Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 57/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7813

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[X.]:[X.]:BGH:2017:190717BXIIZB57.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 57/17
vom
19.
Juli 2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1
Ein Betreuervorschlag nach §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB erfordert weder die Geschäftsfähigkeit
noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. [X.] genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine be-stimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffe-nen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird vielmehr hinrei-chend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (im [X.] an Se-natsbeschluss vom 14.
Januar 2015

XII
ZB
352/14

FamRZ 2015, 648).
BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 -
XII ZB 57/17 -
LG Bonn

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
Juli 2017
durch den [X.] [X.] und [X.] Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird der Beschluss der
4.
Zivilkammer des [X.]s Bonn
vom 23.
Dezember
2016
aufgehoben.
Die Sache
wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Land-gericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000

Gründe:
I.
Für den im Jahre 1927
geborenen Betroffenen
besteht seit Mitte 2014
eine
Betreuung,
deren
Aufgabenkreis unter anderem die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge, die Wohnungsangelegenheiten und die Aufenthaltsbestim-mung
umfasst. Mit Beschluss vom 2.
März 2016 wurde der [X.] auf eigenen Wunsch als Betreuer entlassen und der Beteiligte zu
1, ein Berufsbetreuer,
zum neuen Betreuer bestellt.
Noch am Tag des [X.]s fand der Beteiligte zu
1 den Be-troffenen hilfsbedürftig in dessen völlig verwahrloster
Wohnung vor und ließ ihn in ein Krankenhaus
verbringen, wo bei dem Betroffenen unter anderem eine 1
2
-
3
-
Exsikkose festgestellt wurde. Nach einer kurzen Behandlung wurde der Be-troffene am 7.
März 2016 aus der Klinik entlassen und in einem Seniorenwohn-heim
aufgenommen, wo er seitdem lebt.
Auf Veranlassung des Beteiligten zu
3, eines Neffen des Betroffenen, suchte der Notar Dr.
L. den Betroffenen dort am 8.
März 2016 auf und beurkun-dete
im Beisein des Neffen sowie der Beteiligten zu 4
und 5, der Schwester und der geschiedenen Ehefrau des Betroffenen,
eine die Beteiligten zu
3 bis
5 zur Einzelvertretung ermächtigende "Betreuungsvollmacht".
In die Urkunde wurde zudem der Wunsch des Betroffenen aufgenommen, dass sein Neffe zum [X.] bestellt werden solle, falls es einer Betreuung bedürfe. In einer weiteren Urkunde
wurde der Antrag beurkundet, wonach der Neffe als Erwachsener vom Betroffenen als Kind angenommen werden soll.
Die Beteiligten zu
3 bis
5 haben die Betreuungsvollmacht
dem Amtsge-richt vorgelegt und angeregt, den Neffen zum Betreuer zu bestellen. Das [X.] hat

unter anderem nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und wiederholter Anhörung des Betroffenen

einen [X.] abgelehnt, den Aufgabenkreis der Betreuung um den "Widerruf der notariellen [X.] vom 08.03.2016"
erweitert und die Frist zur Überprüfung der Betreu-ung bis September 2023 verlängert.
Die hiergegen von den Beteiligten zu
3 bis
5 eingelegte und später auf die [X.] beschränkte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben: Die Beschwerden
des Neffen und der geschiedenen Ehefrau hat das [X.] wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung [X.], die Beschwerde der Schwester als unbegründet zurückgewiesen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene das Ziel, dass sein Neffe anstelle des [X.] zum Betreuer bestellt werden soll.

3
4
5
-
4
-
II.
[X.] hat Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. [X.] ist zulässig, insbesondere ist der Betroffene nach §
59 Abs.
1 FamFG unbeschadet des Umstandes beschwerdeberechtigt, dass er selbst keine (Erst-)Beschwerde eingelegt
hat.
Prüfungsgegenstand des [X.] ist allein die [X.] der [X.] und somit nicht, ob die Voraussetzungen einer Betreu-erbestellung vorgelegen haben. Denn hierauf war bereits die mit der [X.] vorgenommene Anfechtung der die Erweiterung des [X.] sowie die Verlängerung der Betreuung und die Betreuerbestellung umfassenden Ein-heitsentscheidung

wie das [X.] richtig erkannt hat

in zulässiger [X.] beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016

XII
ZB
493/15

FamRZ 2016, 626 Rn.
9
f.).
2. Soweit für diesen Prüfungsgegenstand von Belang, hat das [X.] zur Begründung seiner
Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Zu der fachlichen Qualifikation des [X.] seien Bedenken we-der vorgebracht noch erkennbar. Im Gegenteil habe erst dieser dafür Sorge getragen, dass die Lebensverhältnisse des Betroffenen zu dessen Wohl verän-dert worden seien. Die Beteiligten zu
3 bis
5 hätten insoweit ersichtlich keine Veranlassung gesehen.
Es könne bereits nicht festgestellt werden, ob der Betroffene tatsächlich selbst den Wunsch hege, von den Beteiligten zu
3 bis
5 in seinen Angelegen-heiten vertreten zu werden. Seine Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung seien bestenfalls widersprüchlich gewesen. Tatsächlich sei davon auszugehen, 6
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5
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dass er Opfer einer Fremdbeeinflussung geworden sei und werde. Letztlich könnten die Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der vom Betroffenen geäu-ßerten Wünsche aber dahinstehen, da die Beteiligten zu
3 bis
5 ungeeignet seien, die Betreuung ausschließlich zum Wohle
des Betroffenen zu führen. Über die Jahre bis zum Umzug des Betroffenen in das Seniorenwohnheim
hät-ten sie sich ersichtlich nicht nachhaltig um dessen Wohl gekümmert. Schon dies zeige, dass sie in erster Linie eigene Interessen verträten und keine Rück-sicht auf die Belange des Betroffenen nähmen. Besonders deutlich werde das Eigeninteresse an dem
Umstand, dass sie an der notariellen Beurkundung vom 8.
März 2016 mitgewirkt hätten, als der Betroffene sich in einem offensichtlichen Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden und notarielle Erklärungen mit er-heblicher Tragweite abgegeben habe. Entweder versperrten sie sich der [X.] in dessen kognitive Einschränkungen und die daraus resultierenden [X.], oder sie hätten sich diese Defizite nutzbar machen wollen. In beiden Fällen erwiesen sie sich als zur Führung der Betreuung ungeeignet. Da sie nach eigenem Vorbringen im Zusammenhang mit der Beurkundung persönli-chen Kontakt zu dem Betroffenen gehabt hätten, könne ihnen dessen desolater Zustand indes nicht entgangen sein. Hieraus folge, dass die

auf Betreiben des Neffen erfolgte

Beurkundung einer Vollmacht letztlich dazu diene, den Betei-ligten zu
3 bis
5 eine formale Rechtsposition als Bevollmächtigte zu verschaf-fen, ohne dass daraus resultierende Vorteile
für den Betroffenen erkennbar [X.]. Im Gegenteil sehe die notarielle Vollmacht vor, dass die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des §
181 BGB befreit sein sollten, wobei Bedeutung und Gefahren einer solchen Befreiung dem Betroffenen nicht bewusst gewesen seien.
Zudem verfolgten der Neffe mit der von ihm gewünschten Adoption und die Schwester im Rahmen einer Erbauseinandersetzung handfeste eigene Inte-ressen. Die geschiedene Ehefrau habe sich bereits in der Vergangenheit [X.]
-
6
-
kennbar nicht um den verwahrlosten und in einer vermüllten Wohnung leben-den Betroffenen gekümmert. Zusammenfassend sei mithin ein [X.] weder erforderlich noch angezeigt.
3.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das [X.] die
Bestellung des Neffen des Betroffenen zum Betreuer
abgelehnt
hat.
a) Keinen rechtlichen Beanstandungen unterliegt allerdings der Aus-gangspunkt des [X.], wonach §
1897 BGB den Maßstab der [X.] nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer
Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus §
295 Abs.
1 Satz
1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrift des §
1908
b Abs.
1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter de-nen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getrof-fen werden soll
(Senatsbeschluss vom 25.
März 2015

XII
ZB
621/14

FamRZ 2015, 1178 Rn.
25 mwN).
Wie das Beschwerdegericht weiter richtig gesehen hat, ist daher §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB zu beachten. Diese Vorschrift räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person sei-nem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassen-den Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht 13
14
15
-
7
-
ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Die Annahme einer
solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der

näheren oder auch weiter zurückliegenden

Vergangenheit wurzeln. So-weit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese [X.] geeignet sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden [X.] auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung um-fassten Aufgabenkreis zu begründen (Senatsbeschluss vom 25.
März 2015

XII
ZB
621/14

FamRZ 2015, 1178 Rn.
28
f. mwN).
b) [X.] ist davon auszugehen, dass der Betroffe-ne im Sinne des §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB vorgeschlagen hat, seinen Neffen
zum
Betreuer
zu bestellen.
Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreuungsrechtlich beacht-licher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefah-ren wird vielmehr hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet (Senatsbeschluss vom 14.
Januar 2015

XII
ZB
352/14

FamRZ 2015, 648 Rn.
19 mwN).
Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt, hat der Betroffene im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht auf die Frage, wer seine [X.] regeln solle, (unter anderem) auf seinen Neffen gezeigt, und sich 16
17
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auch bei der Anhörung durch das [X.] mit den Worten "wir wollen den [Neffen] als Betreuer"
zumindest in diese Richtung geäußert.
Schon weil das [X.] hat dahinstehen lassen, ob die vom Betroffenen dergestalt geäu-ßerten Wünsche einen Vorschlag nach §
1897 Abs.
4 Satz
1 BGB darstellen, ist dies zugunsten der Rechtsbeschwerde zu unterstellen. Im Übrigen enthält auch die "Betreuungsvollmacht"
den eindeutigen Vorschlag, bei Erforderlichkeit einer Betreuung den Neffen des Betroffenen zum Betreuer zu bestellen.
c) Das [X.] hat keine Umstände festgestellt, die es rechtfertigen würden, diesem Vorschlag nicht zu entsprechen.
Inwiefern der Neffe des Be-troffenen (der nach seinen Angaben erstmals Anfang 2014 Kontakt zum Be-troffenen hatte) Gelegenheit hatte, die ehemals desolate Wohnsituation des Betroffenen zu erkennen und zu ändern, ist

zumal seit Anfang Mai 2014 ein Betreuungsverfahren für den Betroffenen lief

dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Dass der Neffe sich erst seit relativ kurzer Zeit für den Be-troffenen und dessen Belange interessiert, lässt jedenfalls für sich genommen noch nicht die Prognose zu, er werde die Betreuung zukünftig nicht zum Wohl des Betroffenen führen. Ebenso wenig wird diese Annahme davon getragen, dass der Betroffene bei der notariellen Beurkundung nach den von der [X.] nicht mit gemäß §
72 Abs.
1 FamFG zulässigen Mitteln (hier: [X.] eines neuen Sachverständigengutachtens) angegriffenen Feststellungen
des [X.]s geschäftsunfähig war. Denn aus dem Umstand, dass der Nef-fe als Angehöriger in Übereinstimmung mit dem [X.] von der Ge-schäftsfähigkeit des Betroffenen ausgegangen ist, ergeben sich keine [X.] gegen seine Redlichkeit. Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwiefern der
vom Neffen gehegte
Adoptionswunsch
eine auf die Betreuungsführung aus-strahlende konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen soll. Die Prüfung der Voraussetzungen einer Annahme als Kind des volljährigen Neffen durch den Betroffenen insbesondere nach §§
1767
Abs.
1, 1769 BGB ist von 19
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-
der Betreuungsführung rechtlich unabhängig. Dass durch die Adoption

oder auch deren mögliche Ablehnung

vermögensrechtliche oder sonstige Interes-sen des Betroffenen in einer sein Wohl gefährdenden Weise berührt werden, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich.
4. [X.] ist daher gemäß §
74 Abs.
5 FamFG aufzuheben und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
74 Abs.
7 [X.], weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzli-cher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung beizutragen.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.09.2016 -
36 [X.] 525/14 S -

LG Bonn, Entscheidung vom 23.12.2016 -
4 [X.]/16 -

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21

Meta

XII ZB 57/17

19.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2017, Az. XII ZB 57/17 (REWIS RS 2017, 7813)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7813

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