Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2021, Az. V ZB 53/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 4050

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Gegenstand

Zwangsverwaltervergütung: Bearbeitung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Schuldners als Teil der Geschäftsführung; Abrechnung nach Zeitaufwand; Kostenfreiheit bei Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners


Leitsatz

1. Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne von § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

2. Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.

3. Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 12. Juni 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] entfällt.

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 534,39 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 2 (fortan Zwangsverwalterin) wurde in einem Zwangsverwaltungsverfahren über Grundbesitz des Schuldners zur Verwalterin bestellt. Während des Verfahrens beantragte der Schuldner bei ihr „in Ihrer Eigenschaft als Datenschutzbeauftragte/Datenschutzverantwortliche für Ihr Unternehmen“ die Erteilung einer Auskunft über gespeicherte persönliche Daten nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung ([[X.].]) Nr. 2016/679 ([[X.].]. [[X.].] Nr. L 119 S. 1 - [[X.].] oder DS-GVO). Die Zwangsverwalterin rechnete über ihre Tätigkeit nach Zeitaufwand ab. Dabei setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage einen Zeitaufwand von 340 Minuten nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, zusammen 534,39 €, an.

2

Das Amtsgericht hat auch diesen Betrag festgesetzt. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das [[X.].] die Abrechnung insoweit gekürzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, verfolgt die Zwangsverwalterin ihren Festsetzungsantrag weiter.

II.

3

Nach Ansicht des [[X.].] steht der Verwalterin für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens des Schuldners nach Art. 15 DS-GVO kein Vergütungsanspruch zu. Die Auskunftserteilung sei keine nach § 17 Abs. 1 [[X.].] zu vergütende Geschäftsführung der Verwalterin. Es handele sich vielmehr um allgemeine Geschäftskosten, die gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] mit der Vergütung abgegolten seien. Die Auskunftserteilung sei keine Tätigkeit, zu der die Verwalterin aufgrund ihrer gerichtlichen Bestellung verpflichtet sei. Vielmehr sei jeder Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zur Auskunftserteilung verpflichtet, die gemäß Art. 12 Abs. 5 DS-GVO unentgeltlich zu erfolgen habe. Soweit der Verwalterin dadurch Kosten entstünden, seien diese nicht Folge ihrer Bestellung, sondern der beruflichen Tätigkeit, die sie allgemein anbiete. Der allgemeine Geschäftsbetrieb, der erforderlich sei, um den Pflichten aus § 152 [[X.].] nachzukommen, bringe einen gewissen [[X.].] und die damit einhergehenden Einrichtungen zur Datenverarbeitung mit sich. Damit sei verbunden, dass der Verwalter sich mit seinen aus der [[X.].] folgenden Pflichten vertraut machen müsse. Der Aufwand, der dadurch entstehe, dass sich ein Verwalter die für eine rechtmäßige Datenverwaltung erforderlichen Rechtskenntnisse aneigne, zähle zum allgemeinen Geschäftsbetrieb. Besondere, auf Seiten der Verwalterin erforderliche Recherchearbeiten seien nicht dem Schuldner anzulasten, da die zu erteilenden Informationen jederzeit vorzuhalten seien.

III.

4

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht den auf die Erteilung der Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO entfallenden Aufwand von der festgesetzten Vergütung in Abzug gebracht.

5

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des [[X.].]. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] hat der Verwalter in einem Zwangsverwaltungsverfahren Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe von § 21 [[X.].]. Die hier nach § 19 [[X.].] berechnete Vergütung steht der Verwalterin für die Bearbeitung des Antrags des Schuldners auf Mitteilung der ihm nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu erteilenden Informationen deshalb nur zu, wenn diese zur Geschäftsführung oder zu den nach § 21 Abs. 2 [[X.].] zu erstattenden Auslagen gehört. Zählen die Bearbeitung solcher Anträge dagegen zu den allgemeinen Geschäften (vgl. zu § 4 Abs. 1 InsVV [[X.].], Beschluss vom 14. Juli 2016 - [[X.].], [[X.].], 1494 Rn. 17) und die dafür entstehenden Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten, ist der für die Antragsbearbeitung entstehende Aufwand nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] durch die übrige Vergütung abgegolten und nicht gesondert zu vergüten.

6

2. Unzutreffend ist aber die Begründung, mit der das Beschwerdegericht den Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 2 für die Beantwortung der Anfrage des Schuldners verneint. Die Bearbeitung der datenschutzrechtlichen Auskunftsanträge des Schuldners in einem Zwangsverwaltungsverfahren zählt nicht zu den allgemeinen Geschäften; sie ist vielmehr Teil der zu vergütenden Geschäftsführung.

7

a) Zu den allgemeinen Geschäftskosten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] mit der Vergütung abgegolten sind, gehört nach Satz 2 der Vorschrift der [[X.].] des Verwalters einschließlich der Gehälter seiner Angestellten. In der Begründung der Regelung heißt es ergänzend, dass als allgemeine Geschäftskosten diejenigen Kosten anzusehen sind, die bei dem Verwalter ohne Bezug auf ein bestimmtes Verfahren anfallen ([[X.].]. 842/03 S. 17). Abgegolten sind damit die allgemeinen Betriebskosten des Verwalters (vgl. [[X.].], Beschluss vom 14. Juli 2016 - [[X.].], [[X.].], 1494 Rn. 15 zu § 4 Abs. 1 InsVV). Dazu gehören neben den laufenden Gehältern der Angestellten etwa die Kosten für das Büro einschließlich der laufenden Nebenkosten wie Heizung und Strom, die Kosten der Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten, die Anschaffung von Software, ein etwaiges Gläubigerinformationssystem, die Anschaffung von Literatur und Zeitschriften, Telekommunikationskosten und die Kosten der Haftpflichtversicherung (vgl. [[X.].], Beschluss vom 14. Juli 2016 - [[X.].] aaO; [[X.].], Rpfleger 1991, 333; [[X.].]/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 21 [[X.].] Rn. 5 Abs. 2).

8

b) Danach zählt die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 [[X.].], sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.

9

aa) Allerdings muss ein Zwangsverwalter bei der Einrichtung seines Büros auch den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. Deshalb gehören die Einarbeitung in die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die [[X.].], die Kosten für den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen, ggf. die Kosten für einen Datenschutzbeauftragten (vgl. Art. 37 ff. DS-GVO) und auch die Erarbeitung von Standardantworten, etwa für Fragen nach dem Serverstandort und möglichen Garantien bei einem Serverstandort in einem Drittland (Art. 15 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 DS-GVO), zu den allgemeinen Geschäftskosten.

bb) Die Kosten der Bearbeitung eines konkreten Auskunftsantrags einschließlich der Prüfung, inwieweit auf Standardantworten zurückgegriffen werden kann, sind dagegen keine allgemeinen Geschäftskosten, sondern Kosten, die durch die Geschäftsführung in einem konkreten Zwangsverwaltungsverfahren entstehen.

(1) Der Verwalter ist als [[X.].] zu personenbezogenen Daten auskunftspflichtig. Diese Daten erhält er nicht, weil er überhaupt seine Dienste als Verwalter anbietet, sondern weil er in einem bestimmten Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden ist. Für dieses Verfahren erhebt er selbst personenbezogene Daten oder er erhält - etwa bei der Verwaltung eines [[X.].] - Zugriff auf bereits erhobene Daten, die er dann verwaltet. Die Erhebung und Verwaltung dieser Daten ist dem konkreten Verfahren zuzuordnen. Denn zu den personenbezogenen Daten gehören alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Bei einem Zwangsverwalter sind dies alle personenbezogenen Informationen, die er im Laufe einer konkreten Zwangsverwaltung erhält. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nämlich nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur über die in Rede stehende Person. Diese können sich auch aus einer Korrespondenz oder aus internen Vermerken ergeben, die der Verwalter bei der Abwicklung der Zwangsverwaltung geführt bzw. angefertigt hat (vgl. [[X.].], Urteil vom 15. Juni 2021 - [[X.].], [[X.].], 1376 Rn. 22, 24). Der konkreten Zwangsverwaltung zuzuordnen ist deshalb auch die Bearbeitung von [[X.].] nach Art. 15 DS-GVO der an dem Verfahren Beteiligten oder Dritter, etwa von Mietern. Für diese Einordnung ist es unerheblich, ob der Verwalter in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter um Auskunft gebeten wird oder - wie hier - in seiner Eigenschaft als [[X.].]. Denn diese Stellung erlangt er nur aufgrund seiner Bestellung zum Verwalter.

(2) An der Zuordnung der Bearbeitung von Anträgen nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäftsführung ändert es nichts, dass die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten nicht unmittelbar der Erhaltung und Benutzung des fremdverwalteten Grundeigentums dient. Zur Geschäftsführung des Verwalters gehört regelmäßig auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, soweit sie an die Verwaltung eines fremden Grundeigentums anknüpfen (vgl. für steuerliche und versicherungsrechtliche Pflichten [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 6. Aufl., § 152 Rn. 65-66a; [[X.].]/Hintzen, Zwangsverwaltung, 7. Aufl., § 152 Rn. 2; [[X.].] in [[X.].]/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 152 Rn. 2; für den Insolvenzverwalter [[X.].]/Riewe/[[X.].] [[[X.].]], § 80 Rn. 44, 44.1). Für die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichten, die den Verwalter aufgrund seiner Bestellung in einem konkreten Zwangsverwaltungsverfahren treffen, gilt nichts anderes.

3. Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 [[X.].] scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit aus, wenn es - wie hier - um die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners geht.

a) Da die Bearbeitung eines Antrags nach Art. 15 DS-GVO zur Geschäftsführung des Verwalters gehört, steht dem Verwalter für seine dazu entfaltete Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] eine Vergütung zu. Diese bestimmt sich, wenn - wie hier - nicht nach § 18 [[X.].] abgerechnet wird, gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [[X.].] nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 [[X.].] zu vergüten ist.

b) Hier ist es aber anders. Die auf die Bearbeitung von Auskunftsanträge des Schuldners nach Art. 15 DS-GVO entfallende Geschäftsführung des Verwalters ist (vorbehaltlich der Ausnahme nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a DS-GVO) nicht zu vergüten.

aa) Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO wird u.a. eine Mitteilung nach Art. 15 DS-GVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verordnung ist als Unionsverordnung nach Art. 288 Abs. 2 A[[X.].]V in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten (vgl. [[X.].], Urteil vom 15. Juni 2021 - [[X.].], [[X.].], 1376 Rn. 17). Sie ist in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht auf die Anfrage des Schuldners an die Verwalterin anwendbar.

(1) Der Schuldner hat seinen Antrag am 2. August 2018 an die Verwalterin gerichtet, mithin nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO). Der Antrag betrifft die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Verwalterin als Datenverantwortliche (vgl. Art. 4 Nr. 1, 2 und 7 DS-GVO).

(2) Die Tätigkeit des [[X.].] ist auch nicht gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Danach findet die [[X.].] im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, keine Anwendung. Diese Ausnahme ist indessen nicht einschlägig, weil die Tätigkeit als Zwangsverwalter unionsrechtlich eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 Abs. 1 A[[X.].]V ist, die als Teil der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 56-63 A[[X.].]V in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Sie ist hiervon auch nicht nach Art. 63 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 A[[X.].]V ausgenommen, weil sie ungeachtet der gerichtlichen Bestellung des Verwalters und seiner Stellung als Partei kraft Amtes ebenso wenig wie die Tätigkeit der Notare (zu dieser [[X.].], Urteile vom 24. Mai 2011 - [[X.].] - [[X.].]/08, [[X.].]:[[X.].]:[[X.].], Rn. 91 und 92 und vom 9. März 2017, [[X.].], [[X.].]/15, [[X.].]:[[X.].]:[[X.].], Rn. 54) mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden ist.

bb) Die Beantwortung des Antrags des Schuldners gehört auch zu den von der Regelung in Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO erfassten Mitteilungen nach Art. 15 DS-GVO.

(1) Der Schuldner ist als betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auskunftsberechtigt. Betroffene Person ist nämlich nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO die natürliche Person, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen.

(2) Zur Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO bestimmten Informationen ist der „Verantwortliche“ verpflichtet. Das ist nach Art. 4 Nr. 7 DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dazu gehört jede natürliche oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Einfluss nimmt und damit an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung mitwirkt (vgl. [[X.].], Urteil vom 10. Juli 2018, Tietosuojavaltuutettu und [[X.].], [[X.].]/17, [[X.].]:[[X.].]:C:2018:551, ZD 2018, 469 Rn. 68). Danach ist in einem Zwangsverwaltungsverfahren der Verwalter der für die Erteilung der Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO Verantwortliche. Er erhebt, wie dargelegt, selbst Daten oder verwaltet die von dem Schuldner bereits erhobenen personenbezogenen Daten, weil er nach § 152 [[X.].] mit seiner Bestellung zum Verwalter in die Stellung des Schuldners einrückt. Insoweit bestimmt er im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben über die Erhebung, Verwendung und Speicherung von Daten (vgl. für den Insolvenzverwalter [[X.].], [[X.].], 877, 878; [[X.].]/Heil, [[X.].], 865, 866; [[X.].], [[X.].], 1001, 1003).

cc) Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung unentgeltlich zu erteilen. Die Bearbeitung des Antrags und die anschließende Mitteilung darf deshalb weder unmittelbar von der Zahlung eines bestimmten Betrags noch mittelbar von einer Zahlung etwa für den Kauf einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht werden (Ehmann/[[X.].], [[X.].], 2. Aufl., Art. 12 Rn. 42). Wie sich im Umkehrschluss aus Satz 2 Buchstabe a der Vorschrift ergibt, wäre es auch nicht zulässig, Erstattung der Verwaltungskosten zu verlangen. Eine solche Möglichkeit sieht die Verordnung nur in den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO vor. Im Übrigen soll der Berechtigte in bewusster Abkehr von der Regelung in Art. 12 Buchstabe a der früheren [[X.].]/[[X.].], die die Erhebung von nicht übermäßigen Kosten erlaubte ([[X.].], Urteil vom 12. Dezember 2013 [[X.].]/12 - [X.] - [[X.].]:[[X.].]:[X.] Rn. 23, 29), nicht mit - fremden (Ehmann/[[X.].], [[X.].], 2. Aufl., Art. 12 Rn. 35 [X.]) - Kosten belastet werden ([X.], NVwZ-RR 2020, 1070 Rn. 82 f.).

dd) Diese Kostenfreiheit steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Festsetzung einer Vergütung für die Bearbeitung und Beantwortung der Anfrage des Schuldners nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DS-GVO entgegen.

(1) Im Ausgangspunkt ist es allerdings richtig, dass Art. 12 Abs. 5 DS-GVO das Verhältnis zwischen dem [X.] und dem Verantwortlichen regelt und sich daher daraus nicht grundsätzlich die Rechtsfolge ableiten lässt, dass der Verantwortliche die für die Erteilung der Auskunft entstandenen Kosten niemandem in Rechnung stellen darf. Aus Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ergibt sich nur, dass die Auskunft für die betroffene Person unentgeltlich zu erteilen ist. Daraus folgt aber nicht, dass der Beteiligten zu 2 jedenfalls ein Anspruch gegen die Gläubigerin zusteht, den sie als Teil ihrer Vergütung gegen die Zwangsverwaltungsmasse und die Gläubigerin gegenüber dem Schuldner als Teil der [X.] nach § 788 ZPO festsetzen lassen könnte.

(2) Zwar haftet im Falle der Masseunzulänglichkeit der Gläubiger für die Vergütung des Verwalters (vgl. [[X.].], Urteile vom 17. Juni 2004 - I[X.] ZR 218/03, NJW-RR 2004, 1527; und vom 18. April 2013 - I[X.] ZR 109/12, [X.], 1189 Rn. 7). Primär fällt jedoch die Vergütung des Verwalters der Masse zur Last (§ 155 Abs. 1 [[X.].]; § 9 [[X.].], vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2007 - [X.], [X.], 72 Rn. 9). Die Zwangsverwaltungsmasse setzt sich wiederum aus den aus dem verwalteten Grundeigentum des Schuldners gezogenen Nutzungen zusammen (vgl. [[X.].]/[[X.].], [[X.].], 7. Aufl., § 155 Rn. 4 f.; [[X.].] in [[X.].]/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 155 Rn. 1). Der bei einer Unzulänglichkeit der Masse zunächst für die Vergütung haftende Gläubiger kann den Schuldner hierfür nach § 788 ZPO in Anspruch nehmen. Im Ergebnis hätte der Schuldner mittelbar durch Einbuße an Masse oder unmittelbar durch Haftung gegenüber dem Gläubiger eine Vergütung für die Auskunft zu zahlen, die ihm aber nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO (vorbehaltlich der in Satz 2 der Vorschrift bestimmten Ausnahmen) nicht abverlangt werden darf.

ee) § 788 ZPO lässt sich auch nicht als (verdeckte) Abweichung von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO verstehen. Allerdings können die Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 1 Buchstabe j DS-GVO für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche - wozu die Zwangsverwaltung als eine Form der Zwangsvollstreckung gehört - in bestimmten Grenzen die Pflichten und Rechte in den Artikeln 12 bis 22 DS-GVO beschränken. Sie könnten dazu auch bestehende Regelungen entsprechenden Inhalts aufrechterhalten. Nach dem Erwägungsgrund 41 zur [[X.].] müssten abweichende neue oder aufrechterhaltene bestehende Regelungen aber nicht nur selbst klar und präzise sein; auch ihre Anwendbarkeit für die [X.] muss vorhersehbar sein. Danach lässt sich § 788 ZPO nicht als Beschränkung von Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO verstehen. Die Norm befasst sich nicht mit [X.]; sie regelt vielmehr allgemein die Pflicht zur Haftung von Kosten der Zwangsvollstreckung. Welche Kosten von den mit der Zwangsvollstreckung befassten Organen abgerechnet werden dürfen, bestimmt sich nicht nach § 788 ZPO, sondern nach den insoweit einschlägigen speziellen Vorschriften, im Fall der Zwangsverwaltung nach §§ 152 f. [[X.].] und der [X.]sverordnung, die keine Regelung zur Kostenpflichtigkeit von [X.] nach Art. 15 DS-GVO im Rahmen einer Zwangsverwaltung enthalten. Ist die Festsetzung einer Vergütung danach oder - wie hier - nach einer [X.] Verordnung ausgeschlossen, führt auch § 788 ZPO nicht zu einer anderen Bewertung.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung über die Höhe der [X.] ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Das steht einer Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. März 2007 - [X.], [X.], 72 Rn. 9 und vom 26. April 2012 - [X.] 155/11, NJW-RR 2012, 979 Rn. 11). Aus dem gleichen Grund ist die von dem Beschwerdegericht getroffene Entscheidung aufzuheben, die außergerichtlichen Kosten des Schuldners der Staatskasse aufzuerlegen. § 91 ZPO, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, sieht eine solche Kostenanlastung nicht vor; die Vorschrift ist im vorliegenden Verfahren mangels kontradiktorischen Charakters des Verfahrens zudem nicht anwendbar. Die Aufhebung erfolgt nach § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen und ohne Beschränkung durch das auf die Kostenentscheidung nicht anwendbare Verbot einer reformatio in peius (dazu: [[X.].], Beschluss vom 19. Juli 1984 - [X.] ZB 20/83, [[X.].]Z 92, 137, 139 und Urteil vom 9. Februar 1993 - [X.]I ZR 88/92, NJW 1993, 1260, 1261; [X.] 26, 320, 333; Musielak/[X.]/Musielak, ZPO, 18. Aufl., § 308 Rn. 24).

[X.]     

      

Schmidt-Räntsch     

      

Brückner

      

Göbel     

      

Haberkamp     

      

Meta

V ZB 53/20

15.07.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Limburg, 12. Juni 2020, Az: 7 T 78/19

§ 17 Abs 1 ZwVwV, § 19 Abs 1 S 1 ZwVwV, § 19 Abs 1 S 2 ZwVwV, § 19 Abs 1 S 3 ZwVwV, § 21 Abs 1 ZwVwV, Art 12 Abs 5 S 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 23 Abs 1 Buchst j EUV 2016/679

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.07.2021, Az. V ZB 53/20 (REWIS RS 2021, 4050)

Papier­fundstellen: WM2021,1803 MDR 2021, 1355-1357 REWIS RS 2021, 4050

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IX ZB 62/15

VI ZR 576/19

IX ZR 109/12

V ZB 155/11

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