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PDF anzeigen [X.][X.] vom 19. Januar 2011 in der Familiensache
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2011 durch [X.], die Richterin [X.] und [X.] Klinkhammer, Schilling sowie [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familien-senats des [X.] in [X.] vom 16. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 [X.]). Die außer-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG). Verfahrenswert: 550 •. Gründe: [X.] Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält. 1 Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Kindschaftsverfahren für zwei minderjährige Kinder zum [X.] bestellt, wobei die [X.] berufsmäßig geführt wurde. Zudem sind dem [X.] weitere Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen worden. 2 - 3 -
Auf den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht eine Vergütung in einer Gesamthöhe von 900 • festgesetzt (350 • und 550 •). 3 4 Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Beschwerdegericht ihm eine Vergütung in Höhe von insgesamt 1.100 • zugesprochen und die Rechts-beschwerde zugelassen. Die von der Staatskasse für den Beteiligten zu 2 ein-gelegte Beschwerde hat es zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. 5 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. 6 1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kind-schaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - [X.] ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - [X.] ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - [X.] ZB 260/10 - und - [X.] ZB 289/10 - jeweils juris). 7 2. Dem ist der angefochtene Beschluss des [X.] gerecht geworden. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für zwei Kinder bestellt 8 - 4 -
worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1.100 • (2 x 550 •) zuzusprechen. 9 Die Begründung der Rechtsbeschwerde gibt dem Senat keine Veranlas-sung, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Soweit dort ausgeführt wird, die Vergütung des [X.] sei vom minderjährigen Kind [X.], wenn der Freibetrag des § 1836 c BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB [X.] in Höhe von 2.600 • überschritten werde, verkennt sie, dass gemäß § 81 Abs. 3 FamFG einem minderjährigen Beteiligten Kosten in Verfahren, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden können. Das ändert freilich nichts an der Tatsache, dass gegebenenfalls die [X.] gemäß §§ 80 f. FamFG für die Kosten des [X.] als Teil 10 - 5 -
der Gerichtskosten aufkommen müssen. Sollten sie hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sein, bleibt es ihnen unbenommen, Verfahrenskostenhilfe für das Ver-fahren zu beantragen. Dose [X.] Klinkhammer Schilling [X.]: [X.], Entscheidung vom 23.02.2010 - 1 F 404/09 - OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2010 - 3 [X.] -
Meta
19.01.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2011, Az. XII ZB 376/10 (REWIS RS 2011, 10279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10279
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Gebühren des Verfahrensbeistandes in Kindschaftsverfahren bei Vertretung mehrerer Kinder
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