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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 496/10 vom 19. Januar 2011 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2011 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling sowie [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. September 2010 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des [X.] vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine [X.] von insgesamt 2.200 • festgesetzt wird (pro Kind 550 •). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 [X.]). Die [X.] des [X.] werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG). Geschäftswert: 1.650 • Gründe:[X.] Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom [X.] bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG über-tragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. 2 3 Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten [X.] eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 • zu gewähren, hat das Amtsge-richt mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalge-bühr in Höhe von 550 • zugesprochen. Seine Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 4 1. Der [X.] hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kind-schaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält ([X.]sbeschlüsse vom 15. September 2010 - [X.] ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - [X.] ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - [X.] ZB 260/10 - und - [X.] ZB 289/10 - jeweils juris). 5 2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der [X.]sentscheidung [X.] - Beschluss des [X.], der dem Beteiligten zu 1 nur eine ein-malige Pauschalgebühr in Höhe von 550 • zuerkannt hat, nicht gerecht. [X.] - 4 - weit nimmt der [X.] auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend be-rufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 • (4 x 550 •) zuzusprechen. Der [X.] konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem [X.] zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem [X.] (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht. 7 Dose [X.] Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 F 837/09 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2010 - 7 [X.]/10 -
Meta
19.01.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. XII ZB 496/10 (REWIS RS 2011, 10334)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10334
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