Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 3 StR 295/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1359

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 295/12
vom
15. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
versuchter Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines Rechtsaktes der [X.]
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 15.
November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Verstoßes ge-gen das [X.] (Embargoverstoß) sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das [X.] (Embargoverstoß) in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90

verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die Rüge 1
-
3
-
der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Einzelstrafenausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe hält revisions-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte wusste, dass die von seiner Gesellschaft in diesem Fall zu beliefernde A.

(A.

) in [X.] der [X.] ([X.]) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive [X.] gegen den [X.] ([X.]-Embargo-VO) genannt wird. Diese Listung hat zur Folge, dass es nach Art. 7 Abs. 3 [X.]-Embargo-VO verboten ist, der A.

wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, worunter das zu liefernde Tritium zu subsumieren ist. Mit der Veröffentlichung der [X.]-Embargo-VO im [X.] am 8. Mai 2007 ist ein Verstoß gegen dieses Bereitstellungs-verbot gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] mit Strafe bedroht.
Zutreffend hat die [X.] ausgeführt, dass die (mögliche) Un-kenntnis von der Listung den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt, weil der Irrtum über den Inhalt und oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm, auf die ein [X.] wie § 34 Abs. 4 [X.] ausdrücklich verweist, sich als Verbots-, nicht aber als Tatbestandsirrtum darstellt ([X.], Beschluss vom 23. August 2006 -
5 [X.], [X.], 644; Urteil vom 11. Juli 1995
-
1 [X.], [X.], 24, 25; vgl. auch Schuster, Das Verhältnis von [X.] und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012, [X.], 116, 209). Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie einen solchen Irrtum für vermeidbar gehalten hat.

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4
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Da das [X.] damit aber das Vorliegen eines vermeidbaren [X.] nicht ausgeschlossen, sondern für zumindest möglich gehalten hat, hätte es sich im Rahmen der Strafzumessung auch mit der
Frage auseinander-setzen müssen, ob der -
wegen Versuchs bereits nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte -
Strafrahmen des § 34 Abs. 4 [X.] gegebenenfalls gemäß § 17 Satz 2 i.V.m. §
49 Abs. 1 StGB [X.] zu mildern war. Der [X.] kann trotz der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass das Land-gericht bei Anwendung des zweifach gemilderten Strafrahmens zu einer gerin-geren Einzelstrafe gelangt wäre.
Der Wegfall der im Fall II.2 verhängten Einsatzstrafe entzieht dem [X.] die Grundlage.
[X.][X.]Schäfer

Mayer Gericke
4
5

Meta

3 StR 295/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 3 StR 295/12 (REWIS RS 2012, 1359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1359

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3 StR 295/12

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