Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. XII ZB 140/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1256

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Gegenstand

Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten Versorgungsträgers im Hinblick auf die einen anderen Versorgungsträger betreffende unrichtige Handhabung der Geringfügigkeitsregel


Leitsatz

Ein materiell beteiligter Versorgungsträger kann sein Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 VersAusglG stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015, XII ZB 33/13, FamRZ 2015, 2125 und vom 9. Januar 2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 10. Februar 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

[X.]: 2.100 €

Gründe

I.

1

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs strebt die Beteiligte zu 4 den Ausgleich eines Anrechts der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2 an.

2

Die im Juli 1997 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im April 2011 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. März 2011 haben die Eheleute u.a. folgende Versorgungsanrechte erlangt: Der Antragsteller hat bei der [X.] (Beteiligte zu 4; im Folgenden: [X.]) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 181,6 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 106,55 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 41.578,21 € zu bestimmen. Die Antragsgegnerin hat bei der [X.] ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,49 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,53 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.165,11 € zu bestimmen. Daneben hat die Antragsgegnerin bei der [X.] (Beteiligte zu 2; im Folgenden: [X.]) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,46 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,37 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 1.795,71 € zu bestimmen.

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten bei der [X.] erworbenen Anrechte intern geteilt hat. Weiter hat es angeordnet, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der [X.] nicht stattfindet. Die gegen den Nichtausgleich des Anrechts bei der [X.] gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.], mit der sie einen Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der [X.] erreichen möchte.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die [X.] sei durch die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der [X.] nicht in eigenen Rechten betroffen. Die Entscheidung greife insoweit nicht in die Rechtsstellung der [X.] ein, weil sich der Versorgungsausgleich anderweitig vollziehe und das [X.] zwischen diesem Versorgungsträger und dem bei ihm Versicherten nicht berühre. Daher fehle es an einer Beeinträchtigung des Versorgungsträgers in eigenen Rechten. Dass die [X.] durch die - möglicherweise unzutreffende - Entscheidung des Amtsgerichts, das Anrecht der Antragsgegnerin bei der [X.] vom Versorgungsausgleich auszunehmen, in irgendeiner Weise tangiert sein könnte, sei nicht erkennbar.

6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis der [X.] unzulässig war.

7

Die Beschwerdebefugnis des am [X.] materiell beteiligten Versorgungsträgers richtet sich grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist ([X.]sbeschlüsse vom 2. September 2015 - [X.] 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 8 und vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 10; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 204).

8

Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist ([X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 21 mwN). Daran anknüpfend hat der [X.] entschieden, dass eine unmittelbare Betroffenheit des Versorgungsträgers in eigenen Rechten jedenfalls dann gegeben ist, wenn er mit seiner Beschwerde in Bezug auf ein Anrecht die unzutreffende Beurteilung der gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen von § 18 Abs. 1 und 2 [X.] rügt ([X.]sbeschlüsse vom 2. September 2015 - [X.] 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 10 mwN und vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 20 f.).

9

Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor, wenn - wie hier - kein Gesichtspunkt denkbar ist, unter dem sich die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs auf ein bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehendes Anrecht auswirken könnte.

Zwar korrespondiert mit der dem materiell beteiligten Versorgungsträger auferlegten Verpflichtung, als Folge der zur Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffenen gerichtlichen Anordnungen ein anderes als das ursprünglich übernommene und sich für ihn möglicherweise als wirtschaftlich nachteilig erweisendes Risiko tragen zu müssen, grundsätzlich ein Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs ([X.]sbeschlüsse vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 11 und vom 18. Februar 2009 - [X.] 221/06 - [X.], 853 Rn. 12). Daraus folgt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin allerdings nicht, dass der Versorgungsträger uneingeschränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnungen zum Wertausgleich zu wachen hätte ([X.]sbeschluss vom 9. Januar 2013 - [X.] 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12). Daher kann sich der Versorgungsträger mit seinem Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige Handhabung des § 18 [X.] stützen, die ausschließlich ein bei einem anderen Versorgungsträger intern auszugleichendes Anrecht betrifft.

Dose      

        

Schilling      

        

Günter

        

Botur      

        

Krüger      

        

Meta

XII ZB 140/16

07.12.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 10. Februar 2016, Az: II-5 UF 139/15

§ 59 Abs 1 FamFG, § 18 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2016, Az. XII ZB 140/16 (REWIS RS 2016, 1256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1256


Verfahrensgang

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Az. XII ZB 140/16

Bundesgerichtshof, XII ZB 140/16, 07.12.2016.


Az. 5 UF 139/15

Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 139/15, 15.02.2016.


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