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Gehörsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung: Hinweispflicht hinsichtlich der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Bemessung der angemessenen Vergütung
Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
I.
Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Er war entgegen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, einen Hinweis zu geben, auf welche Gründe er seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte.
1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht nur die Verpflichtung des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; in besonderen Fällen kann das Gericht auch gehalten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will. Das Gericht ist zwar grundsätzlich weder zu einem [X.] noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Es kann aber im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger [X.] selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. [X.] 98, 218, 263 sowie [X.], Beschluss vom 1. Februar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 1221 Rn. 5 mwN).
2. Eine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben; der [X.] hat keine Rechtsauffassung vertreten, mit der die Rechtsbeschwerdeführerin nicht zu rechnen brauchte. Ob sie eine Abrechnung der Zwangsverwalterin auf Stundenbasis verlangen konnte, war die zentrale Frage des Verfahrens und Anlass für das Beschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Schon deshalb war ein Hinweis auf die Rechtsauffassung des [X.]s entbehrlich. Im Übrigen hat bereits das Beschwerdegericht angenommen, dass § 19 Abs. 2 [X.] keine Grundlage bietet, um die Vergütung der Zwangsverwalterin zu kürzen; dieses Ergebnis war zudem durch die Entscheidung des [X.]s vom 24. November 2005 ([X.], [X.] 2006, 342) vorgezeichnet. Demgemäß ist der Beschluss des [X.]s auch nicht als überraschend, sondern als im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum stehend rezipiert worden (vgl. [X.], [X.] 2021, 510).
II.
Der [X.] ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen, da Prof. Dr. S. dem [X.] infolge ihres Wechsels zum [X.] nicht mehr angehört und [X.] am [X.] [X.] längerfristig erkrankt ist.
[X.] |
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Haberkamp |
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Hamdorf |
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Malik |
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Laube |
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Meta
08.12.2021
Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 27. Mai 2021, Az: V ZB 152/18, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 19 Abs 2 ZwVwV, § 321a ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2021, Az. V ZB 152/18 (REWIS RS 2021, 510)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 510
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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