Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R

10. Senat | REWIS RS 2014, 6734

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]sozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt auch die notwendigen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung höheren Elterngeldes.

2

Das beklagte Land gewährte der Klägerin für deren am 24.6.2011 geborenen [X.] Elterngeld. Bei dessen Festsetzung berücksichtige das beklagte Land, dass die Klägerin vom 9.5. bis 19.8.2011 Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu bezog. Es legte der Elterngeldberechnung als Bemessungszeitraum die Monate Mai 2010 bis April 2011, einen Bemessungssatz von 65 % sowie als Bemessungsgrundlage das monatliche Grundgehalt von 3100 [X.] brutto zugrunde und zahlte der Klägerin nach Anrechnung der [X.] Elterngeld für die [X.] vom 24.7. bis 23.8.2011 in Höhe von 151,42 [X.] und ab [X.] in Höhe von monatlich 1173,50 [X.]. Das beklagte Land lehnte es ab, bei der Elterngeldberechnung im [X.] als "sonstiger Bezug" behandelte Provisionszahlungen an die Klägerin zu berücksichtigen. Der durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 ([X.] 2011 vom [X.], [X.] 1885) ab 1.1.2011 neugefasste § 2 Abs 7 S 2 Bundeselterngeld- und [X.] aF - [X.] - (jetzt § 2c [X.] [X.]) ordne an, dass im [X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Diese Einkünfte fielen nicht unter den Einkommensbegriff des [X.] und könnten daher bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden (Bescheid vom 15.9.2011).

3

Die Klägerin erhielt im Bemessungszeitraum auf Grund ihrer abhängigen Beschäftigung als Lehrgangs-Managerin insgesamt drei Provisionszahlungen zwischen 2306,66 [X.] und 4253,53 [X.]/brutto. Eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag regelt, dass sie zusätzlich zum Grundgehalt am Gewinn und Verlust der von ihr fertiggestellten Projekte nach einem im Einzelnen vereinbarten Berechnungs- und Auszahlungsmodus beteiligt ist, wobei die Gewinn- und Verlustabrechnung im dritten Monat des [X.] erfolgt. Die Beteiligung wird jeweils zum Ende dieses Abrechnungsmonats fällig und ausbezahlt.

4

Widerspruch und Klage, mit der die Klägerin höheres Elterngeld begehrte, blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.10.2011, Urteil des [X.] vom 27.4.2012). Ihre Berufung hatte Erfolg. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben, die angefochtenen Bescheide geändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin insgesamt weitere 2470,26 [X.] Elterngeld zu zahlen (182,88 [X.] statt bisher 151,42 [X.] vom 24.7. bis 23.8.2011 sowie jeweils monatlich 1417,38 [X.] statt bisher 1173,50 [X.] vom [X.]). Die Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] aF schließe sonstige Bezüge zwar von der Elterngeldberechnung aus, jedoch sei dies nicht dahin zu verstehen, dass es allein auf die konkrete Behandlung bestimmter Zahlungen im [X.] durch den Arbeitgeber ankomme und auch eine offensichtlich fehlerhafte Handlungsweise für Verwaltung und Gerichte bindend sei. Der Berücksichtigung der Provisionen stehe nicht entgegen, dass diese im [X.] als sonstige Bezüge behandelt und in den [X.] so bezeichnet worden seien. Auch nach Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] aF sei Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitgeberbescheinigung nachzugehen (Urteil vom 7.3.2013).

5

Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land, das Urteil des L[X.] aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das [X.]-Urteil zurückzuweisen. Der Gesetzgeber des [X.] 2011 habe die zuständigen Stellen durch Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] aF davon befreien wollen, bei der Einkommensermittlung im Rahmen des [X.] eine eigenständige rechtliche Prüfung der im Bemessungszeitraum vom Arbeitgeber erfolgten steuerrechtlichen Zuordnung von Erwerbseinkommen vornehmen zu müssen. Das Gesetz stelle auf im "[X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" ab, nicht dagegen auf im "[X.] als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen". Damit werde deutlich, dass der Gesetzgeber einen verwaltungsökonomischen Gesetzesvollzug unter Bezugnahme auf die formale steuerrechtliche Behandlung der Bezüge durch den Arbeitgeber sicherstellen wolle. Der vom B[X.] entwickelten eigenständigen elterngeldrechtlichen Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen sei durch die Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] aF der Boden entzogen worden. Bei der im [X.] vorzunehmenden Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen komme es darauf an, ob die jeweiligen Lohnbestandteile regelmäßig gezahlt werden. Lohn- und Gehaltsbestandteile, die vertraglich in jedem Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden sollen, seien als laufender Arbeitslohn zu behandeln. Solle der betreffende Lohnbestandteil nicht für jeden, sondern zB nur für jeden zweiten Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, liege ein sonstiger Bezug vor.

6

Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des [X.] vom 7. März 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2012 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin hält das Urteil des L[X.] für zutreffend und beantragt,
die Revision des beklagten [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige [X.]evision des beklagten [X.] ist unbegründet (§ 170 [X.] SGG). Das [X.] hat das Urteil zu [X.]echt aufgehoben und das beklagte [X.] verurteilt, der Klägerin höheres Elterngeld zu zahlen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit mit ihnen bei der Berechnung des Elterngeldes die an die Klägerin im Bemessungszeitraum gezahlten Provisionen nicht berücksichtigt worden sind.

9

Das beklagte [X.] hat das Vorliegen der Grundvoraussetzungen für Elterngeld ohne [X.]echtsfehler bejaht (dazu 1.), den Bemessungszeitraum für das Einkommen der Klägerin vor der Geburt des Kindes zutreffend bestimmt (dazu 2.) und der Berechnung des Elterngeldes den richtigen Leistungssatz zugrunde gelegt (dazu 3.). Bei der Festsetzung der Höhe der Leistung hat es jedoch die Provisionen der Klägerin zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit das Elterngeld zu niedrig festgesetzt (dazu 4.). Das beklagte [X.] hat auf das Elterngeld zu [X.]echt die im Bezugszeitraum an die Klägerin gezahlten [X.] angerechnet. (dazu 5.).

1. Die Grundvoraussetzungen des § 1 [X.] für den Anspruch auf Elterngeld sind erfüllt.

Nach § 1 Abs 1 [X.] hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat ([X.]), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt ([X.]), dieses Kind selbst betreut und erzieht ([X.] 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ([X.] 4). - Dies ist hier der Fall. Im Bezugszeitraum, von dem [X.] bis zur Vollendung seines 12. Lebensmonats (vgl § 4 [X.], Abs 3 S 1 [X.]), hatte die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Sie lebte mit ihrem am 24.6.2011 geborenen Kind in ihrem Haushalt in [X.], betreute ihr Kind selbst und übte auch keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin hatte damit Anspruch auf Elterngeld für zwölf Lebensmonate des Kindes ab dem Tag seiner Geburt (vgl § 4 Abs 2 S 1 und 2 [X.]).

2. Das beklagte [X.] hat mit den Kalendermonaten Mai 2010 bis April 2011 den Bemessungszeitraum für das zu berücksichtigende Einkommen richtig bestimmt.

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - vorliegend Juni 2011 - maßgeblich (§ 2 [X.] [X.] in seiner hier anzuwendenden, bis zum 2.12.2011 geltenden Fassung ; jetzt § 2b [X.] [X.]). Dies ist hier die [X.] von Mai 2010 bis April 2011, denn Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung des [X.] außer Betracht (vgl § 2 Abs 7 S 6 [X.] aF, jetzt § 2b [X.] [X.]). Da die Klägerin von Mai bis August 2011 [X.] bezog, war der Monat Mai bei der Festlegung des [X.] nicht zu berücksichtigen.

3. Das beklagte [X.] ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass das Elterngeld der Klägerin nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln (dazu a) und in Höhe von 65 % ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist (dazu b).

a) Bei der Einkommensermittlung ist nach § 2 Abs 1 [X.] zwischen dem Einkommen aus [X.]- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits zu unterscheiden. Da die Klägerin als Angestellte einer nichtselbstständigen Arbeit (abhängigen Beschäftigung) nachging, ist für die Einkommensermittlung § 2 Abs 7 S 1 [X.] in seiner bis 2.12.2011 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung (jetzt § 2c Abs 1 [X.]) maßgebend. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der über einem Zwölftel des [X.] (§ 9a S 1 [X.] Buchst a Einkommensteuergesetz ) liegende monatliche durchschnittliche Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um näher bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert wird. Das heißt vom monatlichen durchschnittlichen Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind ein Zwölftel des [X.] sowie die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuziehen. Das beklagte [X.] hat diese Vorschrift zutreffend angewandt und das Elterngeld - abgesehen von der Nichtberücksichtigung von Provisionen (dazu 4.) - richtig berechnet.

b) [X.]echtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für [X.]en des Bezugs von Elterngeld ab 1.1.2011 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 [X.] in seiner ab 1.1.2011 geltenden Fassung des [X.] 2011 vom [X.] ([X.] 1885; zum zeitlichen Geltungsbereich vgl [X.] vom [X.] - [X.] EG 6/12 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.]4 [X.]d[X.]3 ff). Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 [X.] [X.]). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 S 1 [X.]). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs 2 [X.] [X.]).

Letzteres ist hier der Fall. Die anspruchsberechtigte Klägerin erzielte als Einkommen vor der Geburt ihres Kindes regelmäßig ein monatliches Grundgehalt von brutto 3100 Euro, sodass es insoweit auf die rechtliche Bewertung sonstiger [X.], insbesondere der Provisionszahlungen (dazu 4.) nicht ankommt. Auch ohne Berücksichtigung der Provision wäre auf den verminderten, 65 %-igen Leistungssatz abzustellen.

4. Bei der Elterngeldberechnung hat das beklagte [X.] Provisionen zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit das Elterngeld zu niedrig festgesetzt. Der durch das [X.] 2011 neugefasste § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) stellt durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden (dazu a). Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im [X.] faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen (dazu b). § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF schließt Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Provisionen sind daher als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere [X.]räume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten [X.] regelmäßig gezahlt werden. Insoweit hält der erkennende [X.] an seiner bisherigen [X.]echtsprechung fest, der durch die Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF nicht die Grundlage entzogen worden ist (dazu c). Lediglich dann, wenn Provisionen nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum und somit zu einem "verzerrten Bild" der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum kommen kann, ist es gerechtfertigt, sie bei der Elterngeldberechnung ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen (dazu d).

a) § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) knüpft an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) an.

§ 2 Abs 7 [X.] [X.] aF bestimmt: "Im [X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt". § 39b EStG definiert diese Begriffe nicht selbst. Lediglich die Lohnsteuer-[X.]ichtlinien ([X.]) erläutern beide Begriffe in Form von Verwaltungsanweisungen. Laufender Arbeitslohn ist nach [X.] [X.] 39b.2 Abs 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: 1. Monatsgehälter, 2. Wochen- und [X.], [X.], 4. Zuschläge und Zulagen, 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, 6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, und 7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach durchaus schwanken (vgl [X.] in [X.], EStG, 32. Aufl 2013, § 39b [X.]d[X.] mwN). Das Kriterium der [X.]egelmäßigkeit bezieht sich nicht auf die Höhe, sondern auf die wiederholte Gewährung, im Gegensatz vor allem zur "Einmaligkeit" der Gewährung. Eine ausdrückliche Anordnung, dass [X.]egelmäßigkeit einer Zahlung nur dann vorliegt, wenn die Zahlung in ausnahmslos jedem Abrechnungszeitraum zur Auszahlung kommt, ist weder § 39b EStG noch den [X.] zu entnehmen. - Daher ist es im Hinblick auf das Kriterium der [X.]egelmäßigkeit unschädlich, dass die der Klägerin im Bemessungszeitraum mehrmals zugeflossenen Provisionen nicht immer gleich hoch waren, sondern je nach Umfang der im Berechnungszeitraum getätigten Geschäftsabschlüsse schwankten.

Sonstiger Bezug ist nach den [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird.Zu den sonstigen Bezügen gehören nach [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] insbesondere: dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter ([X.]), einmalige Abfindungen und Entschädigungen ([X.]), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden ([X.] 3), [X.] ([X.] 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ([X.] 5), Vergütungen für Erfindungen ([X.] 6), [X.] ([X.] 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt ([X.] 8).

Bei der steuerrechtlichen Unterscheidung zwischen laufend gezahltem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen geht es nicht um die Frage, ob Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn oder auf sonstige Bezüge überhaupt zu erheben ist. Steuerpflichtig sind sowohl laufender Arbeitslohn als auch sonstige Bezüge. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um [X.] bei der Frage, in welchem Veranlagungszeitraum bestimmte [X.] zu versteuern sind. Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (vgl § 38a Abs 1 EStG). So wird zB das 13. Monatsgehalt, das zusammen mit dem Dezembergehalt im Januar ausgezahlt wird, dem Veranlagungszeitraum des neuen Kalenderjahres zugeordnet und in diesem versteuert, das Dezembergehalt jedoch noch im "alten" Kalenderjahr (§ 38a Abs 1 EStG; vgl [X.] in [X.], Einkommensteuergesetz, 32. Aufl 2013, § 38a, § 39b, jeweils [X.]d[X.] 3). Der Lohnsteuerabzug von sonstigen Bezügen ist zudem anders geregelt als beim laufenden Arbeitslohn, um bereits im [X.] genau das [X.] zu treffen (vgl Trzaskalik in [X.], EStG, § 39b [X.], Stand April 2002). Wegen des progressiven Steuertarifs käme es andernfalls, nämlich bei der Hinzurechnung der sonstigen Bezüge zum laufenden Arbeitslohn zu einer überhöhten Einbehaltung von Lohnsteuer (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], EStG - [X.], § 39b [X.]d[X.] 45, Stand April 2010). Ein "zutreffender", progressionsgerechter Lohnsteuerabzug lässt sich insoweit erreichen, als die auf sonstige Bezüge entfallende Lohnsteuer mit dem Unterschiedsbetrag erhoben wird, der sich bei Ermittlung der [X.] für den voraussichtlichen Jahreslohn zuzüglich des sonstigen Bezuges und auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug ergibt (vgl [X.] in Küttner, Personalbuch 2013, Sonstige Bezüge [X.]d[X.] 3 und 4 mwN); dh: für die Ermittlung der Lohnsteuer eines sonstigen Bezuges wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er in jedem Lohnzahlungszeitraum (Monat) ein Zwölftel des sonstigen Bezuges erhalten (vgl [X.], [X.]´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Sonstige Bezüge [X.]). Käme es hinsichtlich bestimmter [X.] wegen deren Behandlung als laufender Arbeitslohn anstatt als sonstiger Bezug im Hinblick auf die Steuerprogression zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug, könnte dieser im [X.]ahmen der Steuerveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich/Einkommensteuererklärung) im Übrigen wieder ausgeglichen und damit der "Fehler" korrigiert werden.

b) Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im [X.] faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen.

§ 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) ist normativ und - entgegen der Ansicht des beklagten [X.] - nicht so zu verstehen, dass allein auf die tatsächlichen Geschehnisse der Vergangenheit abzustellen ist. In seiner ursprünglichen Fassung vom 5.12.2006 lautete § 2 Abs 7 [X.] [X.] nämlich noch: "Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt." Mit der hier maßgeblichen Neufassung durch das [X.] 2011, die nunmehr auf die Behandlung der Einnahmen im [X.] abstellt, sollte - auch als [X.]eaktion auf die bisher ergangene [X.]echtsprechung des erkennenden [X.]s - mehr [X.] geschaffen werden (BT-Drucks 17/3030 [X.] zu Art 13 [X.] - § 2 Abs 7 [X.]). Diese Überlegungen haben indessen keinen hinreichenden Eingang in den [X.] gefunden. Hätte der Gesetzgeber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankommt, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen in der Vergangenheit - im Bemessungszeitraum - tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt hat, hätte die Norm anders formuliert werden und etwa lauten müssen: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im [X.] als sonstige Bezüge behandelt hat." Diese Formulierung knüpfte dann präzise an das in der Vergangenheit liegende konkrete Geschehen, das vom Arbeitgeber im Einzelfall praktizierte [X.], an und wäre für die zuständige Behörde ein einfach festzustellender, praktikabler Anknüpfungspunkt.

Die Vorschrift führte dann aber zu Ergebnissen, für die es keine sachliche [X.]echtfertigung gibt. Die Berücksichtigung von Einnahmen oder ihre Nichtberücksichtigung läge allein in der Hand des Arbeitgebers, der für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs zwar in Dienst genommen ist, jedoch selbst keine Hoheitsgewalt ausübt. Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im [X.] hätte stärkere Bindungswirkung als die [X.] selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der [X.] vgl [X.] Urteil vom 12.11.2009 - VI [X.] 20/07 - [X.]E 227, 435, juris [X.]d[X.]7 und [X.] [X.] - VI [X.] 28/05 - [X.]E 213, 484, juris [X.]d[X.]4 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den [X.] kommt keine [X.]echtsnormqualität zu; [X.] Urteil vom 17.4.1985 - 5 [X.] - [X.]E 48, 229, juris [X.]d[X.]2 mwN).

Käme es allein auf die tatsächliche Handhabung des Arbeitgebers beim Umgang mit Einnahmen im [X.] an, müssten bei der Elterngeldberechnung Zahlungen selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Arbeitgeber eindeutig zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählende [X.] aus Versehen als sonstige Bezüge behandelt und diese eindeutig falsch behandelt hat. Andererseits müssten "klassische Einmalzahlungen" wie eine Abfindung oder Gratifikationen in die Elterngeldberechnung eingehen, wenn der Arbeitgeber diese zu Unrecht nicht als sonstige Bezüge behandelt hat. Schließlich führte die Ansicht des beklagten [X.] dazu, dass die dem Schutz des Steuerpflichtigen dienenden Sondervorschriften bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen stets zu einem endgültigen Nachteil beim Elterngeld führen würden, für den es weder lohnsteuererrechtlich noch elterngeldrechtlich betrachtet sachliche Gründe gibt. Insbesondere könnte nicht damit argumentiert werden, dass "elterngeldfähig" nur die im Inland versteuerten Einkünfte sind, wie dies an anderer Stelle des Elterngeldgesetzes anklingt (vgl § 2 [X.] [X.]), denn sonstige Bezüge unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht.

Eine so weitgehende Anknüpfung an das Handeln des Arbeitgebers beim [X.] und erst recht eine rechtliche Bindung der zuständigen Elterngeldstellen und Gerichte an dessen Entscheidungen ist durch die vom beklagten [X.] allein ins Feld geführten Gründe der [X.] nicht zu rechtfertigen. Zwar können [X.] von Bedeutung sein, wenn etwa ein (Steuer)Gesetz nur am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu prüfen ist. Die Praktikabilität muss jedoch hinter der besonderen Wertentscheidung wie derjenigen des Art 6 Abs 1 GG zurücktreten, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art 3 Abs 1 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (vgl [X.] Beschluss vom 15.7.1969 - 1 BvL 22/65 - [X.]E 26, 321 mwN). Gründe der [X.] können es rechtfertigen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben. Diese dürfen allerdings nicht zu Zufallsergebnissen führen, die sich mit den Zielen des Gesetzes - hier des [X.] - nicht mehr in Einklang bringen lassen.

Der [X.] hält daher nur eine Auslegung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF für vertretbar, die sich typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiert und danach fragt, wie die einzelnen [X.] im [X.] zu behandeln sind.

c) § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF schließt Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Das ist bei regelmäßig gezahlten Provisionen nicht der Fall.

Zweck des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl Gesetzesbegründung zum [X.], BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des [X.], BT-Drucks 16/10770 [X.]). Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen teilweise zu ersetzen. Diese Funktion kann das Elterngeld nur erfüllen, wenn seiner Berechnung diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (zur Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes [X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4, [X.]d[X.] 32, 33 mwN). Bei der Berechnung des Elterngeldes sind daher alle dem Elterngeldberechtigten im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Ausgehend hiervon ist die steuerrechtliche Behandlung von bestimmten Einnahmen als sonstige Bezüge nur insoweit ein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, als es um [X.] geht, die dem Arbeitnehmer einmalig oder ausnahmsweise - wie zB eine Abfindung, Gratifikation oder ähnliches - gezahlt werden. In solchen Fällen sind die Einnahmen auf Grund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen.

Anders ist dies hingegen bei [X.], die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere [X.]räume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten [X.] (und damit) regelmäßig gezahlt werden. Denn der insoweit maßgebliche Lebensstandard des Elterngeldberechtigten wird auch durch Provisionen geprägt, wenn der Arbeitnehmer mit diesen rechtssicher und dauerhaft rechnen kann, weil ihm diese regelmäßig, wenn auch nicht zwingend in jedem Kalendermonat, sondern ggf nach hiervon abweichenden Provisions-Abrechnungszeiträumen zufließen. Unerheblich ist, dass eine Umsatzbeteiligung bezogen auf die vertraglich vereinbarten Abrechnungszeiträume nicht unmittelbar wegen der in diesen [X.]räumen jeweils geleisteten Arbeit gezahlt wird, sondern wegen der in diesen [X.]räumen durch die Kunden bezahlten [X.]echnungen. Diese Umsätze spiegeln die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in [X.]en wider, die auch vor dem konkreten Abrechnungszeitraum gelegen haben mögen. Es ist gerade das spezifische Merkmal von [X.], dass die den Umsatz auslösende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, etwa in Form von Vertragsverhandlungen und -abschlüssen, einige [X.] vor dem Umsatz oder vor Bezahlung der [X.]echnung erfolgt ist. Qualifiziert man, wie in § 19 [X.] [X.] EStG, auch Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als Arbeitslohn, reicht es aus, dass diese Zahlungen des Arbeitgebers [X.] und regelmäßig wiederkehrend erfolgen. Solche Zahlungen sind dann - zeitversetzt erarbeiteter - laufender Arbeitslohn (vgl [X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4, [X.]d[X.] 34). Ebenso ist es für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn steuerrechtlich und sozial- bzw sozialversicherungsrechtlich unerheblich, dass die Zahlung in der Höhe schwankt (vgl [X.] in [X.], EStG, 32. Aufl 2013, § 39b [X.]d[X.] mwN zum Steuerrecht).

Der erkennende [X.] hat daher bereits unter Geltung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung entschieden, dass [X.], die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere [X.]räume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten [X.] regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen zu berücksichtigen sind ([X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4). Hieran hält der [X.] fest, obgleich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) durch das [X.] 2011 - wie ausgeführt - auf diese Entscheidung Bezug genommen und in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat: "Die Neufassung des Satzes 2 dient zum einen der Sicherstellung einer verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Im [X.] nach § 38a Absatz 1 Satz 3 und § 39b des Einkommensteuergesetzes als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen (anders zur bisherigen [X.]echtslage: [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009, [X.] EG 3/09 [X.], betreffend Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von [X.] § 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 [X.] 2008, die für [X.]abschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen und deswegen als sonstige Bezüge versteuert werden)" (BT-Drucks 17/3030 [X.] zu Art 13 [X.] - § 2 Abs 7 [X.]).

Die Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF hat der bisherigen [X.]echtsprechung des [X.]s - entgegen der Ansicht des beklagten [X.] - nicht die Grundlage entzogen. Soweit der erkennende [X.] in seinem Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 5/11 [X.] ([X.] 4-7837 § 2 [X.]1 [X.]d[X.] 32, 33) ausgeführt hat, dass das [X.] 2011 zu einer inhaltlichen Änderung des Gesetzes geführt habe und es nach dem neuen Wortlaut des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF "eindeutig und allein" auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Einnahmen ankomme, handelt es sich um Ausführungen, welche die genannte Entscheidung nicht tragen; der [X.] hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, der nach dem vor Inkrafttreten des [X.] 2011 geltenden [X.]echt zu beurteilen war. Davon abgesehen hatte sich der [X.] in seinem obiter dictum auch nicht festgelegt, ob es - bezogen auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitsentgelt - auf die tatsächliche Handhabung durch den Arbeitgeber, sei sie zutreffend oder auch nicht, oder aber auf die normativ zutreffende Beurteilung und Zuordnung von [X.] zu den sonstigen Bezügen ankommt. Weder der Wortlaut noch der lohnsteuerrechtliche Zweck verlangen es, Provisionen im [X.] zwingend und ausnahmslos als sonstige Bezüge zu behandeln. Provisionen werden als eigenständiger Begriff - anders zB als Gratifikationen oder Tantiemen - in der Aufzählung sonstiger Bezüge der [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] nicht erwähnt. Sie können damit den Kategorien laufender/nicht laufender Arbeitslohn nur nach sachlichen Kriterien zugeordnet werden. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, ist es durchaus möglich, dass Provisionen in jedem Abrechnungszeitraum (ausnahmslos jedem Monat) zur Auszahlung gelangen. Aber auch dann, wenn Abrechnung und Auszahlung der Provision nicht im [X.], sondern zB quartalsweise erfolgen, ändert dies nichts an ihrer [X.]egelmäßigkeit und am Charakter einer laufenden Zahlung.

d) Provisionen sind bei der Berechnung des Elterngeldes allerdings dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Behandlung als sonstiger Bezug darauf beruht, dass sie ganz oder teilweise als Voraus- oder Nachzahlung erfolgen und der reguläre Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des [X.] liegt. In diesem Fall könnte ihre Berücksichtigung zu einem verzerrten Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse führen, das nach Sinn und Zweck des [X.] möglichst zu vermeiden ist.

In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF wird die lohnsteuerrechtliche Behandlung bestimmter Voraus- und Nachzahlungen als sonstige Bezüge nach [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8 ausdrücklich angesprochen (vgl BT-Drucks 17/3030 [X.] zu Art 13 [X.] - § 2 Abs 7 [X.]). Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass er derartige Zahlungen nicht in die Elterngeldberechnung aufnehmen will. Der [X.] hält dies für sachlich gerechtfertigt, weil es bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum durch die Berücksichtigung derartiger Zahlungen zu Verzerrungen und letztlich ungerechtfertigten Vorteilen des Elterngeldberechtigten kommen könnte.

Das Gesetz stellt für die Ermittlung des Elterngeldes im [X.]egelfall auf die letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes ab. Damit sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten in einem hinreichend repräsentativen, gleichzeitig aber noch überschaubaren [X.]raum abgebildet werden. Dies rechtfertigt es, [X.] nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Vorauszahlungen oder Nachzahlungen in den Bemessungszeitraum fallen oder bewusst dorthin verlagert werden, sodass es zu einer Kumulierung mit den im Bemessungszeitraum fristgerecht gezahlten [X.] kommt. In diesem Fall - Voraus- oder Nachzahlung - sind Provisionszahlungen einer Abfindung oder Jubiläumszuwendung ähnlich, die nur ganz vereinzelt oder einmalig erbracht werden und deren Berücksichtigung dazu führen könnte, dass die im Bemessungszeitraum betrachteten wirtschaftlichen Verhältnisse, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden. Insoweit ist es gerechtfertigt, § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF vor allem auch im Lichte der Gesetzesbegründung dahin auszulegen, dass Provisionen bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt.

Ob Provisionen darüber hinaus auch dann nicht in die Elterngeldberechnung eingehen, wenn sie auf Arbeitsleistungen beruhen, die der Arbeitnehmer nur ganz vereinzelt - zB nur einmal im Jahr - erbringt und die Zahlung eher den Charakter einer Einmalzahlung hat, musste der [X.] vorliegend nicht entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Klägerin war durchgängig beschäftigt und erbrachte regelmäßig Arbeitsleistungen, die Provisionsansprüche auslösten. Diese Arbeitsleistung wurde teils durch das Grundgehalt, teils durch zeitlich versetzt fällig werdende Provisionen entlohnt. Die 5 %-igen Provisionsansprüche entstanden entsprechend einer zusätzlich zum Arbeitsvertrag abgeschlossenen Vereinbarung nach Maßgabe der von der Klägerin in einem Quartal betreuten Projekte und der daraus erzielten Umsätze nach Abzug einer Gemeinkostenbeteiligung. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgten jeweils im dritten Monat des Folgequartals.

5. Das beklagte [X.] hat bei der Festsetzung der Höhe des Elterngeldes im Bezugszeitraum gezahltes Mutterschaftsgeld sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zu [X.]echt auf das Elterngeld angerechnet. Auf das Elterngeld werden ua nach § 3 [X.] [X.] [X.] nF [X.] in Form des Mutterschaftsgeldes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz, die der berechtigten Person für die [X.] ab dem [X.] zustehen, angerechnet. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen (§ 3 [X.] [X.] nF).

Einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] bedurfte es vorliegend anders als in den Parallelverfahren [X.] EG 14/13 [X.] und [X.] EG 12/13 [X.] nicht, denn das beklagte [X.] hatte bereits im Berufungsverfahren eine Vergleichsberechnung bzgl des Elterngeldanspruchs der Klägerin unter Berücksichtigung der an die Klägerin gezahlten Provisionen erstellt und den ausgeurteilten Betrag von 2470,26 Euro ermittelt. Auch sonst ergab sich auf Grund der vom erkennenden [X.] aufgestellten Grundsätze kein weiterer Ermittlungs- oder Feststellungsbedarf.

6. [X.] beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 10 EG 7/13 R

26.03.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Koblenz, 27. April 2012, Az: S 10 EG 15/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 7/13 R (REWIS RS 2014, 6734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6734

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