Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 5 P 7/16

5. Senat | REWIS RS 2018, 14241

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Gegenstand

Antragsbefugnis der Freienvertretung für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunks Berlin-Brandenburg


Leitsatz

1. Die institutionalisierte Vertretung der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) ist durch das Freienstatut nicht nur als Vertretungsorgan geschaffen, sondern auch mit eigenen organschaftlichen (Beteiligungs-)Rechten gegenüber der Intendantin ausgestattet worden, deren Geltendmachung die Antragsbefugnis im gerichtlichen Verfahren begründen kann.

2. Der auf die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten bezogene Mitwirkungstatbestand (§ 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Freienstatut) erfasst nicht bereits die schriftliche Mitteilung der Rundfunkanstalt, mit der gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person angekündigt wird, die Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht fortsetzen zu wollen.

Gründe

I

1

[X.]ie Antragstellerin - die Freienvertretung des [X.] - begehrt die Feststellung, dass ihr ein Mitwirkungsrecht zusteht, bevor die Beteiligte - die Intendantin dieser Rundfunkanstalt - arbeitnehmerähnlichen Personen eine schriftliche Mitteilung über die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses übersendet.

2

[X.]er Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder [X.] und [X.] ([X.]) sieht seit 2013 die Schaffung einer institutionalisierten Vertretung (Freienvertretung) der von dieser Rundfunkanstalt beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen vor. [X.]ie Beteiligte erließ dazu mit Genehmigung des Rundfunkrates am 19. Mai 2014 ein [X.], durch das die Antragstellerin rechtlich konstituiert wurde. [X.]ieses sieht als eine Form der Beteiligung der Antragstellerin in § 37 das Verfahren der Mitwirkung bei Maßnahmen der Beteiligten vor. Als Fall der Mitwirkung bezeichnet § 40 [X.] unter anderem Maßnahmen der Beendigung oder wesentlichen Einschränkung von Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 6.7 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des [X.] auf Antrag der oder des Betroffenen. [X.]er damit in Bezug genommene Tarifvertrag zwischen dem Rundfunk [X.]-[X.] einerseits und der [X.] sowie dem [X.] andererseits verpflichtet unter Ziffer 6.4 den Rundfunk [X.]-[X.] für den Fall, dass er die Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht fortsetzen will, ihr bzw. ihm dies schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist von einem Monat bis zu zwölf Monaten vor Beendigung der Zusammenarbeit (Ankündigungsfrist) mitzuteilen.

3

[X.]ie Beteiligte übersandte im letzten Quartal 2014 einer Vielzahl von arbeitnehmerähnlichen Personen Schreiben, in denen sie die Beendigung der Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt ankündigte.

4

[X.]ie Antragstellerin hat bei dem Verwaltungsgericht - Fachkammer für Personalvertretungssachen - Bund - ein Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet sei, sie "vor der schriftlichen Mitteilung der Beendigung der Zusammenarbeit nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen des [X.] nach § 40 in Verbindung mit § 37 [X.] für den [X.] auf Antrag des Betroffenen an der beabsichtigten Maßnahme zu beteiligen". Entgegen der Ansicht der Beteiligten sei sie nicht erst nach, sondern bereits vor der Versendung einer [X.] zu beteiligen. Weil diese Maßnahme mit einer [X.]ündigung vergleichbar sei, müsse der Personalvertretung ein Mitwirkungsrecht zustehen.

5

[X.]as Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Im Hinblick auf von der Beteiligten geäußerte Zweifel hat es näher dargelegt, warum von seiner Zuständigkeit auszugehen sei. [X.]er Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 40 Abs. 1 [X.] eröffnet. Zudem sei die Zuständigkeit der für [X.]e Streitigkeiten gebildeten Spruchkörper gegeben. [X.]er Feststellungsantrag sei auch im Übrigen zulässig. Er sei aber unbegründet, weil die mitwirkungspflichtige Maßnahme in der Beendigung der Zusammenarbeit und nicht bereits in deren Ankündigung zu sehen sei. [X.]ie Beendigung schließe sich erst an die Mitteilung an und erfolge durch das Unterlassen der (weiteren) Beauftragung der arbeitnehmerähnlichen Person. Ein Mitwirkungsverfahren sei daher erst nach Versendung der [X.] durchzuführen und könne dann auch zeitlich noch durchgeführt werden.

6

[X.]as Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, ihr fehle die Antragsbefugnis. In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Personalrat und [X.]ienststellenleitung werde das Recht, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, in § 83 Abs. 1 B[X.]G und den dort angeführten weiteren Vorschriften eingeräumt. [X.]er Antragstellerin stehe in dem anhängigen [X.] jedoch keine wehrfähige Innenrechtsposition zu. Eine dem § 83 Abs. 1 B[X.]G vergleichbare Bestimmung fehle dem [X.]. [X.]iesem lasse sich die Antragsbefugnis auch nicht durch Auslegung entnehmen. Vielmehr sprächen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des [X.]s gegen die Wehrfähigkeit der geltend gemachten Rechtsposition. [X.]ie Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung sei im [X.] lediglich für hier nicht einschlägige Sonderfälle geregelt.

7

Hiergegen hat die Antragstellerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde macht sie insbesondere geltend, das Beschwerdegericht habe verkannt, dass sich ihre Antragsbefugnis sowohl aus dem Staatsvertrag i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 3 B[X.]G entsprechend als auch durch Auslegung des [X.]s unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und nach Sinn und Zweck ergebe. Auf dieser Grundlage müsse der Erklärung der Beteiligten, dass sie Streitigkeiten der vorliegenden Art der gerichtlichen Überprüfung generell habe zugänglich machen wollen, ausschlaggebendes Gewicht zukommen.

8

Während des [X.] hat die Beteiligte das [X.] geändert. In der Fassung vom 26. August 2016 ist diesem § 44 hinzugefügt worden, der lautet:

"[X.]ie Freienvertretung kann neben den Fällen der §§ 11 Abs. 2 und 43 Abs. 5 auch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen bei Streitigkeiten über

1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

2. Ordnungsmäßigkeit der Wahl sowie Amtszeit der Freienvertretung,

3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Freienvertretung."

9

[X.]ie Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss, soweit dieser im Ergebnis die in der Sache zutreffende Entscheidung des [X.] bestätigt hat. Sie bekräftigt jedoch, dass das [X.] entgegen der Rechtsansicht des [X.] bereits vor der Änderung eine ausreichende Grundlage für die Antragsbefugnis der Antragstellerin gewesen sei.

II

[X.]ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. [X.]er angefochtene Beschluss des [X.] beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 B[X.]G i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Zwar erweisen sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses nicht als rechtsfehlerfrei; die Entscheidung selbst stellt sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 563 ZPO). Weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]er Senat vermag sich nicht der Ansicht des [X.] anzuschließen, dass der Feststellungsantrag der Antragstellerin bereits unzulässig ist (1.). [X.]ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keinen Erfolg, weil sich ihr Antrag - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - als unbegründet erweist (2.).

1. [X.]as Feststellungsbegehren der Antragstellerin ist zulässig. [X.]as Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags weder an mangelnder Rechtswegeröffnung und Verfahrenszuständigkeit (a) noch an den Sachentscheidungsvoraussetzungen des Feststellungsantrags scheitert (b). Es hat jedoch die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu Unrecht verneint (c).

a) [X.]er Senat hat nicht zu prüfen, ob das Begehren der Antragstellerin vor den Verwaltungsgerichten im [X.]en Beschlussverfahren zu verfolgen war (§ 83 Abs. 2 B[X.]G i.V.m. §§ 65, 88, 93 Abs. 2 ArbGG). [X.]enn nach Maßgabe dieser Bestimmungen prüfen die Rechtsmittelgerichte im [X.]en Beschlussverfahren nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind. Sie befinden daher grundsätzlich nicht darüber, ob der streitige Anspruch richtigerweise vor die Arbeitsgerichte gehört, ob darüber im [X.] oder im Beschlussverfahren oder nach der [X.]ordnung zu entscheiden ist (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - [X.] 250 § 44 B[X.]G Nr. 33 S. 12 und vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - [X.]E 145, 368 Rn. 11 m.w.N).

Eine Ausnahme von der sich auf Rechtsweg und Verfahrensart beziehenden [X.] ist zwar anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rechtsweges und der Verfahrensart zu beachten sind ([X.], Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - [X.]E 145, 368 Rn. 11 und vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6.13 - [X.]E 148, 89 Rn. 10). Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, hat das Verwaltungsgericht hier jedoch nicht gegen seine verfahrensrechtlichen Pflichten aus § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG i.V.m. §§ 17 bis 17b [X.] verstoßen. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht zur Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 2 [X.] verpflichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2004 - 6 P 9.03 - [X.] 250 § 44 B[X.]G Nr. 33 S. 12). [X.]enn die Zulässigkeit des Rechtsweges oder der Verfahrensart ist - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht im Sinne dieser Vorschrift vor dem Verwaltungsgericht gerügt worden. [X.]ie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beteiligten bezüglich der Eröffnung des [X.] lediglich vorgebrachten Zweifel stellen sich nicht als Rüge im vorgenannten Sinne dar.

b) [X.]er Antrag, den die Antragstellerin in erster und zweiter Instanz gestellt hat und den sie im Rechtsbeschwerdeverfahren weiterverfolgt, ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, und zwar als sogenannter Globalantrag.

aa) Ein solcher Feststellungsantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass er mehrere Einzelfälle umfasst. Mit einem Globalantrag will ein Antragsteller losgelöst von einem konkreten Sachverhalt, der den Anlass des Streites bot, für alle denkbaren oder eine Vielzahl von Fallgestaltungen festgestellt wissen, dass ihm ein Beteiligungsrecht nach einer bestimmten Vorschrift zusteht ([X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2006 - 6 P 5.05 - [X.] 251.4 § 86 Hmb[X.]G [X.]2 Rn. 8 und vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - [X.] 251.8 § 73 RhP[X.]G [X.] Rn. 8). [X.] können dementsprechend unabhängig von einem konkreten Streitfall darauf gerichtet sein, ein Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen in allgemeingültiger Weise zu klären. So liegt es hier.

[X.]ie Antragstellerin hat bereits vor dem Verwaltungsgericht einen vom Einzelfall losgelösten Antrag gestellt, den sie in zweiter und dritter Instanz beibehalten hat. Sie will für die genannten Fallgestaltungen, nämlich für alle Fälle der schriftlichen Mitteilung einer Beendigung der Zusammenarbeit nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen - und damit für alle insoweit denkbaren Einzelfälle - festgestellt wissen, dass sie nach § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 [X.] vor der schriftlichen Mitteilung der Beendigung auf Antrag des oder der Betroffenen zu beteiligen ist.

bb) [X.]er Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil es, wenn ihm in dieser Allgemeinheit stattgegeben wird, nicht zu Unklarheiten über die Reichweite der gerichtlichen Feststellung kommen kann (vgl. [X.], Beschlüsse vom 3. [X.]ezember 2001 - 6 P 12.00 - [X.] 251.4 § 83 Hmb[X.]G [X.] S. 6 f. m.w.[X.] und vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - [X.]E 153, 254 Rn. 11).

cc) Es besteht auch das für die Zulässigkeit eines [X.] nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Ein solches ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben, wenn mit entsprechenden Fällen fortlaufend zu rechnen ist und der Beteiligte dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht grundsätzlich streitig macht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6 P 8.04 - [X.] 251.2 § 13 [X.] Nr. 3 [X.], vom 27. Januar 2006 - 6 P 5.05 - [X.] 251.4 § 86 Hmb[X.]G [X.]2 Rn. 8, vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - [X.] 251.8 § 73 RhP[X.]G [X.] Rn. 8 und vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - [X.]E 153, 254 Rn. 12). Auch dies ist hier der Fall, weil die Beteiligte durchweg bestritten hat, gegenüber der Antragstellerin verpflichtet zu sein, diese bereits vor Übersendung einer schriftlichen [X.] nach Ziffer 6.4 des Tarifvertrags zu beteiligen.

c) Entgegen der Ansicht des [X.] ist auch die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen.

aa) Im [X.]en Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] dann gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner [X.]en Rechtsposition betroffen werden kann, was regelmäßig nur dann der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht ([X.], Beschlüsse vom 23. September 2004 - 6 P 5.04 - [X.] 250 § 83 B[X.]G Nr. 77 S. 5, vom 7. April 2010 - 6 P 6.09 - [X.]E 136, 271 Rn. 15, vom 25. Januar 2012 - 6 P 25.10 - [X.]E 141, 346 Rn. 11, vom 16. April 2012 - 6 P 1.11 - [X.]E 143, 6 Rn. 15 und vom 30. Januar 2013 - 6 P 5.12 - [X.]E 145, 368 Rn. 16).

[X.]ies entspricht der Rechtsprechung des [X.], wonach die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - ebenso wie die Prozessführungsbefugnis im [X.] - dazu dient, Popularklagen auszuschließen, und gegeben ist, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann, was wiederum regelmäßig der Fall ist, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ([X.], Beschlüsse vom 18. Januar 2017 - 7 ABR 60/15 - [X.], 865 Rn. 10 und vom 21. März 2017 - 7 ABR 17/15 - [X.], 1014 Rn. 9, jeweils m.w.[X.]).

(1) [X.]er Senat vermag sich nicht der Rechtsansicht der Vorinstanz anzuschließen, dass die Sachentscheidungsvoraussetzung der Antragsbefugnis aus § 83 Abs. 1 B[X.]G abzuleiten ist. Bei dieser Vorschrift, nach der die Verwaltungsgerichte und im dritten Rechtszug das [X.] in den dort genannten Fällen entscheiden, handelt es sich um eine Regelung, die die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eröffnet ([X.], Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 6 P 20.94 - [X.]E 102, 100 <103>; [X.]/[X.]/[X.], in: [X.]. 2; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/Bier, [X.], Stand Juni 2017, § 40 Rn. 66; [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 168; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2014, § 40 Rn. 158; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2016, § 40 [X.] Rn. 60). Vom Merkmal der Eröffnung des [X.] ist jedoch die für die Antragsbefugnis maßgebliche Geltendmachung eigener (organschaftlicher) Rechte zu unterscheiden.

[X.]ie Antwort auf die insoweit maßgebliche Frage, ob und inwieweit einem Antragsteller eine eigene (kollektivrechtliche) Rechtsposition zugewiesen ist, ergibt sich - ebenso wie die Frage seiner [X.] - grundsätzlich allein aus dem materiellen (Personalvertretungs-)Recht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 7. November 1975 - 7 P 11.74 - [X.]E 49, 342 <344>, vom 8. Juli 1977 - [X.] 7 P 28.75 - [X.]E 54, 172, vom 15. [X.]ezember 1978 - 6 P 10.78 - [X.] 238.3A § 75 B[X.]G Nr. 7, vom 15. Mai 1991 - 6 P 15.89 - [X.]E 88, 183 <184 f.>, vom 11. Oktober 2010 - 6 P 16.09 - [X.] 251.95 § 17 [X.] [X.] Rn. 13 und - allgemein zum verwaltungsgerichtlichen [X.] - Beschluss vom 24. Mai 2011 - 6 B 2.11 - juris Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], B[X.]G, 4. Aufl. 2012, § 83 Rn. 68; [X.], [X.]as [X.]e Beschlussverfahren, 1. Aufl. 2017, ArbGG § 81 Rn. 39 m.w.[X.]).

Hiervon geht zwar auch das Oberverwaltungsgericht aus und nimmt zu Recht an, dass dies im vorliegenden [X.]ontext in erster Linie im Wege der Auslegung des [X.]s zu klären sei. Seinem rechtlichen Ansatz ist jedoch nicht zu folgen, soweit es maßgeblich darauf abstellt, ob das materielle Recht (hier das [X.]) eine § 83 Abs. 1 B[X.]G entsprechende [X.] enthält. [X.]ie Prüfung der Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist vielmehr - wie sich schon aus den obigen [X.]efinitionen erschließt - darauf ausgerichtet, ob das materielle Recht einem Antragsteller Mitgliedschaftsrechte oder sonstige rechtlich geschützte organschaftliche Befugnisse vermittelt, die ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind, und auf die er sich in dem als [X.] ausgestalteten Beschlussverfahren gegenüber der beteiligten [X.]ienststellenleitung als ihm zustehende (eigene) Rechtsposition berufen kann.

[X.]ies bestätigt auch die Parallele zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht. [X.]ort wird die [X.]lagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 [X.]) für Organ- bzw. Innenrechtsstreitigkeiten im Wesentlichen bereits dann angenommen, wenn sich der Antragsteller oder [X.]läger auf organschaftliche Funktionen berufen kann, die ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen sind (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 15 m.w.[X.]; Sennekamp, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2016, § 42 [X.] Rn. 58). Ob eine solche eigenständige Wahrnehmung intendiert ist, zeigt das Gesetz, indem es die körperschaftliche Willensbildung pluralistisch organisiert, also etwa ein kontrastierendes Zusammenspiel mehrerer Organe oder innerhalb eines [X.]ollegialorgans vorsieht ([X.], in: [X.], [X.], 14. Aufl. 2014, § 40 Rn. 15).

(2) [X.]as [X.]e Beschlussverfahren ist gerade für die [X.]lärung innerorganisatorischer Streitigkeiten des öffentlichen Rechts ausgestaltet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. März 1995 - 6 P 31.93 - [X.] 251.7 § 66 [X.] Nr. 4 S. 3 f. und vom 28. Juni 2000 - 6 P 1.00 - [X.]E 111, 259 <262 f.>). Für die Antragsbefugnis sind in diesem Verfahren jedenfalls keine höheren Anforderungen zu stellen als an die [X.]lagebefugnis im allgemeinen Verwaltungsprozess. Im [X.] geht es im [X.]en Beschlussverfahren regelmäßig darum, dass ein Organ der Personalvertretung - in Abgrenzung zu den Fällen einer nicht gerechtfertigten Prozessstandschaft - eine eigene (kollektivrechtliche) Rechtsposition geltend machen muss und sich nicht lediglich auf die Verletzung von Rechtspositionen berufen darf, die nicht ihm (als Organ), sondern anderen zustehen. Es kommt insoweit darauf an, ob Befugnisse oder Pflichten, die das Personalvertretungsrecht Stellen, Personengruppen oder Einzelpersonen gewährt oder auferlegt, unmittelbar durch die begehrte Entscheidung betroffen werden ([X.], Beschluss vom 8. Juli 1977 - 7 P 28.75 - [X.]E 54, 172).

Zwar lässt sich der Begriff der Antragsbefugnis auch als Befugnis beschreiben, eine ([X.]e) Frage durch Einleitung eines Beschlussverfahrens gerichtlich klären zu lassen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 27. August 1990 - 6 P 26.87 - [X.] 250 § 44 B[X.]G [X.]8 S. 20, vom 26. Februar 2003 - 6 P 9.02 - [X.]E 118, 1 <3 f.> und vom 13. Juli 2011 - 6 P 16.10 - [X.]E 140, 134 Rn. 10 f.). [X.]amit wird jedoch auf das Ergebnis oder die Rechtsfolge Bezug genommen. [X.]er inhaltliche Schwerpunkt auf der Voraussetzungsseite der Antragsbefugnis liegt stets bei der Prüfung, ob der Antragsteller eine aus dem materiellen Recht folgende eigene (kollektivrechtliche bzw. organschaftliche) Rechtsposition geltend machen kann, deren Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

bb) Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist die Antragstellerin antragsbefugt.

(1) [X.]ie institutionalisierte Vertretung der vom Rundfunk [X.]-[X.] beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) ist durch das [X.] nicht nur als gesondertes Vertretungsorgan geschaffen, sondern auch mit eigenen organschaftlichen ([X.] gegenüber der Intendantin ausgestattet worden. [X.]azu gehört das von der Antragstellerin geltend gemachte Mitwirkungsrecht (§ 37 [X.]), das unter anderem - und hier interessierend - vorgesehen ist für die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen auf Antrag der oder des Betroffenen (§ 40 [X.]) und dessen Einschlägigkeit in den im Streit stehenden Fallkonstellationen nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

Bei der vorgenannten Wahrnehmungszuständigkeit der Freienvertretung handelt es sich demnach um ein organschaftliches (im weiteren Sinne subjektives) Recht, das grundsätzlich schon aufgrund dieser Eigenschaft gerichtlich wehrfähig ist. [X.]ie Befugnis der Antragstellerin, dieses Recht gerichtlich geltend zu machen, ergibt sich damit bereits aus der Stellung, die ihr das im Statut geschaffene Vertretungsrecht einräumt (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 1975 - 7 P 11.74 - [X.]E 49, 342 <344>).

(2) Etwas anderes könnte nur dann anzunehmen sein, wenn das [X.] dahin auszulegen wäre, dass dem Vertretungsorgan zwar Rechtspositionen zugewiesen werden, diese jedoch ganz oder teilweise einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sein sollen. Eine solche aus dem materiellen Recht zu entnehmende Begrenzung, die aufgrund ihrer Wirkung als [X.] gegebenenfalls auf ihre Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien (vgl. dazu etwa [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand September 2017, Art. 19 Abs. 4 Rn. 16 ff. m.w.[X.]) zu prüfen wäre, liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr ergibt sich bereits im Wege der Auslegung des [X.]s in der Fassung vom 19. Mai 2014, dass die gerichtliche Geltendmachung des Mitwirkungsrechts aus § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 [X.] nicht ausgeschlossen ist. [X.]em Umstand, dass die Beteiligte im [X.] an die Entscheidung des [X.] das [X.] in der Fassung vom 26. August 2016 durch die [X.] des § 44 ergänzt hat, kommt insofern lediglich deklaratorische Bedeutung zu.

Im Wortlaut des [X.]s findet sich weder ein expliziter Ausschluss noch ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass die gerichtliche Geltendmachung des in Rede stehenden Mitwirkungsrechts sinngemäß ausgeschlossen sein soll. Auch in systematischer Hinsicht lässt sich aus dem Umstand, dass die gerichtliche Überprüfung in den § 11 Abs. 2 Satz 2, § 23 Satz 2, § 43 Abs. 5 des [X.]s für hier nicht vorliegende Sonderfälle ausdrücklich genannt ist, nicht schließen, dass die der Freienvertretung sonst gewährten organschaftlichen Rechte der gerichtlichen Prüfung entzogen sein sollen. Nicht die gerichtliche Überprüfbarkeit organschaftlicher Rechte bedurfte im vorliegenden [X.]ontext des [X.]s der gesonderten Normierung, sondern ihr [X.] Ausschluss. [X.]ass etwa die gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Schiedsstelle ausdrücklich genannt worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und § 43 Abs. 5 [X.]), lässt deshalb nur erkennen, dass der Normgeber damit klarstellen wollte, auch und selbst in diesen Fällen die gerichtliche Überprüfung zu eröffnen, in denen dies nicht von vornherein als naheliegend zu betrachten war.

Gegen einen Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit des hier in Rede stehenden Mitwirkungsrechts der Antragstellerin spricht auch der Sinn und Zweck des [X.]s, wie er sich aus den gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen Materialien erschließt. Seine gesetzliche Grundlage findet das [X.] in den Zustimmungsgesetzen zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder [X.] und [X.] vom 25. Juni 2002 in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder [X.] und [X.] vom 30. August 2013/11. September 2013 - [X.] - (s. die Zustimmungsgesetze des Landes [X.] vom 29. November 2013, GVBl. [X.], und des Landes [X.] vom 5. [X.]ezember 2013, GVBl. I/13 Nr. 41). Mit der durch § 34 Abs. 2 [X.] der Intendantin vorgegebenen Schaffung einer institutionalisierten Vertretung (Freienvertretung) der vom Rundfunk [X.]-[X.] beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen sollte deren Rechtsstellung verbessert werden (vgl. Abgeordnetenhaus von [X.], [X.]. 17/1204 S. 24, Plenarprotokoll 17/39 S. 3900 ff.; Landtag [X.], [X.]. 5/7923 [X.], 5/8222 S. 1 f., [X.] 5/82 S. 6642 ff., 5/83 S. 6771 ff.). [X.]ieser Beschäftigtengruppe ist eine Vertretung zugebilligt worden, die als Vertretungsorgan - wie auch die Systematik des § 34 [X.] einschließlich dessen Überschrift zeigt - neben den Personalrat gestellt wurde. Zwar mag die Ausstattung der Freienvertretung mit Beteiligungsrechten hinter den Standards der Personalvertretungsgesetze zurückgeblieben sein (vgl. [X.], [X.] 2017, 204 <209 f.>). Eine Begrenzung dahin, dass die eingeräumten Rechte grundsätzlich auch nicht gerichtlich wehrfähig sein sollten, widerspräche jedoch der genannten Zielsetzung so stark, dass der Wille zu einer solchen Limitierung nur angenommen werden könnte, wenn er klar zu Tage getreten wäre. [X.]as ist jedoch nicht der Fall. [X.]ie Vorstellung des [X.] ging vielmehr - wie bereits oben dargelegt - in die gegenteilige Richtung. [X.]ies hat auch die Beteiligte im gerichtlichen Verfahren wiederholt bestätigt. Sie hat erklärt, dass sie als normsetzendes Organ mit dem [X.] beteiligungsrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art generell der gerichtlichen Überprüfung habe zugänglich machen wollen. [X.]ieser Wille ist durch die spätere Ergänzung des [X.]s in der Fassung vom 26. August 2016 in Gestalt der Beifügung der [X.] (§ 44 [X.]) nochmals klargestellt worden.

2. [X.]ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat jedoch keinen Erfolg, weil sich ihr Antrag als unbegründet erweist. Bei einer fehlerhaften Prozessabweisung des Antrags - wie hier - kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache entscheiden, wenn die im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine hinreichende Grundlage für eine Sachentscheidung bieten und auch im Falle einer Zurückverweisung kein anderes Ergebnis möglich erscheint (stRspr zu § 144 Abs. 4 [X.], vgl. etwa [X.], Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 [X.] - [X.]E 156, 229 Rn. 13 m.w.[X.]). So liegt es hier. [X.]er Antragstellerin steht in den von ihrem Antrag erfassten Fallgestaltungen das von ihr geltend gemachte Mitwirkungsrecht aus § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 [X.] nicht zu. [X.]ieser auf die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten bezogene Mitwirkungstatbestand erfasst nicht bereits die schriftliche Mitteilung der Rundfunkanstalt, mit der gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen angekündigt wird, die Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht fortsetzen zu wollen. [X.]er Feststellungsantrag der Antragstellerin wäre überdies als Globalantrag bereits dann insgesamt als unbegründet abzuweisen gewesen, wenn es unter den von ihm erfassten Fallgestaltungen mindestens eine gäbe, in welcher er sich als unbegründet erwiesen hätte (stRspr, vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - 6 P 8.04 - [X.] 251.2 § 13 [X.] Nr. 3 [X.] und vom 24. Juni 2014 - 6 P 1.14 - [X.] 251.8 § 73 RhP[X.]G [X.] Rn. 9).

Nach § 37 Abs. 1 [X.] erörtert der Rundfunk [X.]-[X.], soweit die Freienvertretung an Entscheidungen mitwirkt, die beabsichtigte Maßnahme vor der [X.]urchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihr. Gemäß § 40 [X.] wacht die Freienvertretung grundsätzlich über die Belange der arbeitnehmerähnlich Beschäftigten, und zwar im Rahmen der Mitwirkung (§ 37 [X.]) unter anderem bei der im dritten Spiegelstrich genannten Maßnahme "Beendigung oder wesentliche Einschränkungen von Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 6.7 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des [X.] (auf Antrag der bzw. des Betroffenen)". [X.]iese Regelung nimmt damit Bezug auf den "Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des Rundfunk [X.]-[X.]" in der Fassung vom 29. März 2010/8. April 2010 (im Folgenden: [X.]-Tarifvertrag), der ausweislich seiner Ziffer 1.1 für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a [X.] - [X.] - und die zwischen ihnen und dem Rundfunk [X.]-[X.] durch [X.]ienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse gilt.

[X.]er allein in Betracht kommende und im Streit stehende Mitwirkungstatbestand der Beendigung im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 [X.] ist nicht erfüllt. [X.]enn die der Mitwirkung unterliegende beabsichtigte Maßnahme der Beteiligten im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 [X.] ist in den vom Antrag erfassten Fallgestaltungen nicht die von der Antragstellerin bezeichnete Ankündigung in Gestalt eines Beendigungsschreibens, sondern die hiervon zu trennende und erst im [X.] an das Schreiben "durchzuführende" Beendigung als solche.

a) [X.]er Wortlaut des § 40 Spiegelstrich 3 [X.] deutet bereits auf der Grundlage des allgemeinen Sprachgebrauchs mit überwiegender Tendenz dahin, dass sich dieser Tatbestand nicht auf die Ankündigung oder die schriftliche Mitteilung einer Beendigung, sondern erst auf die Maßnahme der Beendigung bezieht. [X.]enn § 40 Spiegelstrich 3 [X.] bezeichnet nicht die Ankündigung oder die schriftliche [X.] als mitwirkungsbedürftige Maßnahme, sondern die Beendigung der Tätigkeit einer arbeitnehmerähnlichen Person.

[X.]ies wird durch den Fachsprachgebrauch bekräftigt. Maßgeblich ist insoweit, dass das [X.] auf den [X.]-Tarifvertrag Bezug nimmt und damit auf dessen Fachsprachgebrauch. [X.]ie Beteiligte hat im Jahre 2014 mit dem [X.] eine zwar eigenständige, aber inhaltlich an das Personalvertretungsrecht angelehnte Regelung getroffen, die den [X.]-Tarifvertrag bereits vorfand. Im Personalvertretungsrecht ist davon auszugehen, dass der Normgeber grundsätzlich die Begriffe, die die einzelnen in der Vorschrift geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen, aus dem Beamtenrecht übernimmt, soweit sie die [X.] in Personalangelegenheiten der Beamten festlegen, und aus dem Tarifrecht, soweit die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten bestimmt werden (stRspr, vgl. etwa [X.], Beschluss vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - [X.]E 153, 254 Rn. 22 m.w.[X.]). Zwar ist der Normgeber nicht gehindert, dienstrechtlichen oder tarifvertraglichen Begriffen im Personalvertretungsrecht eine abweichende Bedeutung beizumessen. [X.]ies kann jedoch nur angenommen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er vom dienstrechtlichen oder tarifrechtlichen Begriffsinhalt abweichen will. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist grundsätzlich auf die dienstrechtliche bzw. tarifrechtliche [X.]efinition abzustellen ([X.], Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - NVwZ-RR 2003, 292 m.w.[X.]). Für den Begriff der Beendigung (im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 [X.]), der hier auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigte bezogen ist, kommt es deshalb mangels entsprechender Hinweise auf einen abweichenden Sprachgebrauch darauf an, welchen tarifrechtlichen Begriffsinhalt dieser hat.

Tarifrechtlich ist der Begriff der Beendigung zwar nicht gesondert definiert. Es ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln, wie nach dem [X.]-Tarifvertrag dieser Begriff in Abgrenzung zur [X.] zu verstehen ist. Tarifverträge sind nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen ([X.], Urteil vom 13. April 2010 - 9 AZR 271/09 - juris Rn. 19 m.w.[X.]).

aa) Vom [X.] ausgehend (vgl. [X.], Urteil vom 20. September 2016 - 9 [X.] - AP BGB § 611 Rundfunk Nr. 48 Rn. 20 m.w.[X.]) ist insoweit bedeutsam, dass Ziffer 6.4 [X.]-Tarifvertrag die [X.] nicht mit der Beendigung der Tätigkeit gleichsetzt, sondern die schriftliche [X.] auf die "Beendigung der Zusammenarbeit" bezogen ist und diese unter Angabe des Beendigungszeitpunktes ankündigt. Ziffer 6.4 Satz 1 ordnet an:

"War eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter im Laufe eines [X.]alenderjahres an mindestens 72 Tagen sowie an mindestens zwei Tagen im [X.]alenderdritteljahr für den [X.] tätig und will der [X.] die Zusammenarbeit mit ihr bzw. ihm nicht fortsetzen, so teilt der [X.] ihr bzw. ihm das schriftlich mindestens einen [X.]alendermonat vor Beendigung der Zusammenarbeit (Ankündigungsfrist) mit."

Nach Satz 2 der Bestimmung beträgt die Ankündigungsfrist je nach [X.]auer der Tätigkeit zwei, drei, sechs, acht oder zwölf [X.]alendermonate.

bb) [X.]ass - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - unter Beendigung der Zusammenarbeit noch nicht deren Ankündigung, sondern erst das Unterlassen der Unterbreitung neuer Angebote gegenüber der arbeitnehmerähnlichen Person zu verstehen ist, wird durch die Tarifsystematik bestätigt. [X.]enn Ziffer 4.1 [X.]-Tarifvertrag zeigt, dass der Rundfunk [X.]-[X.] grundsätzlich Angebote an die arbeitnehmerähnlichen Personen unterbreitet. Zudem unterscheidet Ziffer 6.10 [X.]-Tarifvertrag die "Mitteilung nach Ziffer 6.4", also die [X.], von der Beendigung als solcher. [X.]ie [X.] dokumentiert die Absicht, die Zusammenarbeit zu beenden. Während sie für die Betroffenen mit einer Warnfunktion verbunden ist, kann die Rundfunkanstalt vermeiden, tarifliche Leistungen über die festgelegten Zeiträume hinaus fortzahlen zu müssen (vgl. Ziffer 6.10 [X.]-Tarifvertrag). [X.]ass die [X.] nach Ziffer 6.4 [X.]-Tarifvertrag nicht mit der Beendigung gleichzusetzen ist, bestätigt auch Ziffer 6.12 [X.]-Tarifvertrag, wo ein "Recht zur fristlosen Beendigung" vorausgesetzt wird. Ziffer 6.8 [X.]-Tarifvertrag spricht von "angekündigter Beendigung" und macht damit den Gegensatz von Ankündigung und Beendigung ebenfalls deutlich.

[X.]as Verwaltungsgericht hat dementsprechend den Tatbestand bzw. die Maßnahme der Beendigung (im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 [X.]) zutreffend umschrieben, soweit es ausgeführt hat, dass die Beendigung keine aktive Handlung der Beteiligten voraussetzt, sondern als ein Unterlassen weiterer Beauftragung anzusehen ist. Unterbreitet der Rundfunk [X.]-[X.] dem Mitarbeiter kein Angebot mehr, das dieser annimmt (vgl. Ziffer 4.1 des [X.]-Tarifvertrags), dann endet die Zusammenarbeit mangels eines von dem Mitarbeiter zu erfüllenden Auftrags.

b) [X.]ie Systematik des [X.]s bestätigt ebenfalls, dass die [X.] (im Sinne von Ziffer 6.4 [X.]-Tarifvertrag) noch nicht als Beendigung im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 [X.] anzusehen ist. [X.]ie Beendigung steht in engem Zusammenhang zu der in § 40 Spiegelstrich 3 [X.] weiter genannten wesentlichen Einschränkung von Tätigkeiten nach Ziffer 6.7 [X.]-Tarifvertrag und bezieht sich dementsprechend auch auf die "Tätigkeiten" der arbeitnehmerähnlichen Person, also auf ein tatsächliches Wirken. [X.]ies spricht dafür, dass die Beendigung mit dem Unterlassen weiterer Beauftragung und dementsprechend unterbleibender tatsächlicher Zusammenarbeit gleichzusetzen ist, nicht aber mit der [X.], die eine Ankündigung der Beendigung darstellt und den Beendigungszeitpunkt nennt.

Bedeutsam ist ferner, dass das Mitwirkungsrecht der Antragstellerin bei der Beendigung nach § 40 Spiegelstrich 3 [X.] - wie der [X.]lammerzusatz verdeutlicht - nur auf Antrag der oder des Betroffenen eingreifen soll. [X.]ie oder der Betroffene erfährt jedoch von der Beendigung erst durch die Ankündigung der Beendigung. [X.]ies legt es nahe, dass die Antragstellerin erst eingeschaltet werden soll, nachdem die [X.] versandt worden ist. [X.]a die Ankündigungsfrist nach Ziffer 6.4 [X.]-Tarifvertrag wenigstens einen Monat beträgt, kann - sofern Betroffene die Antragstellerin einschalten möchten - deren Mitwirkung noch vor der (tatsächlichen) Beendigung der Zusammenarbeit durchgeführt werden.

[X.]ass die [X.] (nach Ziffer 6.4 [X.]-Tarifvertrag) schon als Beendigung im Sinne von § 40 Spiegelstrich 3 [X.] angesehen werden muss, lässt sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 1 [X.] folgern. Nach dieser Norm muss der Rundfunk [X.]-[X.] die beabsichtigte Maßnahme vor der [X.]urchführung mit der Antragstellerin rechtzeitig und eingehend erörtern, wenn der Antrag dazu gestellt ist. Insoweit führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass die Ankündigung der Beendigung nicht ihre [X.]urchführung ist. [X.]urchgeführt wird die mitwirkungsbedürftige Maßnahme der Beendigung durch das Ausbleiben weiterer Angebote nach der letzten Beschäftigung.

c) [X.]er Zweck des Mitwirkungsverfahrens, noch vor der Beendigung der Zusammenarbeit eine Einschaltung und Anhörung der Freienvertretung zu ermöglichen, welche die Interessen des oder der Betroffenen vertritt, wird damit nicht vereitelt. Mit der [X.] nach Ziffer 6.4 [X.]-Tarifvertrag werden, wie das Verwaltungsgericht formuliert hat, noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die eine Mitwirkung zwecklos machen. [X.]er Rundfunk [X.]-[X.] wird durch die Ankündigung weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Zusammenarbeit mit dem Mitarbeiter etwa wegen der von der Antragstellerin im Mitwirkungsverfahren vorgebrachten Überlegungen fortzusetzen.

[X.]abei greift auch das Argument der Antragstellerin nicht, die [X.] wirke sich bereits wie eine [X.]ündigung aus und müsse mit dieser auch insofern [X.] gleichgesetzt werden, als die Personalvertretungsgesetze eine Beteiligung der [X.] vor Ausspruch der [X.]ündigung vorsähen. Zwar hat das [X.] im Hinblick auf die Regelung des § 80 Abs. 1 Buchst. b [X.]0 Saar[X.]G, welche die Mitbestimmungspflichtigkeit von [X.]ündigungen anordnet, ausgeführt, dass die im Tarifvertrag geregelten Beendigungsanzeigen bzw. Veränderungsanzeigen gegenüber Mitarbeitern beim [X.] im Sinne von § 12a [X.] regelmäßig vergleichbare Auswirkungen wie [X.]ündigungen bzw. sonstige Änderungen des Arbeitsvertrags gegenüber Arbeitnehmern hervorrufen werden ([X.], Beschluss vom 17. [X.]ezember 2012 - 6 P 6.12 - [X.] 251.9 § 110 Saar[X.]G [X.] Rn. 14). Allerdings lag dem eine andere entscheidungserhebliche Regelung zugrunde, als dies im vorliegenden [X.]ontext der Fall ist, so dass sich aus der vorgenannten Wertung hier keine zwingenden Schlüsse ziehen lassen. [X.]as [X.] hatte in dem bezeichneten [X.] Fall über einen Beteiligungstatbestand zu befinden, der die [X.]ündigung als mitbestimmungspflichtige Maßnahme ausweist. [X.]eshalb stellte sich die Frage, ob eine an arbeitnehmerähnliche Personen gerichtete [X.] mit einer [X.]ündigung gleichgesetzt werden kann. Hier ist die rechtliche Ausgangslage anders. [X.]er Mitwirkungstatbestand des § 40 Spiegelstrich 3 [X.] bezieht sich auf die Maßnahme der Beendigung und die zu klärende Frage war, ob die [X.] schon mit der Maßnahme der Beendigung gleichgesetzt werden darf.

Meta

5 P 7/16

08.02.2018

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. August 2016, Az: OVG 62 PV 3.16, Beschluss

§ 65 ArbGG, § 72 Abs 5 ArbGG, § 80 Abs 3 ArbGG, § 88 ArbGG, § 92 Abs 2 S 1 ArbGG, § 93 Abs 1 ArbGG, § 96 Abs 1 S 2 ArbGG, § 83 Abs 1 BPersVG, § 83 Abs 2 BPersVG, § 17 GVG, § 17a Abs 3 S 2 GVG, § 17b GVG, § 40 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 562 Abs 1 ZPO, § 563 Abs 3 ZPO, § 34 Abs 2 GemRdFunkABBStVtr BE

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2018, Az. 5 P 7/16 (REWIS RS 2018, 14241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14241

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