Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. I ZR 55/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8410

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 55/11
vom

8. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8.
März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und [X.], Prof. Dr.
Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit

wie bereits das [X.] in erster Instanz

verneint und deshalb auf den in der Berufungs-instanz erstmals gestellten Hilfsantrag den Rechtsstreit nach §
281 Abs.
1 Satz
1 ZPO unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils mit dem [X.] an das [X.] Düsseldorf verwiesen.

I[X.] Diese Entscheidung ist nach §
281 Abs.
2 Satz
2 ZPO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte,
und macht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrundeliegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von
dem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nachgeprüft
noch von dem übergeordneten 1
2
-
3
-
Gericht geändert werden kann (allgem. Meinung, vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni 1951

II
ZR
16/51, [X.]Z 2, 278, 279; Beschluss vom 24.
Mai 2000

III
ZB
9/00, NJW-RR 2000, 1731, 1732; Beschluss vom 22.
April 2008

XI
ZR
355/06, GuT
2008, 217; Beschluss vom 27.
Mai 2008

X
ARZ
45/08, NJW-RR 2008, 1309; [X.], NJW 1991, 1630; MünchKomm.ZPO/Prütting, 3.
Aufl., §
281 Rn.
40; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
281 Rn.
63; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3.
Aufl., §
281 Rn.
105; Musielak/Foerste, ZPO, 8.
Aufl., §
281 Rn.
11; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
281 Rn.
14; [X.]/Gehrlein, ZPO, 3.
Aufl., §
281 Rn.
36; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
281 Rn.
11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
281 Rn.
27). Die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit und soll Verzögerungen eines Prozesses durch Zu-ständigkeitsfragen vorbeugen ([X.]Z 2, 278, 279). Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung durch Urteil erfolgt (vgl. [X.], NJW-RR
2000, 1731, 1732; [X.], GuT
2008, 217) und wenn der Verweisungsantrag in der Berufungs-instanz

wenn auch nur hilfsweise

gestellt wird (vgl. [X.], NJW
1991, 1630, 1631).

Ob von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit bei objektiver Willkür oder der Versagung des rechtlichen Gehörs eine Ausnahme zu machen ist (vgl. [X.], NJW
2000, 1731, 1732), kann offenbleiben, weil diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen.

3
-
4
-
II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2008 -
3 [X.] 154/07 -

O[X.], Entscheidung vom 01.03.2011 -
4 U 1583/08 -

4

Meta

I ZR 55/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. I ZR 55/11 (REWIS RS 2012, 8410)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8410

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