Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2000, Az. 3 StR 561/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3607

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[X.]99vom4. Januar 2000in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2000gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmigbeschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. September 1999 [X.]) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagtewegen dreier am 19., 20. und 21. November 1998 begange-ner Fälle der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an [X.]verurteilt worden [X.] Umfang der Einstellung fallen die Kosten des [X.] die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur [X.]) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in 65Fällen der Abgabe und in 21 Fällen der Verbrauchsüberlas-sung von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie in zweiFällen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu [X.]:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom [X.] Antrag auf Einstellung des Verfahrens ist auf Zweifel an der [X.] der auf [X.] zu den Fällen 3 bis 5 getroffenen Feststellungenzurückzuführen. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer seiner Freundin[X.] (auch) in der [X.] vom 19. bis 21. November 1998 täglich jeweilsetwa ein Gramm Marihuana überlassen. Ob das zutrifft, erscheint indessen [X.] auf die sich auf [X.] findenden Ausführungen zur Beweiswürdi-gung unsicher, wonach- der Angeklagte zwar eingeräumt hat, 'in einer Vielzahl von Fällen', an derengenaue Anzahl er sich aber nicht erinnert, an seine damalige [X.] abgegeben zu haben,- die Richtigkeit dieses Geständnisses durch die Aussage der Zeugin [X.] bestätigt [X.] diese aber lediglich 'glaubhaft bekundet (hat), daß sie in der [X.] vom [X.] 27.12.1998 täglich für ca. zwei bis drei Joints vom Angeklagten [X.] bekommen habe'.Infolgedessen ist zumindest fraglich, ob die Feststellungen zu den [X.] 3 bis 5 der Urteilsgründe durch das Ergebnis der Beweisaufnahme [X.] -Da angesichts der Zahl und der Höhe der nach der [X.] ver-bleibenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, daß der Tatrichter, wäre [X.] nach § 154 StPO verfahren, auf eine niedrigere als die jetzt verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe erkannt hätte, bedarf es deren Aufhebung [X.] schließt sich der Senat an. Bei der Neufassung des [X.] darüber hinaus auch berücksichtigt, daß in den Fällen [X.] und 83 bis 91 der Urteilsgründe keine Abgabe, sondern lediglich eine Ver-brauchsüberlassung an Minderjährige vorgelegen hat. Diese selbständige [X.] des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG muß in der [X.] zum Ausdruck gebracht werden. Im übrigen durfte sich die [X.] der rechtlichen Würdigung nicht mit der Angabe begnügen, in den Fällen [X.] seien Betäubungsmittel an Minderjährige "abgegeben oder ihnen ver-abreicht, bzw. zum unmittelbaren Verbrauch überlassen worden". Vielmehr [X.] die rechtliche Subsumtion erforderlich gewesen, in welchen Fällen welcheTatbestandsalternative angenommen worden ist, zumal diese ein unterschied-liches strafrechtliches Gewicht aufweisen (was die [X.] schließlich beider Strafzumessung wenigstens teilweise berücksichtigt hat).- 5 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils jedenfalls keine den Bestandder Entscheidung gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 561/99

04.01.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2000, Az. 3 StR 561/99 (REWIS RS 2000, 3607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3607

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