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Erfolgloser Eilantrag gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung in einem Zivilverfahren - Schutzwürdiges Interesse an sofortiger verfassungsgerichtlicher Überprüfung der fachgerichtlichen Zwischenentscheidung nicht dargelegt
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag ist bereits unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 -). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache überhaupt zulässig wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung und damit gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung in einem Zivilverfahren, ohne darzulegen, dass sie ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran habe, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werde, weil bereits diese Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für sie zu Folge hätte, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1846/01 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
10.05.2021
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.05.2021, Az. 2 BvQ 47/21 (REWIS RS 2021, 6038)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 6038
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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