Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 189/11

9. Senat | REWIS RS 2012, 4055

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Gegenstand

Bindung des Gerichts an die Parteianträge


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird festgestellt, dass das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2011 - 5 Sa 891/10 - insoweit gegenstandslos ist, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage [X.] zu gewähren.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Urlaub aus dem [X.] iHv. 30 Urlaubstagen zu gewähren.

2

Der Kläger ist seit dem 2. März 2003 bei der Beklagten als Pilot beschäftigt. Er ist fluguntauglich und seit März 2009 arbeitsunfähig. Mit [X.] in dem Schriftsatz vom 1. März 2010 hat der Kläger von der Beklagten verlangt, ihm für das Kalenderjahr 2009 den tarifvertraglich geschuldeten Erholungsurlaub zu gewähren. Nachdem das Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2010 den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass dieser Antrag hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs zu unbestimmt und im Übrigen auch nicht erkennbar sei, in welchem Umfang „Urlaub aus 2009 in 2010 übergegangen“ sein solle, hat der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Urlaubsantrag beantragt, ihm hilfsweise 30 Urlaubstage, beginnend ab 1. Juni 2010 zu gewähren.

3

Der Kläger hat, soweit für die Revision maßgeblich, beantragt,

        

ihm für das Kalenderjahr 2009 den tarifvertraglich geschuldeten Erholungsurlaub zu gewähren,

        

für den Fall des Unterliegens mit dem Urlaubsantrag, ihm 30 Urlaubstage, beginnend ab 1. Juni 2010 zu gewähren.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

5

Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem [X.] abgewiesen. Das [X.] hat auf die dagegen gerichtete Berufung des [X.] die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage [X.] zu gewähren. Die Beklagte verfolgt mit der vom [X.] zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

A. Die Revision ist begründet. Das [X.] hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Urlaubstage aus dem [X.] zu gewähren. Es hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Der Kläger hat dies nicht beantragt.

7

I. Der Kläger hat lediglich beantragt, ihm Urlaub aus dem [X.] zu gewähren. Für seinen Hauptantrag folgt dies bereits aus dessen Wortlaut. Mit dem Hilfsantrag hat er entgegen seiner Auffassung in der Revision nicht seine Klage auf Gewährung des Urlaubs aus dem [X.] erweitert. Er ist erkennbar dem rechtlichen Hinweis des Arbeitsgerichts nachgekommen, wonach der Antrag auf Gewährung des Urlaubs des Jahres 2009 hinsichtlich der zeitlichen Lage zu unbestimmt sei. Dementsprechend hat der Kläger in seinem Hilfsantrag die zeitliche Lage konkretisiert („… ab 1. Juni 2010 …“). Hierüber hat das Arbeitsgericht, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen ergibt, auch ausschließlich entschieden und den Streitwert nur auf ein Bruttomonatsgehalt für den beantragten Urlaub von 30 Tagen festgesetzt. Von diesem beschränkten Streitgegenstand ist auch der Kläger in der Berufung ausgegangen. Er hat nicht gerügt, das Arbeitsgericht habe nicht über den Urlaub aus dem [X.] entschieden. Er hat in seinem [X.] vom 26. Juli 2010 lediglich geltend gemacht, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Anspruch des [X.] auf Erholungsurlaub für das [X.] begründet. Dennoch hat das [X.] die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2010 30 Tage [X.] zu gewähren.

8

II. Das [X.] hat damit gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es über einen Anspruch entschieden hat, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits war. Das ist von der Revision zwar nicht gerügt worden. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist jedoch vom Revisionsgericht ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. Die Entscheidung des [X.]s über die Gewährung von Urlaub aus dem [X.] ist deshalb gegenstandslos (vgl. [X.] 21. Juli 2009 - 9 [X.] - Rn. 18). Nur das kann durch das Revisionsgericht festgestellt werden.

9

B. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Neumann    

        

    M. Dipper    

                 

Meta

9 AZR 189/11

07.08.2012

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 26. Mai 2010, Az: 9 Ca 7005/09, Urteil

§ 308 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 189/11 (REWIS RS 2012, 4055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4055

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