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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:050717B4STR264.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 264/17
vom
5. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5.
Juli 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
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2
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Ergänzend
bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Annahme des [X.], der Angeklagte ha-be den Tatbestand des §
177 Abs.
4 Nr.
1 StGB aF auch durch die vaginale Penetra-tion mit der [X.] erfüllt, durch die Feststellungen belegt ist. Denn das [X.] hat die von ihm bejahte zweifache Verwirklichung des Tatbestands des §
177 Abs.
4 Nr.
1 StGB aF als solche
nicht strafschärfend gewertet.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
05.07.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. 4 StR 264/17 (REWIS RS 2017, 8546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 8546
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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