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Gebühren des Verfahrensbeistandes in Kindschaftsverfahren bei Vertretung mehrerer Kinder
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. September 2010 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des [X.] vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 Euro festgesetzt wird (pro Kind 550 Euro).
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 [X.]). Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).
Geschäftswert: 1.650 Euro
I.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 Euro zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zugesprochen. Seine Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - [X.] 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - [X.] 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - [X.] 260/10 - und - [X.] 289/10 - jeweils juris).
2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des [X.], der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zuerkannt hat, nicht gerecht. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 Euro (4 x 550 Euro) zuzusprechen.
Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.
[X.]
Schilling [X.]
Meta
19.01.2011
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Bamberg, 23. September 2010, Az: 7 WF 290/10, Beschluss
§ 158 Abs 4 S 3 FamFG, § 158 Abs 7 S 2 FamFG, § 158 Abs 7 S 3 FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.01.2011, Az. XII ZB 496/10 (REWIS RS 2011, 10348)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10348
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 496/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 376/10 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 456/11 (Bundesgerichtshof)
Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes: Behandlung einer Sorgerechtsangelegenheit und einer Umgangsrechtsangelegenheit in einem einzigen Verfahren
XII ZB 268/10 (Bundesgerichtshof)
Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder
XII ZB 209/10 (Bundesgerichtshof)
Verfahrensbeistandschaft für Minderjährige: Vergütung des Verfahrensbeistandes bei Bestellung für mehrere Kinder sowie Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten