Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 3 StR 295/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1392

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Gegenstand

Strafverfahren wegen versuchten Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Verbotsirrtum bei Irrtum über Inhalt und Reichweite einer Ausfüllungsnorm; Nichtanwendung des doppelt gemilderten Strafrahmens


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Verstoßes gegen das [X.] (Embargoverstoß) sowie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das [X.] (Embargoverstoß) in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt und gegen die Nebenbeteiligte, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte ist, den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

[X.] im Fall II.2 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte wusste, dass die von seiner Gesellschaft in diesem Fall zu beliefernde [X.]([X.]) in [X.] ([X.]) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen den [X.] ([X.]-Embargo-VO) genannt wird. Diese Listung hat zur Folge, dass es nach Art. 7 Abs. 3 [X.]-Embargo-VO verboten ist, der [X.]wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, worunter das zu liefernde Tritium zu subsumieren ist. Mit der Veröffentlichung der [X.]-Embargo-VO im [X.] am 8. Mai 2007 ist ein Verstoß gegen dieses Bereitstellungsverbot gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 [X.] mit Strafe bedroht.

3

Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, dass die (mögliche) Unkenntnis von der Listung den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt, weil der Irrtum über den Inhalt und oder die Reichweite einer Ausfüllungsnorm, auf die ein [X.] wie § 34 Abs. 4 [X.] ausdrücklich verweist, sich als Verbots-, nicht aber als Tatbestandsirrtum darstellt ([X.], Beschluss vom 23. August 2006 - 5 [X.], [X.], 644; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 [X.], [X.], 24, 25; vgl. auch Schuster, Das Verhältnis von [X.] und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten, 2012, [X.], 116, 209). Nicht zu beanstanden ist auch, dass sie einen solchen Irrtum für vermeidbar gehalten hat.

4

Da das [X.] damit aber das Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums nicht ausgeschlossen, sondern für zumindest möglich gehalten hat, hätte es sich im Rahmen der Strafzumessung auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der - wegen Versuchs bereits nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 34 Abs. 4 [X.] gegebenenfalls gemäß § 17 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB [X.] zu mildern war. Der [X.] kann trotz der maßvollen Strafe nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des zweifach gemilderten Strafrahmens zu einer geringeren Einzelstrafe gelangt wäre.

5

Der Wegfall der im Fall II.2 verhängten [X.] entzieht dem [X.] die Grundlage.

[X.]

                [X.]                        Gericke

Meta

3 StR 295/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 19. Dezember 2011, Az: 519 KLs 7/10

§ 34 Abs 4 Nr 2 AWG, Art 7 Abs 3 EGV 423/2007, § 17 S 2 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 3 StR 295/12 (REWIS RS 2012, 1392)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1392

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 156/20

3 StR 62/14

3 StR 295/12

1 StR 364/18

3 StR 52/20

AK 52/21

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