Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 88/22

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 4. Zivilkammer - vom 12. November 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

1

[X.] ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).

2

I. Gegen einen - wie vorliegend - in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des [X.] ist die Rechtsbeschwerde - mangels Zulässigkeit kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. [X.], Beschluss vom 23. März 2021 - [X.], juris Rn. 2). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des [X.], die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Dezember 2021 - [X.]/21, juris Rn. 2 mwN). Der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Juni 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

3

II. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Pohl     

      

[X.]

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Meta

I ZB 88/22

04.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Augsburg, 12. November 2021, Az: 44 T 2948/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. I ZB 88/22 (REWIS RS 2023, 162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 162


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 88/22

Bundesgerichtshof, I ZB 88/22, 04.01.2023.


Az. I ZB 88 - 101/22, I ZB 88/22, I ZB 89/22, I ZB 90/22, I ZB 91/22, I ZB 92/22, I ZB 93/22, I ZB 94/22, I ZB 95/22, I ZB 96/22, I ZB 97/22, I ZB 98/22, I ZB 99/22, I ZB 100/22, I ZB 101/22

Bundesgerichtshof, I ZB 88/22 bis I ZB 101/22, I ZB 88/22 - I ZB 101/22, I ZB 88 - 101/22, I ZB 88/22, I ZB 101/22, 01.03.2023.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.