Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 14/13 R

10. Senat | REWIS RS 2014, 6732

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Elterngeld - Berücksichtigung von Provisionen - sonstige Bezüge - laufender Arbeitslohn - Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren - faktische Einordnung durch den Arbeitgeber - Bindungswirkung - mehrmalige Zahlung im Jahr - Voraus- und Nachzahlung


Leitsatz

1. Provisionen sind auch nach teilweiser Neufassung des § 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (Bestätigung von BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R = BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4).

2. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngelds unberücksichtigt zu lassen.

3. Provisionen sind bei der Elterngeldberechnung nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum und somit zu einem "verzerrten Bild" der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum kommt.

Tenor

Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]sozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung höheren Elterngeldes.

2

Das beklagte Land gewährte der Klägerin für deren am 7.1.2011 geborene Tochter Elterngeld. Bei dessen Festsetzung berücksichtigte das beklagte Land, dass die Klägerin ab November 2010 Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss hierzu bezog. Es legte der Elterngeldberechnung als Bemessungszeitraum die Monate November 2009 bis Oktober 2010, einen Bemessungssatz von 65 % sowie als Bemessungsgrundlage das monatliche Grundgehalt von 3000 [X.] brutto zugrunde und zahlte der Klägerin nach Anrechnung der [X.] Elterngeld für die [X.] vom 7.2. bis 6.3.2011 in Höhe von 110,47 [X.] und ab 7.3.2011 bis 6.1.2012 in Höhe von monatlich 1546,55 [X.]. Das beklagte Land lehnte es ab, bei der Elterngeldberechnung im [X.] als "sonstiger Bezug" behandelte Provisionszahlungen an die Klägerin zu berücksichtigen. Der durch das [X.] 2011 ([X.] 2011 vom [X.], [X.] 1885) ab 1.1.2011 neugefasste § 2 Abs 7 S 2 Bundeselterngeld- und [X.] - [X.] - (jetzt § 2c [X.] [X.]) ordne an, dass im [X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Diese Einkünfte fielen nicht unter den Einkommensbegriff des [X.] und könnten daher bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden (Bescheid vom 20.4.2011).

3

Die Klägerin, eine im Außendienst abhängig beschäftigte [X.], erhielt die Provisionen ua auch in der [X.] von November 2009 bis Oktober 2010 zusätzlich zu ihrem Grundgehalt in jedem Monat, und zwar im November und Dezember 2009 jeweils brutto 1500 [X.], im Januar und Februar 2010 jeweils brutto 4259,76 [X.], im März 2010 brutto 4385,76 [X.], im April und Mai 2010 jeweils brutto 1964,59 [X.], im Juni 2010 brutto 2791,40 [X.], von Juli bis September 2010 jeweils brutto 3239,85 [X.] und im Oktober 2010 brutto 4224,77 [X.]. Grundlage dieser Zahlungen war eine Vereinbarung, die ein jährliches Umsatzziel von [X.] und 60 Kundenbesuche pro Quartal vorsah. Erreichte die Klägerin 51 % des avisierten Ziels, betrug die Umsatzbeteiligung 2 %, erreichte sie 76 % erhielt sie 4 % und ab 101 % eine 5 %-ige Umsatzbeteiligung. [X.] die Kundenbesuche nicht vollständig geleistet, wurde die Provision - gestaffelt - nur zu 80 % oder 90 % gewährt. Die Abrechnung der Provisionen erfolgte quartalsweise, ihre Auszahlung monatlich.

4

Widerspruch und Klage, mit der die Klägerin höheres Elterngeld begehrte, blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.5.2011, Urteil des [X.] vom 27.4.2012). Ihre Berufung hatte Erfolg. Das L[X.] hat das Urteil des [X.] aufgehoben, die angefochtenen Bescheide geändert und das beklagte Land verurteilt, der Klägerin weitere 2552,60 [X.] Elterngeld (18,10 [X.] für die [X.] vom 7.2. bis 6.3.2011 sowie jeweils monatlich 253,45 [X.] für die [X.] vom 7.3.2011 bis 6.1.2012) zu zahlen. Die Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] schließe sonstige Bezüge zwar von der Elterngeldberechnung aus, jedoch sei dies nicht dahin zu verstehen, dass es allein auf die konkrete Behandlung bestimmter Zahlungen im [X.] durch den Arbeitgeber ankomme und auch eine offensichtlich fehlerhafte Handlungsweise für Verwaltung und Gerichte bindend sei. Der Berücksichtigung der Provisionen stehe nicht entgegen, dass diese im [X.] als sonstige Bezüge behandelt und in den [X.] so bezeichnet worden seien. Auch nach Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] sei Einwendungen gegen die Richtigkeit der Arbeitgeberbescheinigung nachzugehen (Urteil vom 8.8.2013).

5

Mit seiner Revision begehrt das beklagte Land, das Urteil des L[X.] aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das [X.]-Urteil zurückzuweisen. Der Gesetzgeber des [X.] 2011 habe die zuständigen Stellen durch Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] davon befreien wollen, bei der Einkommensermittlung im Rahmen des [X.] eine eigenständige rechtliche Prüfung der im Bemessungszeitraum vom Arbeitgeber erfolgten steuerrechtlichen Zuordnung von Erwerbseinkommen vornehmen zu müssen. Das Gesetz stelle auf im "[X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen" ab, nicht dagegen auf im "[X.] als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen". Damit werde deutlich, dass der Gesetzgeber einen verwaltungsökonomischen Gesetzesvollzug unter Bezugnahme auf die formale steuerliche Behandlung der Bezüge durch den Arbeitgeber sicherstellen wolle. Der vom B[X.] entwickelten eigenständigen elterngeldrechtlichen Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen sei durch die Neufassung des § 2 Abs 7 S 2 [X.] der Boden entzogen worden. Bei der im [X.] vorzunehmenden Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen komme es darauf an, ob die jeweiligen Lohnbestandteile regelmäßig gezahlt werden. Lohn- und Gehaltsbestandteile, die vertraglich in jedem Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden sollen, seien als laufender Arbeitslohn zu behandeln. Solle der betreffende Lohnbestandteil nicht für jeden, sondern zB nur für jeden zweiten Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, liege ein sonstiger Bezug vor.

6

Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des [X.] vom 8. August 2013 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2012 zurückzuweisen.

7

Die Klägerin hält das Urteil des L[X.] für zutreffend und beantragt,
die Revision des beklagten [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die [X.]evision des beklagten [X.] ist im Sinne einer Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung des [X.]echtsstreits begründet (§ 170 Abs 2 [X.] SGG).

9

[X.] hat das Vorliegen der Grundvoraussetzungen für Elterngeld ohne [X.]echtsfehler bejaht (dazu 1.), den Bemessungszeitraum für das Einkommen der Klägerin vor der Geburt des Kindes zutreffend bestimmt (dazu 2.) und der Berechnung des Elterngeldes den richtigen Leistungssatz zugrunde gelegt (dazu 3.). Bei der Festsetzung der Höhe der Leistung hat es jedoch die Provisionen der Klägerin zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit das Elterngeld zu niedrig festgesetzt (dazu 4.). Der Zurückverweisung bedarf es, um das Elterngeld unter Berücksichtigung der Provisionen als in den Bemessungszeitraum fallendes, möglicherweise aber auch als im Bezugszeitraum anzurechnendes regelmäßiges Arbeitsentgelt neu festzusetzen (dazu 5.).

1. Die Grundvoraussetzungen des § 1 [X.] für den Anspruch auf Elterngeld sind erfüllt.

Nach § 1 Abs 1 [X.] hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [X.] hat ([X.]), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt ([X.]), dieses Kind selbst betreut und erzieht ([X.] 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt ([X.] 4). - Dies ist hier der Fall. Im Bezugszeitraum, vom [X.] bis zur Vollendung seines 12. Lebensmonats (vgl § 4 [X.], Abs 3 S 1 [X.]), hatte die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in [X.]. Sie lebte mit ihrem am 7.1.2011 geborenen Kind in ihrem Haushalt in [X.], betreute ihr Kind selbst und übte auch keine Erwerbstätigkeit aus. Die Klägerin hatte damit Anspruch auf Elterngeld für zwölf Lebensmonate des Kindes ab dem Tag seiner Geburt (vgl § 4 Abs 2 S 1 und 2 [X.]).

2. [X.] hat mit den Kalendermonaten November 2009 bis Oktober 2010 den Bemessungszeitraum für das zu berücksichtigende Einkommen richtig bestimmt.

Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes - vorliegend Januar 2011 - maßgeblich (§ 2 [X.] [X.] in seiner hier anzuwendenden, bis zum 2.12.2011 geltenden Fassung ; jetzt § 2b [X.] [X.]). Dies ist hier die [X.] von November 2009 bis Oktober 2010, denn Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung des [X.] außer Betracht (vgl § 2 Abs 7 S 6 [X.] aF, jetzt § 2b [X.] [X.]). Da die Klägerin im November und Dezember 2010 [X.] bezog, waren diese Monate bei der Festlegung des [X.] nicht zu berücksichtigen.

3. [X.] ist zu [X.]echt davon ausgegangen, dass das Elterngeld der Klägerin nach den für abhängig Beschäftigte geltenden Vorschriften zu ermitteln (dazu a) und in Höhe von 65 % ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt festzusetzen ist (dazu b).

a) Bei der Einkommensermittlung ist nach § 2 Abs 1 [X.] zwischen dem Einkommen aus [X.]- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits zu unterscheiden. Da die Klägerin als Angestellte einer nichtselbstständigen Arbeit (abhängigen Beschäftigung) nachging, ist für die Einkommensermittlung § 2 Abs 7 S 1 [X.] in seiner bis 2.12.2011 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung (jetzt § 2c Abs 1 [X.]) maßgebend. Danach ergibt sich das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit, wenn der über einem Zwölftel des [X.] (§ 9a S 1 [X.] Buchst a Einkommensteuergesetz ) liegende monatliche durchschnittliche Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um näher bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialabgaben vermindert wird. [X.], vom monatlichen durchschnittlichen Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind ein Zwölftel des [X.] sowie die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung abzuziehen. - [X.] hat diese Vorschrift zutreffend angewandt und das Elterngeld - abgesehen von der Nichtberücksichtigung von Provisionen (dazu 4.) - richtig berechnet.

b) [X.]echtlicher Maßstab zur Bestimmung der Höhe des Elterngeldes ist für [X.]en des Bezugs von Elterngeld ab 1.1.2011 - wie sie vorliegend in Streit stehen - § 2 [X.] in seiner ab 1.1.2011 geltenden Fassung des [X.] 2011 vom [X.] ([X.] 1885; zum zeitlichen Geltungsbereich vgl [X.] vom [X.] - [X.] EG 6/12 [X.] - [X.] 4-7837 § 2 [X.]4 [X.]d[X.]3 ff). Danach wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 [X.] [X.]). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 % (§ 2 Abs 2 S 1 [X.]). In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 % (§ 2 Abs 2 [X.] [X.]).

Letzteres ist hier der Fall. Die anspruchsberechtigte Klägerin erzielte als Einkommen vor der Geburt ihres Kindes regelmäßig ein monatliches Grundgehalt von brutto 3000 Euro, sodass es insoweit auf die rechtliche Bewertung sonstiger [X.], insbesondere der Provisionszahlungen (dazu 4.) nicht ankommt. Auch ohne Berücksichtigung der Provision wäre auf den verminderten, 65 %-igen Leistungssatz abzustellen.

4. Bei der Elterngeldberechnung hat das beklagte [X.] Provisionen zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen und damit das Elterngeld zu niedrig festgesetzt. Der durch das [X.] 2011 neugefasste § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) stellt durch den Anknüpfungspunkt der Behandlung von Einnahmen als sonstige Bezüge auf die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einnahmen ab, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden (dazu a). Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im [X.] faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen (dazu b). § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF schließt Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Provisionen sind daher als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere [X.]räume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten [X.] regelmäßig gezahlt werden. Insoweit hält der erkennende [X.] an seiner bisherigen [X.]echtsprechung fest, der durch die Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF nicht die Grundlage entzogen worden ist (dazu c). Lediglich dann, wenn Provisionen nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum und somit zu einem "verzerrten Bild" der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum kommen kann, ist es gerechtfertigt, sie bei der Elterngeldberechnung ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen (dazu d).

a) § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) knüpft an die lohnsteuerrechtliche Differenzierung zwischen der Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs 2 EStG) und von sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG) an.

§ 2 Abs 7 [X.] [X.] aF bestimmt: "Im [X.] als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." § 39b EStG definiert diese Begriffe nicht selbst. Lediglich die Lohnsteuer-[X.]ichtlinien ([X.]) erläutern beide Begriffe in Form von Verwaltungsanweisungen. Laufender Arbeitslohn ist nach [X.] [X.] 39b.2 Abs 1 Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere: 1. Monatsgehälter, 2. Wochen- und [X.], [X.], 4. Zuschläge und Zulagen, 5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung, 6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, und 7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Der laufende Arbeitslohn kann der Höhe nach durchaus schwanken (vgl [X.] in [X.], EStG, 32. Aufl 2013, § 39b [X.]d[X.] mwN). Das Kriterium der [X.]egelmäßigkeit bezieht sich nicht auf die Höhe, sondern auf die wiederholte Gewährung, im Gegensatz vor allem zur "Einmaligkeit" der Gewährung. Eine ausdrückliche Anordnung, dass [X.]egelmäßigkeit einer Zahlung nur dann vorliegt, wenn die Zahlung in ausnahmslos jedem Abrechnungszeitraum zur Auszahlung kommt, ist weder § 39b EStG noch den [X.] zu entnehmen. - Daher ist es im Hinblick auf das Kriterium der [X.]egelmäßigkeit unschädlich, dass die der Klägerin in jedem Monat des [X.] zugeflossenen Provisionen nicht immer gleich hoch waren, sondern je nach Umfang der im Berechnungszeitraum getätigten Geschäftsabschlüsse und Zahl der Kundenbesuche schwankten.

Sonstiger Bezug ist nach den [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören nach [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] insbesondere: dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter ([X.]), einmalige Abfindungen und Entschädigungen ([X.]), Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden ([X.] 3), [X.] ([X.] 4), Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ([X.] 5), Vergütungen für Erfindungen ([X.] 6), [X.] ([X.] 7) und Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt ([X.] 8).

Bei der steuerrechtlichen Unterscheidung zwischen laufend gezahltem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen geht es nicht um die Frage, ob Lohnsteuer auf laufenden Arbeitslohn oder auf sonstige Bezüge überhaupt zu erheben ist. Steuerpflichtig sind sowohl laufender Arbeitslohn als auch sonstige Bezüge. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um [X.] bei der Frage, in welchem Veranlagungszeitraum bestimmte [X.] zu versteuern sind. Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (vgl § 38a Abs 1 EStG). So wird zB das 13. Monatsgehalt, das zusammen mit dem Dezembergehalt im Januar ausgezahlt wird, dem Veranlagungszeitraum des neuen Kalenderjahres zugeordnet und in diesem versteuert, das Dezembergehalt jedoch noch im "alten" Kalenderjahr (§ 38a Abs 1 EStG; vgl [X.] in [X.], Einkommensteuergesetz, 32. Aufl 2013, § 38a, § 39b, jeweils [X.]d[X.] 3). Der Lohnsteuerabzug von sonstigen Bezügen ist zudem anders geregelt als beim laufenden Arbeitslohn, um bereits im [X.] genau das [X.] zu treffen (vgl Trzaskalik in [X.], EStG, § 39b [X.], Stand April 2002). Wegen des progressiven Steuertarifs käme es andernfalls, nämlich bei der Hinzurechnung der sonstigen Bezüge zum laufenden Arbeitslohn zu einer überhöhten Einbehaltung von Lohnsteuer (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], EStG - [X.], § 39b [X.]d[X.] 45, Stand April 2010). Ein "zutreffender", progressionsgerechter Lohnsteuerabzug lässt sich insoweit erreichen, als die auf sonstige Bezüge entfallende Lohnsteuer mit dem Unterschiedsbetrag erhoben wird, der sich bei Ermittlung der [X.] für den voraussichtlichen Jahreslohn zuzüglich des sonstigen Bezuges und auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug ergibt (vgl [X.] in Küttner, Personalbuch 2013, Sonstige Bezüge [X.]d[X.] 3 und 4 mwN); dh: für die Ermittlung der Lohnsteuer eines sonstigen Bezuges wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er in jedem Lohnzahlungszeitraum (Monat) ein Zwölftel des sonstigen Bezuges erhalten (vgl [X.], [X.]´sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Sonstige Bezüge [X.]). Käme es hinsichtlich bestimmter [X.] wegen deren Behandlung als laufender Arbeitslohn anstatt als sonstiger Bezug im Hinblick auf die Steuerprogression zu einem überhöhten Lohnsteuerabzug, könnte dieser im [X.]ahmen der Steuerveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich/Einkommensteuererklärung) im Übrigen wieder ausgeglichen und damit der "Fehler" korrigiert werden.

b) Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im [X.] faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt zu lassen.

§ 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) ist normativ und - entgegen der Ansicht des beklagten [X.] - nicht so zu verstehen, dass allein auf die tatsächlichen Geschehnisse der Vergangenheit abzustellen ist. In seiner ursprünglichen Fassung vom 5.12.2006 lautete § 2 Abs 7 [X.] [X.] nämlich noch: "Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt." Mit der hier maßgeblichen Neufassung durch das [X.] 2011, die nunmehr auf die Behandlung der Einnahmen im [X.] abstellt, sollte - auch als [X.]eaktion auf die bisher ergangene [X.]echtsprechung des erkennenden [X.]s - mehr [X.] geschaffen werden (BT-Drucks 17/3030 [X.] zu Art 13 [X.] - § 2 Abs 7 [X.]). Diese Überlegungen haben indessen keinen hinreichenden Eingang in den [X.] gefunden. Hätte der Gesetzgeber darauf abstellen wollen, dass es nur darauf ankommt, ob der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen in der Vergangenheit - im Bemessungszeitraum - tatsächlich als sonstige Bezüge behandelt hat, hätte die Norm anders formuliert werden und etwa lauten müssen: "Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die der Arbeitgeber im [X.] als sonstige Bezüge behandelt hat." Diese Formulierung knüpfte dann präzise an das in der Vergangenheit liegende konkrete Geschehen, das vom Arbeitgeber im Einzelfall praktizierte [X.], an und wäre für die zuständige Behörde ein einfach festzustellender, praktikabler Anknüpfungspunkt.

Die Vorschrift führte dann aber zu Ergebnissen, für die es keine sachliche [X.]echtfertigung gibt. Die Berücksichtigung von Einnahmen oder ihre Nichtberücksichtigung läge allein in der Hand des Arbeitgebers, der für die Zwecke des Lohnsteuerabzugs zwar in Dienst genommen ist, jedoch selbst keine Hoheitsgewalt ausübt. Das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im [X.] hätte stärkere Bindungswirkung als die [X.] selbst, denen keine Normqualität und somit auch keine unmittelbare Bindungswirkung für die Elterngeldstellen und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zukommt (zur fehlenden Normqualität der [X.] vgl [X.] Urteil vom 12.11.2009 - VI [X.] 20/07 - [X.]E 227, 435, juris [X.]d[X.]7 und [X.] [X.] - VI [X.] 28/05 - [X.]E 213, 484, juris [X.]d[X.]4 mwN: norminterpretierenden Steuerrichtlinien und damit auch den [X.] kommt keine [X.]echtsnormqualität zu; [X.] Urteil vom 17.4.1985 - 5 [X.] - [X.]E 48, 229 ff, juris [X.]d[X.]2 mwN).

Käme es allein auf die tatsächliche Handhabung des Arbeitgebers beim Umgang mit Einnahmen im [X.] an, müssten bei der Elterngeldberechnung Zahlungen selbst dann unberücksichtigt bleiben, wenn der Arbeitgeber eindeutig zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählende [X.] aus Versehen als sonstige Bezüge behandelt und diese eindeutig falsch behandelt hat. Andererseits müssten "klassische Einmalzahlungen" wie eine Abfindung oder Gratifikationen in die Elterngeldberechnung eingehen, wenn der Arbeitgeber diese zu Unrecht nicht als sonstige Bezüge behandelt hat. Schließlich führte die Ansicht des beklagten [X.] dazu, dass die dem Schutz des Steuerpflichtigen dienenden Sondervorschriften bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen stets zu einem endgültigen Nachteil beim Elterngeld führen würden, für den es weder lohnsteuererrechtlich noch elterngeldrechtlich betrachtet sachliche Gründe gibt. Insbesondere könnte nicht damit argumentiert werden, dass "elterngeldfähig" nur die im Inland versteuerten Einkünfte sind, wie dies an anderer Stelle des Elterngeldgesetzes anklingt (vgl § 2 [X.] [X.]), denn sonstige Bezüge unterliegen in vollem Umfang der Steuerpflicht.

Eine so weitgehende Anknüpfung an das Handeln des Arbeitgebers beim [X.] und erst recht eine rechtliche Bindung der zuständigen Elterngeldstellen und Gerichte an dessen Entscheidungen ist durch die vom beklagten [X.] allein ins Feld geführten Gründe der [X.] nicht zu rechtfertigen. Zwar können [X.] von Bedeutung sein, wenn etwa ein (Steuer)Gesetz nur am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG zu prüfen ist. Die Praktikabilität muss jedoch hinter der besonderen Wertentscheidung wie derjenigen des Art 6 Abs 1 GG zurücktreten, die den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum des Art 3 Abs 1 GG einschränkt. Der Vorrang verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen verbietet es, Zweckmäßigkeitserwägungen unter Verletzung solcher Wertungen voranzustellen (vgl [X.] Beschluss vom 15.7.1969 - 1 BvL 22/65 - [X.]E 26, 321 mwN). Gründe der [X.] können es rechtfertigen, der Verwaltung möglichst einfache Anknüpfungspunkte an die Hand zu geben. Diese dürfen allerdings nicht zu Zufallsergebnissen führen, die sich mit den Zielen des Gesetzes - hier des [X.] - nicht mehr in Einklang bringen lassen.

Der [X.] hält daher nur eine Auslegung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF für vertretbar, die sich typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiert und danach fragt, wie die einzelnen [X.] im [X.] zu behandeln sind.

c) § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF schließt Einnahmen nur insoweit von der Elterngeldberechnung aus, als die steuerrechtlich motivierte Differenzierung auch mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes sachlich gerechtfertigt ist. Das ist bei regelmäßig gezahlten Provisionen nicht der Fall.

Zweck des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl Gesetzesbegründung zum [X.], BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 [X.], 15; BT-Drucks 16/2454 [X.]). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des [X.], BT-Drucks 16/10770 [X.]). Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen teilweise zu ersetzen. Diese Funktion kann das Elterngeld nur erfüllen, wenn seiner Berechnung diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben (zur Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes [X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4, [X.]d[X.] 32, 33 mwN). Bei der Berechnung des Elterngeldes sind daher alle dem Elterngeldberechtigten im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Ausgehend hiervon ist die steuerrechtliche Behandlung von bestimmten Einnahmen als sonstige Bezüge nur insoweit ein sachlich gerechtfertigter Anknüpfungspunkt für eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen bei der Elterngeldberechnung, als es um [X.] geht, die dem Arbeitnehmer einmalig oder ausnahmsweise - wie zB eine Abfindung, Gratifikation oder ähnliches - gezahlt werden. In solchen Fällen sind die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen.

Anders ist dies hingegen bei [X.], die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere [X.]räume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten [X.] (und damit) regelmäßig gezahlt werden. Denn der insoweit maßgebliche Lebensstandard des Elterngeldberechtigten wird auch durch Provisionen geprägt, wenn der Arbeitnehmer mit diesen rechtssicher und dauerhaft rechnen kann, weil ihm diese regelmäßig, wenn auch nicht zwingend in jedem Kalendermonat, sondern ggf nach hiervon abweichenden Provisions-Abrechnungszeiträumen zufließen. Unerheblich ist, dass eine Umsatzbeteiligung bezogen auf die vertraglich vereinbarten Abrechnungszeiträume nicht unmittelbar wegen der in diesen [X.]räumen jeweils geleisteten Arbeit gezahlt wird, sondern wegen der in diesen [X.]räumen durch die Kunden bezahlten [X.]echnungen. Diese Umsätze spiegeln die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in [X.]en wider, die auch vor dem konkreten Abrechnungszeitraum gelegen haben mögen. Es ist gerade das spezifische Merkmal von [X.], dass die den Umsatz auslösende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, etwa in Form von Vertragsverhandlungen und -abschlüssen, einige [X.] vor dem Umsatz oder vor Bezahlung der [X.]echnung erfolgt ist. Qualifiziert man, wie in § 19 [X.] [X.] EStG, auch Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als Arbeitslohn, reicht es aus, dass diese Zahlungen des Arbeitgebers [X.] und regelmäßig wiederkehrend erfolgen. Solche Zahlungen sind dann - zeitversetzt erarbeiteter - laufender Arbeitslohn (vgl [X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4, [X.]d[X.] 34). Ebenso ist es für die Qualifizierung als laufender Arbeitslohn steuerrechtlich und sozial- bzw sozialversicherungsrechtlich unerheblich, dass die Zahlung in der Höhe schwankt (vgl [X.] in [X.], EStG, 32. Aufl 2013, § 39b [X.]d[X.] mwN zum Steuerrecht).

Der erkennende [X.] hat daher bereits unter Geltung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung entschieden, dass [X.], die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere [X.]räume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten [X.] regelmäßig gezahlt werden, bei der Berechnung des Elterngeldes als Einnahmen zu berücksichtigen sind ([X.] vom 3.12.2009 - [X.] EG 3/09 [X.] - [X.], 84 = [X.] 4-7837 § 2 [X.] 4). Hieran hält der [X.] fest, obgleich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF (jetzt § 2c [X.] [X.]) durch das [X.] 2011 - wie ausgeführt - auf diese Entscheidung Bezug genommen und in der Gesetzesbegründung ausgeführt hat: "Die Neufassung des Satzes 2 dient zum einen der Sicherstellung einer verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Im [X.] nach § 38a Absatz 1 Satz 3 und § 39b des Einkommensteuergesetzes als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen (anders zur bisherigen [X.]echtslage: [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009, [X.] EG 3/09 [X.], betreffend Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von [X.] § 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 [X.] 2008, die für [X.]abschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen und deswegen als sonstige Bezüge versteuert werden)" (BT-Drucks 17/3030 [X.] zu Art 13 [X.] - § 2 Abs 7 [X.]).

Die Neufassung des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF hat der bisherigen [X.]echtsprechung des [X.]s - entgegen der Ansicht des beklagten [X.] - nicht die Grundlage entzogen. Soweit der erkennende [X.] in seinem Urteil vom 18.8.2011 - [X.] EG 5/11 [X.] ([X.] 4-7837 § 2 [X.]1 [X.]d[X.] 32, 33) ausgeführt hat, dass das [X.] 2011 zu einer inhaltlichen Änderung des Gesetzes geführt habe und es nach dem neuen Wortlaut des § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF "eindeutig und allein auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung" der Einnahmen ankomme, handelt es sich um Ausführungen, welche die genannte Entscheidung nicht tragen; der [X.] hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, der nach dem vor Inkrafttreten des [X.] 2011 geltenden [X.]echt zu beurteilen war. Davon abgesehen hatte sich der [X.] in seinem obiter dictum auch nicht festgelegt, ob es - bezogen auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitsentgelt - auf die tatsächliche Handhabung durch den Arbeitgeber, sei sie zutreffend oder auch nicht, oder aber auf die normativ zutreffende Beurteilung und Zuordnung von [X.] zu den sonstigen Bezügen ankommt. Weder der Wortlaut noch der lohnsteuerrechtliche Zweck verlangen es, Provisionen im [X.] zwingend und ausnahmslos als sonstige Bezüge zu behandeln. Provisionen werden als eigenständiger Begriff - anders zB als Gratifikationen oder Tantiemen - in der Aufzählung sonstiger Bezüge der [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] nicht erwähnt. Sie können damit den Kategorien laufender/nicht laufender Arbeitslohn nur nach sachlichen Kriterien zugeordnet werden. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, ist es durchaus möglich, dass Provisionen in jedem Abrechnungszeitraum (ausnahmslos jedem Monat) zur Auszahlung gelangen. Aber auch dann, wenn Abrechnung und Auszahlung der Provision nicht im [X.], sondern zB quartalsweise erfolgen, ändert dies nichts an ihrer [X.]egelmäßigkeit und am Charakter einer laufenden Zahlung.

d) Provisionen sind bei der Berechnung des Elterngeldes allerdings dann nicht zu berücksichtigen, wenn ihre Behandlung als sonstiger Bezug darauf beruht, dass sie ganz oder teilweise als Voraus- oder Nachzahlung erfolgen und der reguläre Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des [X.] liegt. In diesem Fall könnte ihre Berücksichtigung zu einem verzerrten Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse führen, das nach Sinn und Zweck des [X.] möglichst zu vermeiden ist.

In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF wird die lohnsteuerrechtliche Behandlung bestimmter Voraus- und Nachzahlungen als sonstige Bezüge nach [X.] [X.] 39b.2 Abs 2 [X.] [X.] 8 ausdrücklich angesprochen (vgl BT-Drucks 17/3030 [X.] zu Art 13 [X.] - § 2 Abs 7 [X.]). Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass er derartige Zahlungen nicht in die Elterngeldberechnung aufnehmen will. Der [X.] hält dies für sachlich gerechtfertigt, weil es bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum durch die Berücksichtigung derartiger Zahlungen zu Verzerrungen und letztlich ungerechtfertigten Vorteilen des Elterngeldberechtigten kommen könnte.

Das Gesetz stellt für die Ermittlung des Elterngeldes im [X.]egelfall auf die letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes ab. Damit sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten in einem hinreichend repräsentativen, gleichzeitig aber noch überschaubaren [X.]raum abgebildet werden. Dies rechtfertigt es, [X.] nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Vorauszahlungen oder Nachzahlungen in den Bemessungszeitraum fallen oder bewusst dorthin verlagert werden, sodass es zu einer Kumulierung mit den im Bemessungszeitraum fristgerecht gezahlten [X.] kommt. In diesem Fall - Voraus- oder Nachzahlung - sind Provisionszahlungen einer Abfindung oder Jubiläumszuwendung ähnlich, die nur ganz vereinzelt oder einmalig erbracht werden und deren Berücksichtigung dazu führen könnte, dass die im Bemessungszeitraum betrachteten wirtschaftlichen Verhältnisse, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden. Insoweit ist es gerechtfertigt, § 2 Abs 7 [X.] [X.] aF vor allem auch im Lichte der Gesetzesbegründung dahin auszulegen, dass Provisionen bei der Elterngeldberechnung unberücksichtigt bleiben, soweit sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum kommt.

Ob Provisionen darüber hinaus auch dann nicht in die Elterngeldberechnung eingehen, wenn sie auf Arbeitsleistungen beruhen, die der Arbeitnehmer nur ganz vereinzelt - zB nur einmal im Jahr - erbringt und die Zahlung eher den Charakter einer Einmalzahlung hat, musste der [X.] vorliegend nicht entscheiden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Klägerin war durchgängig beschäftigt und erbrachte regelmäßig Arbeitsleistungen, die Provisionsansprüche auslösten. Diese Arbeitsleistung wurde teils durch das Grundgehalt, teils durch zeitlich versetzt fällig werdende Provisionen entlohnt. Die Provisionsansprüche entstanden entsprechend einer eigens abgeschlossenen Provisionsvereinbarung nach Eingang der Zahlung durch den Geschäftspartner; sie waren monatlich auf Grundlage der realisierten Geschäftsergebnisse im Folgemonat der Leistungserbringung zu berechnen und mit der Gehaltsabrechnung des jeweiligen Monats auszuzahlen.

5. In welcher Höhe der Klägerin unter Berücksichtigung der im Bemessungszeitraum erzielten Provisionen (höheres) Elterngeld zusteht, kann der [X.] aufgrund der vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden. Insoweit bedarf es einer erneuten Berechnung nach Zurückverweisung der Sache unter Berücksichtigung gezahlter [X.] (dazu a) sowie eventuell im Bezugszeitraum noch zugeflossener Provisionen (dazu b).

a) [X.] darf bei der Festsetzung der Höhe des Elterngeldes im Bezugszeitraum gezahltes Mutterschaftsgeld sowie Zuschüsse des Arbeitgebers hierzu anrechnen. Auf das Elterngeld werden ua nach § 3 [X.] [X.] [X.] nF [X.] in Form des [X.] oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz, die der berechtigten Person für die [X.] ab dem [X.] zustehen, angerechnet. Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen (§ 3 [X.] [X.] nF). - In welcher Höhe der Klägerin nach Anrechnung des [X.] sowie des [X.] Elterngeld verbleibt, kann erst ermittelt werden, wenn die konkrete Höhe des Elterngeldes (nach Berücksichtigung von Provisionen) feststeht.

b) Gehen fristgerecht mehrfach gezahlte Provisionen in die Bemessungsgrundlage ein, sind sie auf der anderen Seite auf das Elterngeld anzurechnen, auch wenn die ihnen zugrunde liegende Arbeitsleistung ganz oder teilweise außerhalb des Bezugszeitraums liegt. Insoweit kann für die Berücksichtigung von Provisionen als regelmäßiges Entgelt im Bezugszeitraum nichts anderes gelten als für ihre Berücksichtigung als regelmäßiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. - Ob die Klägerin während des Bezugs von Elterngeld solche Zahlungen erhalten hat, wird das [X.] ebenfalls prüfen müssen.

6. [X.] bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 10 EG 14/13 R

26.03.2014

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Koblenz, 27. April 2012, Az: S 10 EG 8/11, Urteil

§ 2 Abs 7 S 2 BEEG vom 09.12.2010, § 2 Abs 7 S 1 BEEG vom 09.12.2010, § 2c Abs 1 S 2 BEEG, § 38a Abs 1 S 3 EStG, § 39b Abs 2 EStG, § 39b Abs 3 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, R 39b.2 Abs 2 S 1 LStR, R 39b.2 Abs 2 S 2 LStR, R 39b.2 Abs 1 LStR, HBeglG 2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.03.2014, Az. B 10 EG 14/13 R (REWIS RS 2014, 6732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6732

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