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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 12. November 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
I. Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des [X.] ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2021 - [X.], juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.]/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).
II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
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Pohl |
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[X.] |
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Odörfer |
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Wille |
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Meta
04.01.2023
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Augsburg, 12. November 2021, Az: 44 T 2948/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 88/22 (REWIS RS 2023, 162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 162
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Bundesgerichtshof, I ZB 88/22, 04.01.2023.
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