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PDF anzeigen[X.] vom 5. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 545 Abs. 2 a) § 545 Abs. 2 ZPO schließt im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten [X.] - mit Ausnahme der internationalen Zuständigkeit - aus (vgl. [X.], Urt. v. 7. März 2006 - [X.], [X.], 1126; [X.] 153, 82, 85 u. st. Rspr.). b) Eine gemäß § 545 Abs. 2 ZPO unzulässige Zuständigkeitsprüfung kann auch nicht auf dem Wege eines erstmals im Revisionsverfahren hilfsweise gestellten [X.] erreicht werden. [X.], [X.]uss vom 5. März 2007 - [X.] - [X.]- 2 - [X.] [X.] hat am 5. März 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die den Beklagten zu 2 betreffende Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 22. September 2005 durch [X.]uss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Revision der Kläger, die sich nach Rücknahme des Rechtsmittels gegen die Beklagte zu 1 nur noch gegen den Beklagten zu 2 richtet, hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO). 1 [X.] Die Revision der Kläger erweist sich als unbegründet, ohne dass in der Revisionsinstanz zu prüfen wäre, ob das Berufungsgericht zu Recht eine erstin-stanzliche Zuständigkeit des [X.] abgelehnt hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass § 545 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit selbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer insoweit aufgetre-tenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat ([X.], Urt. v. 7. März 2006 - [X.], [X.], 1126; [X.]. v. 26. Juni 2003 - [X.], [X.], 2251 f.). Eine entsprechende Regelung sah bereits § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit vor, wobei der Ge-setzgeber durch die [X.] hinter diesen Rechtszustand nicht zurückge-hen, sondern vielmehr die Prüfung von Zuständigkeitsfragen in noch umfassen-derer Weise einer revisionsrechtlichen Überprüfung entziehen wollte ([X.], [X.]. v. 26. Juni 2003 aaO S. 2252 m.w.Nachw.). Die Revision der Kläger ist danach unbegründet. Dem stehen auch die zur internationalen Zuständigkeit ergangenen Ur-teile des [X.] ([X.] 153, 82, 85 ff.; [X.], Urt. v. 27. Mai 2003 - [X.], [X.], 1542, 1543), auf die sich die Revision beruft, nicht entgegen. Die internationale Zuständigkeit hat nämlich ein ungleich größeres Gewicht als die Zuständigkeit innerstaatlicher Gerichte, da sie die Abgrenzung zu Souveränitätsrechten anderer [X.] betrifft ([X.] aaO S. 86). Dieser in-ternationalen Zuständigkeit können Regelungen, die - wie § 48 BörsG a.F. - eine ausschließliche Zuständigkeit begründen, nicht gleichgesetzt werden. Es verbleibt insoweit bei einer nur innerstaatliche Gerichte betreffenden Regelung. Diese Gerichte können aber als jeweils gleichwertig angesehen werden ([X.] aaO). 3 I[X.] Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der [X.] des Berufungsgerichts - nicht vor, weil im Hinblick auf § 545 Abs. 2 ZPO das Revisionsverfahren hierfür keinen prozessual tauglichen Weg bietet. Da es demgemäß auch nicht um die Tragweite [X.] [X.] geht, hat der Senat keinen Anlass, wegen etwaiger Schwerpunktzu-ständigkeit die Sache dem X[X.] Zivilsenat zur Übernahme anzubieten. 4 - 4 - II[X.] Der erstmalig im Revisionsverfahren vorsorglich gestellte Verwei-sungsantrag ist zurückzuweisen. Der Gesetzgeber wollte durch die Regelung des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. künftig Rechtsmittelstreitigkeiten, die allein auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts gestützt werden, zur [X.] und Entlastung des [X.] vermeiden (BT-Drucks. 14/4722, 106). Diese angestrebten Effekte gingen (weitgehend) verloren, wenn das Revisionsgericht über einen erstmalig gestellten Hilfsverweisungsantrag zu befinden hätte, da im Rahmen dessen - insbesondere wenn wie hier kein kon-kretes Gericht, an welches verwiesen werden soll, benannt wird, sondern die Auswahl des zuständigen erstinstanzlichen Gerichts dem Revisionsgericht überlassen werden soll - letztlich doch eine umfassende Zuständigkeitsprüfung in der Revisionsinstanz vorzunehmen wäre. 5 Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich die Möglichkeit der erst-maligen Stellung eines [X.] in der Revisionsinstanz auch nicht aus der älteren, noch zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtspre-chung des [X.] herleiten. So hat sich [X.] 10, 155, 163 nur mit einer ohne Antrag von Amts wegen zu prüfenden Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst. [X.] 16, 339, 345 betraf hingegen den im Zusammenhang mit der Schaffung der Arbeitsgerichtsbarkeit aufgetretenen Sonderfall, in dem während des laufenden Verfahrens ein [X.] eingetreten war. Bereits in dieser Entscheidung war aber der deutliche Hin-weis enthalten, dass eine Verweisung im Rechtsmittelverfahren nur noch zuläs- 6 - 5 - sig sei, wenn die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts überhaupt noch geltend gemacht werden könne. Daran mangelt es hier. Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
05.03.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2007, Az. II ZR 287/05 (REWIS RS 2007, 4949)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4949
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