Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 3 StR 167/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2206

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BUN[X.]ESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
3 StR 167/14
vom
14. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
Zuwiderhandlung gegen ein [X.]reitstellungsverbot eines unmittel-bar geltenden [X.], der der [X.]urchführung einer vom [X.] im [X.]reich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlossenen [X.] dient, u.a.

-
2
-
[X.]er 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der [X.]schwerde-führer und des [X.] -
zu 2. und 3.
auf dessen Antrag -
am 14. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 [X.] einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten G.

und [X.]

[X.]

wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2013, soweit es sie betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass
[X.])
der Angeklagte G.

[X.]

in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein [X.]reitstel-lungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.], der der [X.]urchführung einer vom [X.] im [X.]reich der Ge-meinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik beschlosse-nen [X.] dient, schuldig ist, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit [X.]ihilfe zur gewerbs-mäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung;
bb)
der Angeklagte [X.]

[X.]

schul-dig ist,
-
in drei Fällen der Zuwiderhandlung gegen ein [X.]reit-stellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechts-aktes der [X.], der der [X.]urchführung einer vom [X.] im [X.]reich -
3
-
der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheitspolitik be-schlossenen [X.] dient, in einem Fall in Tateinheit mit [X.]ihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unter-richtung über deren Verwendung;
-
in einem weiteren Fall der [X.]ihilfe zur gewerbsmäßi-gen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung;
b)
im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz hinsichtlich des Angeklagten G.

[X.]

dahin erklärt wird.
2.
[X.]ie weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
3.
[X.]ie Revision des Angeklagten M.

gegen das vorbezeichne-te Urteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte M.

in zwei Fällen schul-dig ist der Zuwiderhandlung gegen ein [X.]reitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden [X.], der der [X.]urchführung einer vom [X.] im [X.]reich der Gemeinsamen Außen-
und Sicherheits-politik beschlossenen [X.] dient, sowie in ei-nem weiteren Fall der gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwen-dung.
-
4
-
4.
[X.]ie [X.]schwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten G.

[X.]

(nachfolgend: G.

[X.]

) wegen "vorsätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem [X.] in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit [X.]ihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbsmäßigen Ausfuhr nach dem [X.]" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten [X.]

[X.]

(nachfolgend: [X.]

[X.]

) wegen "vor-sätzlichen gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem [X.] in 6 Fällen und wegen [X.]ihilfe zur vorsätzlichen unerlaubten gewerbs-mäßigen Ausfuhr nach dem [X.] in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklag-ten M.

wegen "vorsätzlichen
gewerbsmäßigen Embargoverstoßes nach dem [X.] in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher unerlaub-ter gewerbsmäßiger Ausfuhr nach dem [X.]" zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.]arüber hinaus hat es Verfall von .

[X.]

.

angeordnet. Gegen ihre Verurteilungen richten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils auf die [X.]
der Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts ge-stützt werden. [X.]ie Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie -
wie die Revision 1
-
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-
des Angeklagten M.

, die lediglich zu einer Neufassung des Schuldspruchs führt -
unbegründet (§ 349 Abs. 2 [X.]).
[X.] [X.]as [X.] hat folgende Feststellungen getroffen: Seit 2002 ist bekannt, dass die [X.] an dem Bau eines atoma-ren [X.] in A.

arbeitet. [X.] Unternehmen ist hierbei die in den Anhängen zu den [X.] der [X.] gelistete M.

[X.]

T.

[X.].

(nachfolgend: [X.].

). [X.]ieses Unternehmen beauftragte seinerseits den gesondert verfolgten

T.

mit der [X.]schaffung diverser Ventile zur Verwendung in dem [X.]werk. Aufgrund dessen [X.]mühungen, bei denen er als Repräsentant u.a. der Unternehmen [X.]

, At.

(mit Sitz jeweils im [X.]) und [X.]

(mit Sitz in der [X.]) auftrat, kam es zu folgenden Geschäftsabschlüssen und Lieferun-gen, wobei die Angeklagten, die den Verwendungszweck der Ventile kannten und billigten sowie die Listung des Endabnehmers jedenfalls in Kauf nahmen, jeweils handelten, um sich aus der wiederholten [X.]gehung von Verstößen ge-gen das [X.] eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger [X.]auer zu verschaffen:
a) Nach seit Januar 2008 laufenden Verhandlungen schlossen am 25.
September
2009 T.

für das Unternehmen [X.]

und der Angeklag-te M.

für die [X.].

GmbH (nachfolgend: [X.].

GmbH), deren geschäftsführender [X.] er war, einen Vertrag über die Lieferung von 256 Ventilen samt elektronischen Stellantrieben zum Preis von 1.885.0der [X.]). Während die Ventile von der [X.].

GmbH selbst herge-stellt wurden, bezog der Angeklagte M.

die Stellantriebe von dem Hersteller [X.].

. [X.]ie Stellantriebe wiesen nicht die von T.

gewünschte und ver-2
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-
traglich vereinbarte Nuklearspezifikation auf; die Lieferung solcher Antriebe an die [X.].

GmbH hatte [X.].

wegen der Gefahr eines Embargover-stoßes verweigert. Aus diesem Grund oder aber wegen [X.] T.

s kamen die Geschäftsbeziehungen zwischen ihm und dem Ange-klagten M.

nach [X.]urchführung von drei Lieferungen durch die [X.].

GmbH über die [X.]

in den [X.] am 29.
Oktober 2010, am 18.
Januar und am 28.
März 2011 über insgesamt 41 Ventile mit Stellantrieben zum Erliegen. [X.]ie Angeklagten [X.]

, die T.

anlässlich der nachfolgend geschilderten Vorgänge kennengelernt hatten, waren in die Abwicklung dieses Geschäfts dergestalt involviert, dass der Angeklagte [X.]

[X.]

als Bindeglied zwi-schen T.

und dem Angeklagten M.

wirkte, insbesondere die herge-stellten Ventile vor der Versendung überprüfen und freigeben sollte, und der Angeklagte G.

[X.]

die Herstellung der Ventile durch die [X.]
.

GmbH .

vorfinanzierte.
[X.]reits mit Schreiben vom 9. April und 7. Mai 2009 hatte das [X.] (nachfolgend: [X.]) den Angeklagten
M.

darauf aufmerksam gemacht, dass der [X.] bemüht sei, Spezialventile für das [X.] Nuklearprogramm zu beschaffen, woran die Unternehmen [X.].

und [X.]

beteiligt seien. [X.]abei wies es auf Genehmigungs-
und Un-terrichtungspflichten hin. [X.]urch unwahre Angaben über den Empfänger [X.] der Angeklagte M.

die Ausstellung eines sogenannten Nullbescheids, nach dem die von ihm beantragte Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig sei. Auch wenn die Schreiben des [X.] den Angeklagten [X.]

nicht bekannt waren, wussten diese, dass die Ausfuhr der Ventile verboten war, eine Geneh-migung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts niemals erteilt worden wäre und der Angeklagte M.

seinen Mitwirkungspflichten als Ausführer vorsätzlich zuwider handelte.
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b) Am 10. November 2009 schlossen T.

für das Unternehmen At.

und der gesondert verfolgte L.

als Geschäftsführer der B.

GmbH (nachfolgend: B.

GmbH) einen Vertrag über [X.]er Angeklagte [X.]

[X.]

absolvierte bei der B.

GmbH seine Aus-bildung, hatte indes aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der finanziellen Un-terstützung des Unternehmens durch seinen Vater, den Angeklagten G.

[X.]

, bereits im zweiten Lehrjahr die Länderverantwortlichkeit für den [X.] übernommen, weshalb er wesentlich an der Abwicklung des Geschäfts mit T.

beteiligt war. Mit der Herstellung der Ventile wurde das Unternehmen KS.

beauftragt. [X.]a weder T.

noch die B.

GmbH in der Lage waren, diesem gegenüber die vereinbarten Vorauszahlungen zu leisten, überwies der Angeklagte G.

[X.]

zu diesem Zweck im August 2010 einen [X.]trag e-schäfts und drängte L.

zu einer besseren Einbindung seines [X.] und einem engagierteren Auftreten gegenüber dem Hersteller. [X.]ennoch kam es wegen anhaltender Zahlungsschwierigkeiten nur zu zwei Lieferungen am 5.
[X.]ezember 2010 und 21. März 2011 über insgesamt 51 Ventile im Wert von .

GmbH in den [X.].
Mit Schreiben des [X.] vom 7. [X.]ezember 2009 waren
dem gesondert verfolgten L.

Hinweise erteilt
worden, die denjenigen entsprachen, die dem Angeklagten M.

gegeben worden waren. Auch er erreichte durch un-wahre Angaben über den Empfänger die Ausstellung eines Nullbescheids. Auch in diesem Fall erkannten
die Angeklagten [X.]

das Handelsverbot so-wie den Umstand, dass L.

seinen Pflichten als Ausführer bewusst nicht nachkam.
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c) Im Juni 2010 bestellte T.

bei den Angeklagten [X.]

856 Ven-gegenüber dem [X.] Hersteller nicht den Verdacht eines Embargover-stoßes zu erwecken, trat als [X.]steller zum Schein ein Unternehmen aus
Bahrain
auf, dessen [X.]treiber ein Geschäftspartner des Angeklagten
G.

[X.]

war und zu dem dieser den Kontakt herstellte. [X.]er Ange-klagte [X.]

[X.]

kümmerte sich um die weitere Abwicklung des Ge-schäfts. [X.]ie Lieferung der Ventile in den [X.] bewerkstelligten die Angeklagten letztlich über das in der [X.] ansässige Unternehmen [X.]

, an das der [X.] Hersteller vier Teillieferungen sandte. Hinsichtlich der zweiten Lieferung im Abs. 2 [X.] eingestellt. [X.]ie letzte Teillieferung von 360 Ventilen wurde wegen technischer Unstimmigkeiten bereits aus der [X.] zur Überprüfung nach [X.] zurückgesandt.
I[X.] [X.]as [X.] hat die Lieferungen mit Ausnahme derjenigen vom 29. Oktober und 5. [X.]ezember 2010 jeweils als gewerbsmäßigen Verstoß gegen ein [X.]reitstellungsverbot gewertet, strafbar nach § 34 Abs. 4 Nr. 2, Abs.
6 Nr. 2, Nr. 4
Buch[X.] c [X.] aF i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 [X.] ([X.]) Nr.
423/2007 in der Fassung der [X.] ([X.]) Nr.
532/2010 vom 18. Juni 2010 bzw. Art. 16 Abs.
3 [X.] ([X.]) Nr. 961/2010 vom 25.
Oktober 2010. [X.]a letztgenannte Verordnung erst am 10. [X.]ezember 2010 zur
Strafbewehrung im Bundesanzei-ger veröffentlicht, die Vorgängerregelung jedoch bereits am 27. Oktober 2010 aufgehoben worden sei, fehle es bezüglich
der Lieferungen vom 29. Oktober und 5.
[X.]ezember 2010 an einem entsprechenden Verstoß. [X.]iese Lieferungen seien jedoch gemäß § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Nr. 2 [X.] aF, § 70 Abs.
1 Nr. 2, §
5d Abs. 1 [X.] aF strafbar. Wegen des Sonderdeliktscharakters des § 34 Abs. 2 [X.] aF, der unmittelbar an die Ausführereigenschaft anknüp-7
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fe, komme bei den Angeklagten [X.]

jeweils nur eine Verurteilung wegen [X.]ihilfe in [X.]tracht, auch wenn ihr Tatbeitrag vom Gewicht her als mittäter-schaftlich zu bewerten sei. [X.]abei sei beiden die Unterrichtungspflicht nach § 5d Abs. 2 [X.] bekannt gewesen. [X.]im Angeklagten G.

[X.]

habe es sich hinsichtlich der vom Angeklagten M.

und von L.

gehandelten Ven-tile jeweils nur um eine Tat gehandelt, da sein Tatbeitrag vor den jeweiligen Versendungen erbracht worden sei. [X.]ie Strafrahmen hat das [X.] und 2 [X.] nF entnommen.
II[X.] [X.]ie Angeklagten dringen mit ihren Verfahrensbeanstandungen nicht durch. Mit Blick auf die Antragsschriften des [X.] bedarf Fol-gendes der Ausführung:
1. Zu Unrecht hat das [X.] drei Anträge des Angeklagten M.

als unzulässig abgelehnt ([X.] Nr. 1 bis 3 der Revisionsbegründungs-schrift des Angeklagten M.

). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil in-des nicht.
a) [X.]en [X.] liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: In der Sitzung vom 2. August 2013 hat der Angeklagte M.

unter anderem mit drei gesonderten Anträgen jeweils die Einholung eines Sachverständigengutach-tens zum [X.]weis der Tatsache beantragt, dass die Ventile, wie sie in verschie[X.]en Schriftstücken anlässlich der zwischen ihm und T.

laufenden Ver-handlungen beschrieben worden waren, aufgrund diverser, in den Anträgen dargestellter technischer [X.]etails nicht für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernreaktors geeignet, nicht nukleartauglich bzw. nicht [X.] seien. [X.]iese Anträge hat das [X.] mit [X.]schlüssen vom 19.
September 2013 jeweils mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen. [X.]abei hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, 9
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dass die konkrete Ausstattung des [X.] in A.

ebenso we-nig bekannt sei wie die Sicherheitsanforderungen, die im [X.] an die Ventile und Elektroantriebe eines [X.] gestellt würden.
b) Entgegen der Ansicht des [X.] sind die [X.] zu-lässig erhoben. [X.]ies ist der Fall, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]). [X.]azu müssen die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau darge-legt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser [X.]arlegung das Vorhandensein eines [X.] feststellen kann, wenn die [X.] Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Februar 1980 -
2 StR 729/79, [X.]St 29, 203; KK-Gericke, [X.], 7. Aufl., §
344 Rn. 38 mwN). Verweise auf frühere Eingaben, Ausführungen eines ande-ren Verfahrensbeteiligten oder den Inhalt der Akten genügen nicht; für den [X.] wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sind vielmehr durch wörtliche Zitate bzw. eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum [X.]standteil der Revisionsbegründung zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2005
-
1 [X.], [X.], 48, 49).
Hieraus ergeben sich je nach Art des gerügten Verstoßes spezielle An-forderungen an die [X.]gründung (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 1998 -
3 [X.], NJW 1998, 3284). [X.]i Angriffen gegen die Ablehnung von Anträgen sind regelmäßig der Antrag und die Ablehnungsbegründung im Wortlaut oder in ei-genen Worten vollständig mitzuteilen
([X.], [X.]schluss vom 19.
April 2000
-
3 [X.], juris Rn.
2; Urteil vom 14. April 1999 -
3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684), oftmals auch die in diesen [X.]okumenten in [X.]zug genommenen Aktenbestandteile ([X.], Urteile vom 25. November 2003 -
1 [X.], [X.], 118, 119; vom 18. August 2004 -
2 [X.], [X.] 2004, 424). 12
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Eine schematische [X.]trachtungsweise verbietet sich indes. Entscheidend ist stets, ob die inhaltliche Überprüfung der erhobenen Rüge bereits anhand des mitgeteilten Verfahrensstoffes möglich i[X.] Können in [X.]zug genommene [X.] unabhängig von ihrem Inhalt das Ergebnis der Prüfung nicht beeinflus-sen, so sind sie für die Zulässigkeit der Rüge nicht von [X.]deutung.
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die vom [X.] vermisste Mitteilung weiterer Schreiben, des mit den Anträgen in [X.] stehenden Verfahrensgeschehens sowie der im Ablehnungsbeschluss zur Frage der Aufklärungspflicht in [X.]zug genommenen Aktenteile als nicht erfor-derlich. Ob das [X.] die Anträge zu Recht mangels bestimmter Tatsachenbehauptung als unzulässig zurückgewiesen hat, bestimmt sich allein anhand des mitgeteilten Antragswortlauts.
c) [X.]ieser ergibt, dass es sich entgegen der Ansicht des [X.] jeweils um [X.]weisanträge handelte. In allen Fällen sind konkrete [X.] Eigenschaften benannt, aufgrund derer den gehandelten Ventilen die Nukleareignung fehlen soll. [X.]ies genügt. [X.]ie [X.]gründung des [X.], wonach es mangels Kenntnissen über die konkrete Ausgestaltung des im [X.] geplanten Reaktors an Anknüpfungstatsachen für einen Sachverständi-gen fehle, besagt nichts über die mangelnde [X.]stimmtheit der unter [X.]weis gestellten Tatsache. [X.]ieser Umstand hätte allenfalls -
im konkreten Fall jedoch eher fernliegend -
für die völlige Ungeeignetheit des [X.]weismittels (§ 244 Abs.
3 Satz 2 Variante
4 [X.]) sprechen können.
d) Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung der [X.]weisanträge beruht das Urteil indes nicht (§ 337 Abs. 1 [X.]). Allerdings ist es dem Revisionsgericht regelmäßig versagt, den Ausschluss des [X.] daraus herzuleiten, dass die ablehnende Entscheidung mit anderer [X.]gründung rechtsfehlerfrei hätte 14
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ergehen können ([X.], [X.]schluss vom 29. Februar 2000 -
1 StR 33/00, [X.], 437, 438). [X.]enn die fehlerhafte Ablehnung kann grundsätzlich Auswir-kungen auf die weitere Verfahrensführung in dem Sinne gehabt haben, dass die [X.]teiligten gehindert worden sind, die geänderte Prozesslage in ihrem [X.] Verhalten zu berücksichtigen, insbesondere weitere Anträge zu stellen ([X.], Urteil vom 19. März 1991 -
1 [X.], [X.]R [X.] §
244 Abs. 3 Satz
2, Ungeeignetheit 10).
Solche Auswirkungen waren hier indes nicht anzunehmen, weil der An-geklagte M.

trotz der (fehlerhaften) Ablehnung weitere, auf dasselbe [X.]-weisziel gerichtete Anträge gestellt hat, die das [X.] zum Teil tragend ([X.] Nr. 7 und 11 der [X.] des Angeklagten M.

), zum Teil hilfsweise (Rüge Nr. 4 der [X.] des Angeklagten M.

) in nicht zu beanstandender Weise wegen rechtlicher [X.]-deutungslosigkeit abgelehnt hat. [X.]enn die Frage, ob die vom Angeklagten
M.

gehandelten Ventile für den Einsatz im Primärkreislauf eines Kernreak-tors geeignet, ob sie nukleartauglich oder [X.] waren, ist weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch relevant.
Für den Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen das [X.]. 7 Abs. 3 [X.] ([X.]) Nr. 423/2007 bzw. des Art. 16 Abs. 3 [X.] ([X.]) Nr.
961/2010 folgt dies bereits daraus, dass den [X.] zwar der präventive Zweck zugrunde liegt, proliferationsrelevan-te nukleare Tätigkeiten im [X.] zu verhindern ([X.], Urteil vom 21. [X.]ezember 2011 -
[X.]-72/11 -
Afrasiabi,
juris Rn. 44). [X.]reits die Möglichkeit, dass der eine wirtschaftliche Ressource darstellende Vermögenswert für den Erwerb von Geldern, Waren oder [X.]ienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im [X.] beitragen können, würde indes diesem Zweck widerstreiten 17
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([X.] [X.]O, Rn. 46; Urteil vom 29. April 2010 -
[X.]-340/08, [X.], 1018, 1020). Über Güter des täglichen Lebens oder Leistungen mit Verbrauchscha-rakter hinaus begründet das [X.]reitstellungsverbot daher ein generelles Verbot der Ausfuhr von Waren an gelistete Organisationen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 34 Abs. 4 [X.] Rn. 89 [Stand: Juni 2012]). Es ist demnach für den Schuldspruch insoweit irrelevant, ob die Ventile im [X.]en oder einem sonstigen [X.]reich des Reaktors Verwen-dung finden konnten und sollten.
[X.]er genaue Verwendungszweck ist auch für die Verurteilung wegen ei-nes Verstoßes gegen ein Ausfuhrverbot ohne [X.]deutung. Sowohl §
5d Abs. 1 [X.] aF als auch § 9 Abs. 1 [X.] nF stellen allein auf die mögliche [X.]stim-mung für eine kerntechnische Anlage insgesamt ab. Mit Blick auf § 34 [X.] aF würde schließlich selbst bei einem Einsatz der Ventile außerhalb des [X.] deren Ausfuhr geeignet sein, die auswärtigen [X.]ziehungen der [X.] [X.]eutschland erheblich zu gefährden
-
sei es im Rahmen des Grunddeliktes (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 [X.] aF), sei es im Rahmen des [X.] (§ 34 Abs.
6 Nr. 4 Buch[X.] c) [X.] aF). Maßgeblich sind in-soweit die Handelstätigkeit mit dem [X.] mit [X.]zug auf dessen Schwerwasser-reaktor sowie das Versagen des [X.] bei der Ausfuhrkontrolle.
Soweit die Eignung der Ventile zum Einsatz in einem Kernkraftwerk und damit die Nähe des gehandelten Gutes zu der letztendlichen Verwendung, die mit den Embargovorschriften vermieden werden soll, für die Strafzumessung von [X.]deutung ist, hat das [X.] diesem Umstand bereits dadurch umfassend Rechnung getragen, dass es in erheblichem Maße strafmildernd berücksichtigt hat, dass aufgrund der fehlenden [X.]en Qualität der Stellantriebe die Kombination aus Ventil und Stellantrieb für eine Verwen-19
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dung im Inneren Sicherheitsbereich des Reaktors ohnehin fehlte. [X.]er Senat schließt angesichts dessen aus, dass es wegen der [X.]schaffenheit der Ventile als solche niedrigere Strafen verhängt hätte.
2. [X.]ie Rüge des Angeklagten M.

, das [X.] habe sei-nen Antrag auf Vernehmung von Zeugen zum [X.]weis der Tatsache, dass bei einer [X.]sprechung zum Thema "[X.]schaffung von Ventilen und Stellantrieben durch den [X.]er

T.

" die [X.] gegenüber der [X.] keine Vorwürfe erhoben hätten, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen (Rüge Nr. 5 der [X.] des Angeklagten M.

), ist ebenfalls unbe-gründet.
Nach den oben dargelegten Maßstäben bedurfte es
für eine zulässige Rügeerhebung entgegen der Ansicht des [X.] keines weite-ren Vortrags zu Einzelheiten der Personen, zu Inhalten und Hintergründen der [X.]sprechung. [X.]ie behauptete Rechtsfehlerhaftigkeit des [X.] ergibt sich
aus seiner mitgeteilten [X.]gründung und den die [X.] betreffenden Urteilsgründen. Aus diesen folgt
indes, dass das Oberlandesge-richt sich an die [X.]handlung der [X.] als erwiesen gehalten hat; es hat der [X.] nur nicht die vom Angeklagten gewünschte [X.]deutung beigemessen. [X.]as begründet die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung des [X.]weisantrags jedoch
nicht.
Soweit das [X.] die weitere [X.], die [X.] Eignung der Ventile sei bei dieser [X.]sprechung nicht thematisiert worden, in seinem Ablehnungsbeschluss ohne nähere [X.]gründung schlicht als aus tat-sächlichen Gründen bedeutungslos behandelt hat, ist die Revision darauf nicht gestützt. Sie wäre aber auch insoweit unbegründet. Allerdings ist die [X.] des
Ablehnungsbeschlusses
nicht rechtsbedenkenfrei. [X.]ie Ablehnung 21
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eines [X.]weisantrages wegen [X.]deutungslosigkeit erfordert in aller Regel, dass der [X.]schluss konkrete Erwägungen darüber enthält, warum das Tatgericht aus der [X.] keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will. [X.]ie Anforderungen an diese [X.]gründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das Tatgericht genügen müsste, wenn es die Indiz-
oder Hilfstatsache durch [X.]weiserhebung festgestellt und sodann in den schriftli-chen Urteilsgründen darzulegen hätte, warum sie auf seine Überzeugungsbil-dung ohne Einfluss geblieben ist ([X.] Rspr.;
vgl. etwa [X.], [X.]schluss vom 1.
Oktober 2013 -
3 [X.], [X.], 110 mwN). [X.]ie bloße Wiederho-lung des Gesetzeswortlauts genügt nicht (vgl. [X.], [X.]schluss vom 20.
[X.]ezember 2006 -
2
StR 444/06, [X.], 176, 177). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes in Fällen, in denen die [X.]deutungslosigkeit für je[X.] Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 15. Mai 1990 -
5 [X.], [X.]R [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.]deutungslosigkeit 12).
So verhält es sich hier: Ob etwas Thema einer [X.]sprechung war, lässt ersicht-lich weder einen Rückschluss darauf zu, ob der Umstand selbst gegeben war, noch darauf, ob die Frage bei den Teilnehmern überhaupt von Interesse war.
3. Zu Unrecht hat das [X.] auch dem Antrag des Ange-klagten M.

auf Vernehmung einer benannten Mitarbeiterin des [X.] zum [X.]weis der Tatsache, dass diese in einem Telefonat geäußert
habe, die vom Angeklagten M.

im Gespräch näher spezifizierten Ventile könnten nicht nur nach [X.], sondern sogar in den [X.] geliefert werden, den [X.]harakter eines [X.]weisantrags abgesprochen (Rüge Nr. 10 der Revisionsbegründungs-schrift des Angeklagten M.

). [X.]er Umstand, dass im Antrag die Art der [X.] der Ventile während des Telefonats durch den Angeklagten M.

nicht näher dargelegt wurde, ändert nichts an der [X.]stimmtheit der [X.]hauptung über die Äußerung der Mitarbeiterin. [X.]ass dieser Äußerung angesichts des [X.]
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klaren [X.]zugspunkts kein oder nur ein geringer [X.]weiswert zukommen mag, ist eine Frage der tatsächlichen [X.]deutungslosigkeit, auf die das Oberlandesge-richt die Ablehnung hilfsweise gestützt hat. [X.]ie insoweit in der Ablehnungsent-scheidung gegebene [X.]gründung erweist sich als rechtsfehlerfrei, so dass die Rüge unbegründet i[X.] [X.]er vom [X.] mit Blick auf die Zuläs-sigkeit als fehlend bemängelte Vortrag des Schreibens des [X.] vom 10.
September 2009 war demgegenüber nicht erforderlich, da das Schreiben im Urteil vollständig wiedergegeben und die [X.] bereits aufgrund der ebenfalls erhobenen Sachrüge vom Senat zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1990 -
1 [X.], [X.]St 36, 384,
385).
4. Soweit die Angeklagten [X.]

-
gestützt auf § 244 Abs. 2 und 3 Satz 2 [X.] -
die Ablehnung von Anträgen auf Einholung von [X.] teils wegen völliger Ungeeignetheit des [X.]weismittels, teils wegen tat-sächlicher [X.]deutungslosigkeit der [X.]n beanstanden ([X.] Nr. 2 und 5 der [X.] des Angeklagten G.

[X.]

, [X.]
Nr. 1 und 3 der [X.] des Angeklagten [X.]

[X.]

), erweisen sich diese [X.] deshalb als unzulässig, weil der auf die Gegenvorstellung ergangene Gerichtsbeschluss nicht mitgeteilt wird. [X.]ies wäre jedoch erforderlich gewesen, da mit diesem eine etwaige anfängliche rechtsfeh-lerhafte Ablehnung möglicherweise geheilt wurde (vgl. [X.], [X.]schluss
vom 22.
Februar 2012 -
1 [X.], [X.], 178).
5. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge des Angeklagten [X.]

[X.]

, sein Antrag vom 16. August 2013 auf Vernehmung des T.

als Zeuge sei zu Unrecht mit [X.]schluss vom 5. September 2013 gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 [X.] abgelehnt worden (Rüge Nr. 4 der Revisionsbegründungs-schrift des Angeklagten [X.]

[X.]

). [X.]er [X.]schwerdeführer hätte die Ent-25
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scheidung über die zeitlich nachfolgende Anregung des Verteidigers des Ange-klagten G.

[X.]

vom 8. November 2013 auf Einvernahme des T.

mitteilen müssen, da auch sie etwaige Fehler bei der Ablehnung vom 5. September 2013 möglicherweise geheilt hat. [X.]emgegenüber trägt das vom [X.] für die Unzulässigkeit herangezogene Argument, im [X.] in [X.]zug genommene Aktenteile seien nicht ihrem Inhalt nach dargelegt worden, nicht. [X.]enn dem Antrag selbst ist zu entnehmen, dass die [X.] nur in [X.]zug genommen wurden, um zu verdeutlichen, dass die auf-gestellten [X.] nicht aus der Luft gegriffen waren. Für das Verständnis und die [X.]urteilung der [X.]weisbehauptung spielten diese Aktentei-le daher von vornherein keine Rolle.
6. Ebenfalls unzulässig erhoben ist die Rüge des Angeklagten [X.]

[X.]

(Rüge Nr. 2 seiner [X.]), das Oberlandesge-richt habe zu Unrecht einen Antrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft der [X.] wegen Unerreichbarkeit des [X.] abgelehnt. [X.]enn die Revision teilt nicht den Vermerk des [X.] beim [X.] über eine Erklärung der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung dieser [X.]hörde mit. Auf dessen Inhalt hat das Oberlandesge-richt jedoch im Wesentlichen seine [X.]gründung der Unerreichbarkeit gestützt, weshalb dessen Wiedergabe zur [X.]urteilung der Richtigkeit der Argumentation unerlässlich war.
7. Schließlich greift auch die Aufklärungsrüge des Angeklagten G.

[X.]

(Rüge Nr. 3 seiner [X.]), mit der dieser beanstandet, das [X.] hätte seinen Sohn N.

[X.]

als Zeugen zu der Richtigkeit des Inhalts eines von diesem verfassten Schriftstücks
ver-nehmen müssen, nicht durch. [X.]ie Rüge, zu der der [X.] sich 27
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nicht verhält, erweist sich als unzulässig, weil der [X.] nicht darlegt, aufgrund welcher Umstände sich das [X.] zu der [X.] hätte gedrängt sehen müssen (hierzu [X.], Urteil vom 11. September 2003 -
4 [X.], [X.], 690). [X.]ies wäre dann der Fall gewesen, wenn es Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass N.

[X.]

entweder wissentlich Falsches niedergeschrieben oder nachträglich von der Unrichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Für beides ist selbst nach dem [X.] nichts ersichtlich.
[X.] [X.]ie Sachrüge führt bei den Angeklagten [X.]

jeweils zu einer Kor-rektur der konkurrenzrechtlichen [X.]wertung der Taten und beim Angeklagten G.

[X.]

zu einer Abänderung des [X.]. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. [X.]er Erörterung bedarf nur Folgendes:
1. Zutreffend hat das [X.] die am 1. September 2013 auf-grund des [X.] des Außenwirtschaftsrechts vom
6.
Juni 2013 ([X.], S. 1482) in [X.] getretene Neufassung des [X.]es zur Anwendung gebracht (§ 2 Abs. 3 StGB). Soweit allerdings der im Urteil enthaltenen Liste der angewendeten Vorschriften sowie den Aus-führungen des [X.]s im Rahmen der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu entnehmen ist, dass der Günstigkeitsvergleich des § 2 Abs. 3 StGB nur [X.]deutung für die Strafzumessung habe, während der Schuldspruch sich stets nach dem Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 1 StGB) richte, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist das mildere Gesetz in seiner Gesamtheit anzuwen[X.], wobei eine Vergleichsbetrachtung des konkreten Einzelfalls geboten ist (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014, -
3 [X.], [X.], 586, 587).
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[X.]iese führt vorliegend insgesamt zur Anwendung des neuen Rechts. [X.]enn da die Angeklagten jeder für sich (§ 28 Abs. 2 StGB) in allen Fällen das [X.] der Gewerbsmäßigkeit erfüllten, ist § 18 Abs. 7 Nr. 2
Alternative
1 [X.] nF maßgeblich, der gegenüber § 34 Abs. 6 Nr. 2
Alternative
1 [X.] aF eine niedrigere Mindeststrafe aufwei[X.] [X.]ies gilt auch für die Verurteilung wegen der Ausfuhrverstöße hinsichtlich der Lieferungen vom 29. Oktober und vom 5. [X.]ezember 2010 (vgl. [X.], [X.]schluss vom 15. Oktober 2013 -
StB 16/13, juris Rn. 24). Soweit diese Taten nunmehr auch von §
18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nF erfasst würden, weil diese Vorschrift -
anders als § 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] aF -
nicht mehr eine Veröffentlichung im [X.], sondern lediglich im Amtsblatt der [X.] verlangt, die hier bereits am 27. Oktober 2010 vorgenommen wurde, steht einem derartigen Schuld-spruch trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des neuen Rechts § 2 Abs. 4 StGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auch dann anzuwenden, wenn es außer [X.] getreten i[X.] [X.]i den einen Embargotatbestand ausfüllenden Normen handelt es sich trotz Fehlens einer ausdrücklichen [X.]fristung wegen der erkennbar für die [X.]auer eines [X.] geschaffenen Regelungen um solche Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB (vgl. [X.], [X.]schluss vom 14. Juli 1998 -
1 [X.], [X.]R [X.] § 34 UN-Embargo 4; [X.] in [X.]/[X.] [X.]O, Rn.
114). Über § 2 Abs. 3 StGB kann in diesen Fällen weder eine Strafbarkeit nachträglich entfallen, noch kann ein abweichender Schuldspruch begründet werden.
2. [X.]er Verurteilung der Angeklagten G.

und [X.]

[X.]

we-gen [X.]ihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 [X.] nF steht nicht entgegen, dass das [X.] nicht festzustellen vermocht hat, dass diesen die jeweiligen Unterrichtungsschreiben des [X.], 31
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die den an sie zu stellenden Anforderungen genügten, bekannt waren. [X.] war ihnen auch nicht bekannt, dass der Angeklagte M.

und der ge-sondert Verfolgte L.

schon allein wegen dieser Unterrichtung einer Aus-fuhrgenehmigung bedurften.
Eine Strafbarkeit wegen [X.]ihilfe (§ 27 StGB) setzt auf subjektiver Seite einen doppelten Gehilfenvorsatz voraus. [X.]ieser muss die [X.] umfassen und sich auf die Vollendung einer vorsätzlich begangenen Haupttat richten, wobei es genügt, dass der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere ihre Unrechts-
und Angriffsrichtung erkennt (vgl. [X.], [X.]schluss vom 28. Februar 2012 -
3 [X.], [X.] 2012, 239). [X.]ie-se gegenüber dem Anstifter geringeren Anforderungen an die Konkretisierung des Vorstellungsbildes des Gehilfen folgen schon daraus, dass dieser nicht ei-ne bestimmte Tat anstreben muss. Er erbringt vielmehr einen losgelösten [X.], von dem er lediglich erkennen und billigend in Kauf nehmen muss, dass dieser [X.]itrag sich als unterstützender [X.]standteil in einer Straftat manifestie-ren wird ([X.], Urteil vom 18. April 1996 -
1 [X.], [X.]St 42, 135, 137 f.). [X.]araus erschließt sich, dass auch eine andere rechtliche Einordnung der Tat durch den Gehilfen dessen Vorsatz unberührt lässt, solange er sich nicht eine grundsätzlich andere Tat vorstellt (vgl. [X.], [X.]schluss vom 20. Januar 2011

-
3 [X.], [X.], 399, 400 mwN). Zwischen vorgestellter und tat-sächlich begangener Tat muss mithin eine tatbestandliche Verwandtschaft be-stehen (vgl. MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 27 Rn. 95 f.). [X.]iese ist vorliegend gegeben. [X.]enn auch nach dem rechtsfehlerfrei festgestelltem Vorstellungsbild der Angeklagten [X.]

war schon aufgrund ihrer Kenntnis von der Verwen-dung der Ventile im [X.] eine Entscheidung durch das [X.] vor einer Ausfuhr erforderlich, die bei wahrheitsgemäßen Angaben nur auf Versagung einer [X.] lauten konnte (vgl. § 9 Abs. 2 [X.] nF). Ihr Kenntnismangel bezog 33
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sich demnach lediglich auf den Umstand, durch den die als solche erkannte Pflicht zur [X.]teiligung des [X.] ausgelöst wurde. [X.]em kommt keine den [X.]i-hilfevorsatz in Frage stellende [X.]deutung zu.
3. Indes hält die konkurrenzrechtliche [X.]wertung der Taten durch das [X.] nicht in allen Fällen der rechtlichen Überprüfung stand.
[X.]ie [X.]urteilung des [X.] richtet sich nach dem [X.] des jeweiligen [X.]teiligten ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], [X.]schluss vom 10. Mai 2001 -
3 [X.], [X.], 73). Von diesem Ausgangspunkt her hat
das [X.] mit Blick auf die Ventile der [X.] und [X.] bezüglich des Angeklagten G.

[X.]

zutreffend jeweils nur eine Tat angenommen, da der Schwerpunkt seiner Tatbeteiligung in der Finanzierung der Geschäfte gelegen habe. Ein auf die einzelnen Lieferungen bezogener Tatbeitrag sei nicht feststellbar gewesen. [X.]ies gilt jedoch auch für die durch das [X.] Unter-nehmen vorgenommenen
Lieferungen der Ventile der [X.] [X.]ie allein festgestellte [X.]auftragung der Herstellung dieser Ventile durch unter anderem den Angeklagten G.

[X.]

stellt keinen individuellen konkreten Tatbei-trag
zu den
einzelnen Liefervorgängen
dar.
Entsprechendes gilt für den Angeklagten [X.]

[X.]

. Auch ihn be-treffend hat das [X.] lediglich auf die Gesamtgeschäfte bezoge-ne Handlungen festgestellt. Einzige Ausnahme ist insofern die Lieferung der [X.].

GmbH vom 29. Oktober 2010, vor deren Freigabe der Angeklagte eine Prüfung der Ventile vornahm. Soweit ihm auch für die weiteren Lieferun-gen der Ventile der [X.] vom 18. Januar und vom 28. März 2011 eine entsprechende Aufgabe zukam, hat das [X.] nicht festgestellt, dass er dieser auch nachkam.
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-
[X.]er Senat ändert -
da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind -
den Schuldspruch bezüglich der Angeklagten G.

und [X.]

[X.]

entsprechend ab. § 265 [X.] steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklag-ten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. [X.]i der Fassung des Schuldspruchs hat der Senat zur Wahrung der Übersichtlichkeit den Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung entfallen
lassen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 -
3 [X.], juris Rn. 35, insoweit in [X.], 586 nicht abgedruckt) und auf eine Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit verzichtet (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 1996 -
4 [X.], [X.], 493, 494). [X.]ar-über hinaus hat er -
insoweit auch bezüglich des Angeklagten M.

-
die For-mulierung an die Neufassung der Strafvorschriften des [X.] angepas[X.]
4. [X.]ie Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall folgender Einzel-strafen:
a) [X.]i dem Angeklagten [X.]

[X.]

-
betreffend die Ventile der [X.] die Einzelstrafen für die Lieferun-gen vom 18. Januar und 28. März 2011 (jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten). [X.]ie Einzelstrafe für die [X.]ihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr
von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Ver-wendung am 29.
Oktober 2010 (ein Jahr Freiheitsstrafe) bleibt hingegen beste-hen;
-
betreffend die Ventile der [X.] die Einzelstrafen für die Lieferun-gen vom 5. [X.]ezember 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-ten) und vom 21.
März 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren);
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betreffend die Ventile der [X.] die Einzelstrafen für die Lieferun-gen vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten), vom 27.
Januar 2011 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten) und vom 20.
April 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten).
b) [X.]i dem Angeklagten G.

[X.]

-
betreffend die Ventile der [X.] die Einzelstrafen für die Lieferun-gen
vom 31. August 2010 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten), vom 27.
Januar 2011 (Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten) und vom 20.
April 2011 (Freiheitsstrafe von drei Jahren).
[X.]ie Einzelstrafen für seine Tatbeiträge zu den Lieferungen der Ventile der [X.] und [X.] (jeweils Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-ten) bleiben hingegen bestehen.
c) Einer Zurückverweisung an den Tatrichter zur neuerlichen Strafbe-messung bedarf es gleichwohl nicht. [X.]a die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen, setzt der Senat gemäß §
354 Abs. 1 [X.] jeweils die -
die einzelnen Ventilgruppen betreffen-de
-
höchste verhängte Strafe als Einzelstrafe fe[X.] [X.]a sich der Unrechtsgehalt durch die tateinheitliche Verknüpfung der einzelnen Lieferungen insgesamt [X.] hat, kann der Senat ausschließen, dass die neu festzusetzenden Einzel-strafen geringer ausgefallen wären. [X.]emnach hat der Angeklagte [X.]

[X.]

Einzelstrafen von zwei Jahren und
drei Monaten (Ventile der [X.]), zwei Jahren (Ventile der [X.]), einem Jahr und neun Monaten (Ventile der [X.]) sowie einem Jahr ([X.]ihilfe zur gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung trotz Unterrichtung über deren Verwendung am 29.
Oktober 2010) verwirkt, der Angeklagte G.

[X.]

Freiheitsstrafen 40
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-
von drei Jahren (Ventile der [X.]) sowie zweimal zwei Jahren und sechs Monaten (Ventile der [X.] und [X.]).
Angesichts des
trotz der abweichenden konkurrenzrechtlichen [X.]wer-tung hier insgesamt unveränderten Schuldumfangs und des vom [X.] vorgenommenen äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen schließt der Senat weiterhin aus, dass es trotz des Wegfalls der Einzelstrafen ausgehend von den Einsatzstrafen von drei Jahren beim Angeklagten G.

[X.]

und zwei Jahren und drei Monaten beim Angeklagten [X.]

[X.]

niedrigere Gesamtstrafen verhängt hätte.
5. [X.]er zum Nachteil des Angeklagten G.

[X.]

angeordnete [X.] bedarf der Korrektur.
Unter nicht zu beanstandender Würdigung eines aufgefundenen Schrift-stückes hat das [X.] festgestellt, dass der gesondert verfolgte T.

G.

[X.]

t habe. Hiervon ausgehend hat das Ober-landesgericht unter Vornahme eines [X.] in Höhe von 50.000

[X.]abei hat es indes nicht belegt, dass der Angeklagte G.

[X.]

StGB). Getragen wird dies von den Urteilsgründen nur in Höhe von 159.225,42

o-sschließbar auf die zweite
Lieferung der Ventile der [X.] entfielen, hinsichtlich derer das Verfahren gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt worden i[X.] [X.]züglich
des [X.]ifferenzbetrags zwischen ich dabei um 43
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die dem Verfall nicht unterliegende Teilrückzahlung des T.

zur Verfügung M.

gefertigten Ventile ging.
[X.]a weitere Feststellungen zum Hintergrund einzelner Geldflüsse nicht zu erwarten sind, setzt der Senat den Wertersatzverfallsbetrag in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 [X.] auf den rechtsfehlerfrei festgestellten [X.]--

V[X.] [X.]er geringfügige Erfolg der Rechtsmittel der Angeklagten [X.]

lässt es nicht unbillig erscheinen, diese Angeklagten -
wie auch den Angeklag-ten M.

-
insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.
[X.]
[X.] Schäfer

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 167/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. 3 StR 167/14 (REWIS RS 2014, 2206)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2206

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