar 2010
3 StR 11/10, [X.], 170).
3. Die rechtsfehlerhafte Beurteilung des [X.] hin-sichtlich der Delikte im Rahmen des unter II.1 des angefochtenen Urteils festgestellten Geschehens führt zu einer Aufhebung der entsprechenden Schuldsprüche und bedingt bereits die Aufhebung der jeweiligen Einzelstra-fen und der Gesamtstrafe.
Der [X.] kann keine Umstellung der Schuldsprüche vornehmen. Denn er kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen zu der [X.]uart der Schreckschusspistole (vgl. Münch-KommStGB/[X.], 2007, § 1 [X.] Rn. 83) und den hierauf bezogenen Wahrnehmungen des Angeklagten getroffen werden können, welche die An-nahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach §
250 4
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Abs.
2 Nr.
1 StGB tragen. Einer umfassenderen Aufhebung von [X.] bedarf es hingegen nicht, da hinsichtlich des [X.] lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.
Raum
[X.]Schneider
König
Bellay
Meta
06.06.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2012, Az. 5 StR 233/12 (REWIS RS 2012, 5800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5800
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 233/12 (Bundesgerichtshof)
Besonders schwerer Raub: Bewertung einer geladenen Schreckschusspistole als Waffe
5 StR 216/07 (Bundesgerichtshof)
5 StR 526/18 (Bundesgerichtshof)
Schwere räuberische Erpressung: Verwendung einer Waffe bei Erlangung des Vermögensvorteils durch Einschaltung einer weiteren Person
3 StR 17/10 (Bundesgerichtshof)
3 StR 17/10 (Bundesgerichtshof)
Schwerer Raub bei Bedrohung mit einer Schreckschusswaffe; Voraussetzungen der Dritteinziehung und der Einziehung des Erlangten …