Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.11.2020, Az. 2 BvQ 87/20

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2020, 3080

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag auf Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen in einem Strafverfahren mit Blick auf Covid-19-Ansteckungsgefahr - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - zudem keine Verletzung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) des betroffenen Angeklagten ersichtlich


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der ab dem 17. November 2020 anstehenden Hauptverhandlungstermine vor dem [X.] durch Beschluss vom 10. November 2020. Er begehrt den Erlass der einstweiligen Anordnung, die anberaumten Termine aufzuheben und das Strafverfahren auszusetzen, hilfsweise die Aufhebung der für den 17., 26. und 27. November 2020 anberaumten Termine, um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auszusetzen.

2

1. Die Staatsanwaltschaft klagte den Antragsteller und drei weitere Personen wegen des Verdachts der Beteiligung an Betrugstaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag (so genannte Cum-/Ex-Geschäfte) zur Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s an.

3

2. Der 77 Jahre alte Antragsteller macht geltend, er sei gesundheitlich angeschlagen. Er verweist auf zahlreiche Atteste und Stellungnahmen sowie ein Gutachten eines rechtsmedizinischen [X.]en. Danach bestehen bei ihm Vorschädigungen der Lunge; der linke [X.] musste ihm im Jahr 1967 nach einer Lungentuberkuloseerkrankung entfernt werden. Der Antragsteller leidet weiter unter einer dauerhaft verringerten Nierenfunktion, leichtem - gut eingestelltem - Bluthochdruck und an der Autoimmunerkrankung Morbus [X.]. Die Autoimmunerkrankung bewirkt bei dem Antragsteller eine krankhafte Schil[X.]rüsenüberfunktion und eine blasenbildende Hauterkrankung. Die Gehfähigkeit des Antragstellers ist arthrosebedingt eingeschränkt. [X.] erkrankte er zudem an Darmkrebs. Der Tumor konnte komplett entfernt werden. Tochtergeschwülste wurden bislang nicht festgestellt.

4

3. a) Im Zwischenverfahren wies der Antragsteller unter Vorlage entsprechender Atteste auf diese Vorerkrankungen hin. Nach Anhörung des Antragstellers beschloss die [X.] am 15. Oktober 2020, das Verfahren gegen den Antragsteller abzutrennen, da die Durchführung einer Hauptverhandlung mit vier Angeklagten unter [X.] angesichts der angezeigten Schutzmaßnahmen zugunsten einzelner Verfahrensbeteiligter unverhältnismäßig aufwendig wäre. [X.] stellte klar, sie beabsichtige nach Möglichkeit, die Verhandlung gegen den Antragsteller vorzuziehen. Mit demselben Beschluss eröffnete sie das Hauptverfahren gegen den Antragsteller und ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

5

b) Am 20. Oktober 2020 erreichte den Antragsteller die Terminsverfügung des Gerichts. Der [X.] bestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 17. November 2020 und weitere Termine zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bis Anfang Januar 2021. Die Terminsladung enthielt Hinweise auf die Pflichten bei der Wahrnehmung von Terminen angesichts der COVID-19-Pandemie. Wer Symptome habe, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuteten, dürfe das Gericht nicht betreten. Beim Betreten des Gerichtsgebäudes sei eine Maske zu tragen, die Mund und Nase bedecke. Die Han[X.]esinfektionsmittel im Eingangsbereich seien zu benutzen. Zudem solle zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

6

c) Mit Schriftsatz an das [X.] vom 23. Oktober 2020 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Termine. Das Verfahren sei angesichts des schlechten allgemeinen Gesundheitszustandes des Antragstellers bis jedenfalls Januar 2021 "ruhend zu stellen". Da weder Verjährung drohe noch eine Haftsache vorliege und auch sonst keine besondere Dringlichkeit erkennbar sei, sei es nicht hinnehmbar, dem Antragsteller das Risiko einer mehrstündigen Reise zum Gericht aufzubürden. Zu bedenken sei, dass die Hausärztin des Antragstellers diesem attestiert habe, er gehöre aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zu der Patientengruppe, bei der im Falle einer COVID-19-Erkrankung mit einem schweren Verlauf zu rechnen sei. Es bestehe sogar das Risiko, dass eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus tödlich ende. Mit weiteren Schriftsätzen vom 23. und 27. Oktober 2020 und vom 6. November 2020 vertiefte der Antragsteller seinen Vortrag. Am 28. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Anträgen Stellung; sie erachtete die Argumente des Antragstellers als "beachtenswert" und eine Verlegung der Hauptverhandlung und eine Terminierung, die sich an der Infektionslage orientiere, als vertretbar.

7

4. a) Das [X.] ordnete mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 [X.] die einfache körperliche Untersuchung des Antragstellers durch einen rechtsmedizinischen [X.]en an. Der [X.]e solle zur Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers Stellung nehmen und ausführen, ob für den Antragsteller im Fall einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus ein im Vergleich zur Allgemeinheit erhöhtes Risiko einer schweren Erkrankung bestehe und ob er durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen das Infektionsrisiko erheblich verringern könne. Ausdrücklich fragte das Gericht an, ob eine naheliegende und konkrete Gefahr bestehe, dass der Antragsteller bei Durchführung der Hauptverhandlung schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde. Der [X.]e solle in seinem Gutachten das Hygienekonzept des [X.]s beachten.

8

In diesem Hygienekonzept verwies der [X.] auf die Lüftungsanlage in den [X.], die für einen kompletten Luftaustausch alle 30 Minuten sorge und an ein Messgerät für den Raumluftgehalt an CO2 gekoppelt sei. Überschreite der CO2-Gehalt einen bestimmten Grenzwert, springe die Anlage sofort an und es komme schon nach 20 Minuten zu einem kompletten Austausch der Luft im Sitzungssaal. Die Säle verfügten zudem über [X.] in den Bereichen, in denen ein Abstand zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden könne. Die Bestuhlung für die Öffentlichkeit sei derart reduziert, dass die erforderlichen Sicherheitsabstände eingehalten werden könnten. Zudem gelte im Sitzungssaal eine Maskenpflicht. Die Verfahrensbeteiligten würden mit Masken ausgestattet, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit böten und die verbale und nonverbale Kommunikation nicht übermäßig beeinträchtigten. Im Gerichtsgebäude - außerhalb des [X.] - gelte ebenfalls Maskenpflicht. Zudem befinde sich eine ausreichende Anzahl von Spendern mit Desinfektionsmittel im Saaltrakt. Empfohlen werde zur Vermeidung von [X.] eine regelmäßige Han[X.]esinfektion.

9

b) Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsätzen vom 2. und 4. November 2020 gegen die Auswahl des [X.]en, da dieser als Facharzt für Rechtsmedizin nicht die notwendige Sachkunde eines Lungenfacharztes oder eines Virologen habe. Außerdem lehnte er die beteiligten [X.] mit Schriftsätzen vom 30. Oktober 2020, vom 4. November 2020 und vom 5. November 2020 als befangen ab. Die Befangenheitsanträge wurden zurückgewiesen.

c) Der [X.]e untersuchte den Antragsteller am 5. November 2020 und erstattete am 9. November 2020 sein Gutachten.

Er erachtete den Antragsteller als verhandlungsfähig. Die Krebserkrankung und die Autoimmunerkrankung spielten für die Einschätzung der Verhandlungsfähigkeit keine Rolle. Die Lungentuberkulose sei ausgeheilt. Bei einer Lungenfunktionsüberprüfung im Jahr 2019 seien keine wesentlichen Einschränkungen der Lungenfunktion durch die teilweise [X.] und die dadurch entstandenen Vernarbungen im Bereich des Lungenflügels festgestellt worden. Insbesondere bestünden keine Einschränkungen beim Atmen, auch nicht, wenn der Antragsteller eine Maske trage. Der Einschränkung der Nierenfunktion müsse derzeit nicht mit einer funktionsunterstützenden Therapie begegnet werden. Der Bluthochdruck werde medikamentös behandelt. Eine frühere kardiologische Abklärung habe keinerlei Hinweise auf Herzerkrankungen erbracht.

Im Hinblick auf die Pandemielage sei zu unterscheiden zwischen dem Risiko, sich mit dem neuartigen Coronavirus zu infizieren, und dem Risiko, das mit einer Infektion einhergehe. Allgemein sei darauf zu verweisen, dass in der derzeitigen [X.] die Ansteckungsgefahr reduziert sei. Es stehe zu befürchten, dass es nach dem Ende des Lockdowns zu einem neuerlichen Anstieg der [X.] komme. Von daher gehe eine Terminierung Mitte/Ende November vermutlich mit einem geringeren Risiko einher als eine in absehbarer Zeit terminierte spätere Verhandlung. Die Vorerkrankungen des Antragstellers führten unabhängig davon zu keinem wesentlich höherem Risiko, sich mit dem [X.] zu infizieren, als es bei der Allgemeinbevölkerung bestehe. Erkrankungen oder Therapien, die zu einer Abwehrschwäche führten, lägen nicht vor. Das Risiko sei - wie auch für die Allgemeinheit - vielmehr von der Frage abhängig, ob Hygienemaßnahmen eingehalten werden könnten.

Bei dem Antragsteller sei aber das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs und eines letalen Ausgangs einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus nicht nur durch das hohe Lebensalter, sondern auch die Lungenerkrankung, den Bluthochdruck und die Niereninsuffizienz deutlich erhöht. Zwar seien all diese Erkrankungen relativ leicht ausgeprägt. Trotz allem müsse diesen Erkrankungen eine relevante Erhöhung des Risikos zugeordnet werden, die sich allerdings aufgrund der geringen wissenschaftlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der COVID-19-Behandlung nicht sicher benennen lasse.

Angesichts dieser erhöhten Gefährdung bei dem Antragsteller müssten die Hygieneregeln mit besonderer Strenge befolgt werden. Die allgemeinen Hygieneregeln sollten verschärft werden. Trennwände sollten den Antragsteller von den anderen Prozessbeteiligten, insbesondere dem Zuschauerraum, separieren. Ein zusätzlicher Abstand zur ersten Zuschauerreihe von etwa drei bis vier Metern sei einzurichten. Außerdem sollte der Abstand zu den anderen Prozessbeteiligten von 1,5 Metern auf zwei Meter erhöht werden. Alle Prozessbeteiligten und die Zuschauer sollten Masken tragen müssen, deren Schutzniveau mindestens dem Standard einer medizinischen [X.] genügen müsse. Zudem sollte Personen mit Symptomen, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuteten, der Zugang zum Sitzungssaal verwehrt werden, wenn nicht durch ein aktuell negatives Testergebnis nachgewiesen sei, dass keine Infektiosität bestehe. Der Sitzungssaal sei regelmäßig zu desinfizieren und dürfe auch nur nach einer Han[X.]esinfektion betreten werden. Zudem müsse für eine ausreichende Durchlüftung des Saales gesorgt werden. Wenn durch das Lüftungssystem, wie beschrieben, ein Luftaustausch alle 30 Minuten gewährleistet sei, könne auf zusätzliches Lüften verzichtet werden.

Problematischer als eine mögliche Infektionsgefährdung durch den Aufenthalt im Gerichtssaal erscheine die An- und Abreise zum Gerichtsort. Sollte der Antragsteller nicht mehr selbst in der Lage sein, längere Strecken mit einem Kraftfahrzeug zu fahren, sei ihm ein Fahrer aus dem Familienkreis zu empfehlen, bei dem mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit eine Infektiosität ausgeschlossen werden könne. Ansonsten sei ihm das Tragen einer Maske zu empfehlen, die das Schutzniveau einer [X.] nicht unterschreite. [X.] als zahlreiche Fahrten zu der Gerichtsverhandlung wäre eine Unterbringung vor Ort. Sichergestellt werden sollte dabei die Versorgung durch einen Lieferservice, um [X.] weitgehend zu vermeiden.

d) Der Antragsteller nahm zu dem Gutachten des [X.]en mit Schriftsätzen vom 9. und 10. November 2020 Stellung und beantragte erneut die Aussetzung des Verfahrens, hilfsweise die Aufhebung der anberaumten Termine. Der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer leitete das Gutachten auszugsweise der Gerichtsverwaltung zu und forderte die Umsetzung der darin aufgeführten Hygienemaßnahmen.

5. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 10. November 2020 lehnte das [X.] die Anträge auf Einstellung des Verfahrens, "[X.]" des Verfahrens bis Ende Januar 2021 und Aufhebung der bis zum 7. Januar 2021 anberaumten Termine ab.

a) Eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a [X.] komme nicht in Betracht. Verhandlungsunfähigkeit im Sinne des § 206a [X.] liege nicht vor. Anhaltspunkte für eine unabhängig von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vorliegende Verhandlungsunfähigkeit bestünden im Hinblick auf das [X.]engutachten nicht. Der [X.]e habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller unter keinen für die Frage der Verhandlungsfähigkeit relevanten Erkrankungen leide. Auch die Verteidigung habe keine allgemeine Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers geltend gemacht, sondern die Verhandlungsunfähigkeit nur mit den durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Risiken für den Antragsteller begründet.

Doch auch eine drohende Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus begründe keine Verhandlungsunfähigkeit. [X.] sei sich bewusst, dass der Antragsteller aufgrund seines Alters und seiner Vorerkrankungen zu der Personengruppe zähle, bei der im Falle einer Infektion mit dem [X.] mit einem schweren Verlauf zu rechnen sei. Aber auch bei Personen aus der Risikogruppe habe die COVID-19-Pandemie nicht zur Folge, dass von der Durchführung einer Hauptverhandlung per se abzusehen sei. Die durch das [X.] begründeten Risiken seien hinzunehmen, wenn durch die [X.] dafür getragen sei, dass die Ansteckungsgefahr auf ein vertretbares Maß reduziert werde. Diese Maßnahmen seien hier getroffen worden.

[X.] habe den Gefährdungsaspekten in vielfältiger Weise Rechnung getragen. Schon die Abtrennung des Verfahrens gegen den Antragsteller habe die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung reduziert, da damit die Anzahl der in der Hauptverhandlung zwingend anwesenden Personen geringgehalten werde. Im Wege sitzungspolizeilicher Maßnahmen habe der [X.] auf die Implementierung weiterer Schutzmaßnahmen im Sitzungssaal hingewirkt, um das Ansteckungsrisiko weiter zu minimieren, wobei er sich an dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Erforschung von SARS-CoV-2 und den Empfehlungen des [X.] orientiert habe.

Die sich an diesen Empfehlungen orientierenden sitzungspolizeilichen Anordnungen beinhalteten insbesondere die Verpflichtung der Öffentlichkeit, Masken zu tragen, und das an alle Verfahrensbeteiligte und die Öffentlichkeit gerichtete Gebot, einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. So werde nur einer geringen Zahl von Zuschauern und Medienvertretern Einlass gewährt, so dass die Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern gewährleistet werde. Personen, die Symptome aufwiesen, die auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus hindeuteten, werde der Zutritt zum Sitzungssaal verwehrt. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen seien Einlasskontrollen eingerichtet und einzelne Sitzgelegenheiten durch Abkleben gesperrt. Zwar könne ein noch weitergehender Ausschluss von Zuschauern zum gänzlichen Ausschluss eines Ansteckungsrisikos nicht vorgenommen werden, da auch der verfassungsrechtlich verankerte Öffentlichkeitsgrundsatz zu beachten sei. Durch die sitzungspolizeilichen Anordnungen des [X.]n werde der Verantwortung zur Minimierung des Infektionsrisikos allerdings hinreichend Rechnung getragen.

[X.] mit einem besonders hohen Schutzniveau zur Verfügung. Diese Masken seien für den Einsatz im medizinischen Bereich mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen konzipiert. Sie verfügten über Partikelfilter und seien transparent ausgestaltet, so dass sie zugleich eine nur minimal beeinträchtigte Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten gewährleisteten, insbesondere, weil die Mimik sichtbar bleibe. [X.] könne allerdings die Verfahrensbeteiligten nicht zum Tragen dieser Masken verpflichten, da die Entscheidung, wie die Beteiligten der Maskenpflicht nachkämen, ihnen selbst obliege. Außerdem seien die für die Verfahrensbeteiligten vorgesehenen Sitzplätze durch [X.] von den jeweiligen Sitznachbarn getrennt, um die Wahrscheinlichkeit einer Tröpfcheninfektion weiter zu reduzieren. Die Sitzungssäle verfügten ferner über eine Belüftungsanlage, die einen regelmäßigen Luftaustausch gewährleiste. Durch regelmäßige Sitzungspausen werde ein zusätzlicher Luftaustausch gefördert und verhindert, dass sich eine größere Personenanzahl über einen längeren Zeitraum ununterbrochen in demselben Raum aufhalte. Die räumliche Gestaltung des [X.]s weise keine Besonderheiten auf, die eine Ansteckung des Antragstellers mit SARS-CoV-2 wahrscheinlich erscheinen lasse. Der Saaltrakt, in dem sich die Sitzungssäle befänden, sei ein großer Lichthof, in dem ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern problemlos eingehalten werden könne. Um zu den [X.] zu gelangen, müsse man weder einen engen Flur noch ein Treppenhaus nutzen. Im [X.] befänden sich zudem zahlreiche Spender mit Desinfektionsmitteln zur Handhygiene, zu deren Nutzung die Gerichtsverwaltung und auch die [X.] aufforderten.

Diese organisatorischen und räumlichen Maßnahmen seien seit Monaten im Sitzungsbetrieb beim [X.] erprobt, ohne dass ein einziger Fall bekannt geworden wäre, in dem sich eine Person infolge der Teilnahme an einer Sitzung in den Räumlichkeiten des [X.]s mit dem neuartigen Coronavirus infiziert hätte. [X.] gehe über den erprobten Standard sogar noch hinaus, indem sie den Verfahrensbeteiligten Schutzmasken mit besonders hohen Sicherheitsstandards zur Verfügung stelle. [X.] habe sich zudem sachverständig beraten lassen, um sicherstellen zu können, dass der Antragsteller vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus besonders geschützt werde. Soweit der [X.]e eine Separierung durch Trennwände und einen Abstand zur ersten Zuschauerreihe von etwa drei bis vier Metern empfehle, entspreche dies der gegenwärtigen räumlichen Umsetzung im Sitzungssaal. Gleiches gelte für die Pflicht zum konsequenten Tragen von Schutzmasken. Entsprechend der Einschätzung des [X.]en werde Personen mit typischen Symptomen einer COVID-19-Erkrankung das Betreten des [X.] nicht gestattet. Auch die Handhygiene werde den Empfehlungen des [X.]en entsprechend ermöglicht, und die vor Ort installierte Belüftungsanlage sorge für einen Luftaustausch, der die Empfehlungen des [X.]en deutlich übertreffe. Auch würden Flächen, mit denen die Verfahrensbeteiligten [X.] hätten, täglich mit einem geeigneten Desinfektionsmittel gereinigt.

Soweit der Antragsteller auf die Risiken einer Ansteckung durch die Anreise zum Verhandlungsort verweise, falle es nicht in die Zuständigkeit der Kammer, ihm konkrete Vorgaben dazu zu machen, wie er seine Anwesenheit vor Ort organisiere. Es obliege vielmehr dem Antragsteller selbst, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zu einer Minimierung des Infektionsrisikos führten. Entscheidend sei für die Kammer in diesem Zusammenhang allein der Umstand, dass es ihm möglich und zuzumuten sei, Maßnahmen zur effektiven Reduzierung einer Ansteckungsgefahr zu treffen. Insbesondere könne er auf unterschiedlichste Art und Weise zum Verhandlungsort anreisen und diejenige Anreiseform wählen, bei der er möglichst wenig Kontakt zu anderen Personen habe. Das Tragen einer Maske sei ihm ebenfalls nicht unzumutbar. Der rechtsmedizinische [X.]e habe keinerlei Atemerschwerungen durch das Maskentragen bei dem Antragsteller feststellen können. Im Übrigen sei dem Antragsteller auch eine Unterkunft in einer Ferienwohnung zumutbar. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des [X.]en folge insbesondere kein Bedürfnis, dass der Antragsteller auf eine ununterbrochene Anbindung zu seinen Ärzten vor Ort angewiesen sei. Die Anmietung einer Ferienwohnung sei auch möglich, da die [X.] der Städte im [X.] [X.] allein touristische Übernachtungen untersagten. Jedenfalls entsprächen die Maßnahmen, die dem Antragsteller möglich und zumutbar seien, den Empfehlungen des rechtsmedizinischen [X.]en.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Antragsteller infolge seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung mit dem neuartigen Coronavirus infiziere, könne damit auf ein Minimum reduziert werden. [X.] sei sich bewusst, dass die Gefahr einer Ansteckung und einer Erkrankung des Antragstellers mit möglicherweise schweren Komplikationen nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Das verbleibende Restrisiko berechtige das Gericht aber nicht, von der Durchführung einer Hauptverhandlung Abstand zu nehmen, da das Gericht auch die verfassungsrechtlichen Gebote der effektiven Strafverfolgung und des Beschleunigungsgrundsatzes zu beachten habe. Auch während der COVID-19-Pandemie sei der Geschäftsbetrieb der Justiz unter Beachtung der Grundsätze zum Infektionsschutz aufrecht zu erhalten. Auch der Sitzungsbetrieb sei grundsätzlich uneingeschränkt fortzuführen. Das gelte nicht nur im Hinblick auf unaufschiebbare Sitzungen.

b) Aus weitgehend denselben Gründen lehnte die Kammer eine Einstellung des Verfahrens nach § 205 [X.] ab. Auch eine vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit liege nicht vor. [X.] verwies insofern darauf, dass infolge der vorgesehenen Schutzmaßnahmen schon keine naheliegende, konkrete Gefahr einer Ansteckung bestehe. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Antragstellers liege deutlich unterhalb des Grades der Wahrscheinlichkeit, der ein Zurücktreten des Gebotes der effektiven Strafrechtspflege und des Beschleunigungsgrundsatzes zur Folge hätte. Auch die neuesten Meldungen zur Entwicklung eines Impfstoffes rechtfertigten keine Einstellung des Verfahrens bis zur Marktreife eines Impfstoffes. Valide Einschätzungen zum Zeitpunkt der Zulassung eines Impfstoffes gebe es nicht; die Meldungen rekurrierten derzeit nur auf Studien zur Wirksamkeit möglicher Impfstoffe.

c) Angesichts dessen sei es auch nicht gerechtfertigt, das Verfahren ruhend zu stellen und die anberaumten Termine aufzuheben. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf das durch die getroffenen Schutzmaßnahmen minimierte Ansteckungsrisiko, sondern auch im Hinblick auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragstellers, denn auch unter [X.] sei eine ordnungsgemäße Verteidigung des Antragstellers sichergestellt. Insbesondere sei nicht erkennbar, weshalb Besprechungen zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht mittels Fernkommunikationsmitteln in Betracht kämen. Soweit der Antragsteller geltend mache, wegen der Installation der [X.], des vorgeschriebenen Mindestabstands und der Pflicht zum Maskentragen sei eine ordnungsgemäße Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht möglich und das Gebot der [X.] verletzt, richte sich dieser Einwand im Ergebnis gegen die Durchführung von [X.] während der [X.]. Die Argumentation verfange nicht, zumal die Kammer alle relevanten Umstände des Einzelfalls abgewogen und in ein angemessenes Verhältnis gesetzt habe. Die mit den getroffenen Schutzmaßnahmen einhergehenden Einschränkungen der Kommunikation hätten nicht zur Folge, dass keine effektive Verteidigung mehr sichergestellt sei. Sollte eine Rücksprache zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern nicht möglich sein, könnten der Antragsteller und seine Verteidiger eine Sitzungspause anregen.

d) Soweit der Antragsteller die Aufhebung der Termine am 17., 26. und 27. November 2020 beantrage, sei auch diesem Antrag nicht stattzugeben. Aufgrund der nun umgesetzten Lockdown-Maßnahmen sei zu erwarten, dass gerade Mitte/Ende November ein Rückgang der [X.] und damit eine Absenkung des Ansteckungsrisikos eintrete. [X.] werde die weitere Entwicklung der [X.] im Blick behalten und flexibel reagieren.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Aufhebung sämtlicher, hilfsweise der für den November 2020 anberaumten Verhandlungstermine.

Der Antragsteller macht geltend, die Durchführung der Hauptverhandlung verletze ihn in seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es sei notwendig, die beantragte Anordnung zu erlassen. Ein Zuwarten führte zur Manifestation der Gesundheitsgefahr und zöge schwere Nachteile für den Antragsteller nach sich. Die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei auch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Zur Zulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde führt der Antragsteller aus, er wende sich zwar mit der Terminierung gegen eine Zwischenentscheidung in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren. Diese Zwischenentscheidung sei aber ausnahmsweise ein zulässiger Beschwerdegegenstand, da schon die Zwischenentscheidung für ihn einen rechtlichen Nachteil darstelle, der im weiteren Verfahrensgang nicht mehr behoben werden könne, da die eingetretene Gesundheitsgefahr im Nachhinein nicht mehr abgewendet werden könne. Er habe auch den ihm zustehenden fachgerichtlichen Rechtsweg erschöpft. § 305 Satz 1 [X.] schließe den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen [X.] aus.

Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei auch offensichtlich begründet. Die Durchführung der Hauptverhandlung stelle einen Eingriff in das Recht auf das Leben und auf die körperliche Unversehrtheit des Antragstellers dar. Das [X.] erkenne in ständiger Rechtsprechung an, dass die grundsätzliche Pflicht zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs hinter dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktrete, wenn ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde.

Die Entscheidung des [X.]s beachte die verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls nicht. Es sei zwar nicht sicher vorhersehbar, ob sich der Antragsteller mit dem neuartigen Coronavirus infiziere, wenn er an der Hauptverhandlung teilnehme, und welchen Verlauf eine Infektion bei ihm nähme. Eine solche Prognose sei aber auch nicht notwendig. Entscheidend sei, dass das Risiko - auch nach Einschätzung des [X.]en - für einen letalen oder zumindest schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung bei dem Antragsteller im Vergleich zu der Allgemeinbevölkerung deutlich erhöht sei. Da die Wahrscheinlichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs - mithin einer erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung - bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sehr hoch sei, genüge schon eine niedrigere Wahrscheinlichkeit für eine Infektion. Es sei daher unerheblich, dass der [X.]e die Wahrscheinlichkeit einer Infektion des Antragstellers nicht als wesentlich höher erachte als bei der Allgemeinbevölkerung. Diese Umstände verkenne das [X.] in dem angegriffenen Beschluss. Überdies lasse es eine eigene Schadensprognose und eine Abwägung mit allen Umständen des Einzelfalls vermissen. Zwar sei es nicht falsch, wenn das Gericht grundsätzlich das Gebot einer effektiven Strafverfolgung und den Beschleunigungsgrundsatz als Abwägungskriterien heranziehe. Die [X.] bedenke aber nicht, dass diesen Gesichtspunkten bei einer Verschiebung der Hauptverhandlung geringeres Gewicht zukomme als bei einer dauerhaften Einstellung des Verfahrens. Zudem sei auch der Tatvorwurf zu würdigen, der hier deutlich geringer sei als beispielsweise in einem Mordprozess. Das [X.] berücksichtige ebenfalls die erhebliche Anreise des Antragstellers zum Gerichtsort bei der [X.] nicht. [X.] delegiere seine Verantwortung für das Wohlergehen des ihm unterworfenen Antragstellers auf diesen zurück, wenn es ihm die Maßnahmen für einen effektiven Infektionsschutz auf der Reise selbst aufbürde.

Die von dem [X.] avisierten Schutzvorkehrungen seien ohnehin offensichtlich ungeeignet, das Risiko des Antragstellers, sich mit dem [X.] zu infizieren, auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Keinerlei Vorkehrungen habe das [X.] getroffen, soweit es durch die Anberaumung der Hauptverhandlung ein Risiko für den Antragsteller geschaffen habe, sich im öffentlichen Raum zu infizieren. Dieses Risiko sei dem Gericht zuzurechnen, da der Antragsteller als Angeklagter die Pflicht habe, zu der Hauptverhandlung zu erscheinen. Um zum Gerichtsort zu kommen, müsse er sich einem erheblichen Infektionsrisiko aussetzen. Ohne die Hauptverhandlung wäre das Risiko ungleich geringer, da der Antragsteller in einer Kleinstadt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einem Haushalt lebe und auch von den Familien seiner nahe bei ihm wohnenden Töchter versorgt werden könne. Das Haus müsse er daher kaum verlassen.

Aber auch die Schutzvorkehrungen, die die [X.] getroffen habe, seien offensichtlich ungeeignet, das Infektionsrisiko im Sitzungssaal zu reduzieren. Die vom [X.] ergriffenen Maßnahmen könnten zwar geeignet sein, das Risiko bei Durchführung einer Hauptverhandlung gegen andere Angeklagte vertretbar zu minimieren. Der Antragsteller gehöre aber zur [X.], so dass auch die Schutzvorkehrungen deutlich erhöht werden müssten. Diesen Anforderungen werde das Hygienekonzept des [X.]s nicht gerecht. Die angebotene Schutzmaske möge zwar einen hohen Schutzstandard aufweisen. Einen absoluten Schutz vor einer Infektion biete sie aber nicht, zumal ein ordnungsgemäßes Tragen der Maske in einer sechsstündigen Verhandlung nicht garantiert werden könne. Zur Lüftungsanlage lasse das [X.] jede Detailangabe zur Funktionsweise vermissen. Ohnehin hege der Antragsteller den Verdacht, dass die Lüftungswirkung zwischen den [X.] nur vermindert sei. Von den [X.] gehe nur ein geringer Nutzen für den Infektionsschutz aus. Die Einrichtung der Scheiben führe allein dazu, dass die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und seinen Verteidigern erschwert werde.

Der Verweis des Gerichts auf den [X.]en führe zu keiner anderen Beurteilung. Der [X.]e sei als Rechtsmediziner ungeeignet, eine valide Einschätzung abzugeben. Nur ein Lungenfacharzt wäre dazu in der Lage gewesen. Für die Wiedergabe von Alltagsweisheiten zum Infektionsschutz habe es jedenfalls keines [X.]en bedurft. Unabhängig davon habe die Kammer nicht alle Empfehlungen des [X.]en umgesetzt. [X.] habe sich nur diejenigen herausgesucht, die ohne eine bauliche Änderung umzusetzen gewesen seien. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn das Gericht ausführe, die gegenwärtige räumliche Gestaltung des [X.] setze die Vorschläge des [X.]en um. [X.] ignoriere die Empfehlung des [X.]en, Trennwände zwischen dem Zuschauerraum und den Verfahrensbeteiligten aufzustellen, denn [X.] seien nur zwischen den Sitzplätzen der Verfahrensbeteiligten vorgesehen. Auch die Empfehlung des [X.]en, den Abstand von 1,5 Metern auf zwei Meter zu erhöhen, habe das Gericht ignoriert.

Die nach § 32 [X.] vorzunehmende Folgenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Bei [X.] der Anordnung sei er großen Gefahren ausgesetzt. Sollte er trotz [X.] in der Hauptsache unterliegen, wäre außer einer vertretbaren zeitlichen Verzögerung des Strafverfahrens nichts zu befürchten.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt sind.

1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn die Regelung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. [X.] 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre - derzeit - unzulässig. Der Antragsteller hat den ihm zustehenden fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft, ohne darzulegen, weshalb ihm die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zumutbar ist (2). Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass das [X.] das Strafverfahrensrecht in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>) angewandt hat (3).

2. Der Antragsteller wendet sich zwar gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand (a), hat aber entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] den fachgerichtlichen Rechtsschutz - derzeit - nicht erschöpft (b).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s können [X.], zu denen auch Terminsladungen zählen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. November 2001 - 2 BvQ 46/01 -, Rn. 3; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3), grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Der Sinn des Ausschlusses der Verfassungsbeschwerde gegen [X.] liegt darin, dass [X.] in der Regel noch mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (vgl. [X.] 21, 139 <143>) und es deshalb dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes widerspräche, vor Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine Überprüfung durch das [X.] zu ermöglichen. Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde ist demnach nur dann zuzulassen, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung selbst und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (vgl. [X.] 1, 322 <324 f.>; 58, 1 <23>).

Dem Antragsteller ist es deshalb grundsätzlich möglich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung seines Grundrechts auf die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die unterlassene Terminsaufhebung als Zwischenentscheidung zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung zu stellen. Legt er eine erhebliche Gesundheitsgefährdung aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus hinreichend substantiiert dar, kann ihm grundsätzlich die Überprüfung der Zwischenentscheidung wegen der von ihm behaupteten, nicht mehr behebbaren drohenden Gesundheitsschäden nicht verwehrt werden (vgl. [X.] 51, 324 <342 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 3).

b) Allerdings ist ein Antragsteller auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung gehalten, den ihm offenstehenden fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde auszuschöpfen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. Dezember 2019 - 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung). Auf offensichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe kann ein Antragsteller allerdings nicht verwiesen werden (vgl. [X.] 16, 1 <2 f.>; 55, 154 <157>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4).

Dieser Anforderung an das Gebot der Rechtswegerschöpfung ist der Antragsteller nicht nachgekommen, da er vor Antragstellung nicht den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s eingelegt hat (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung). § 305 Satz 1 [X.] steht der Erhebung der Beschwerde in dieser Konstellation nicht entgegen. Zwar ist die Beschwerde gegen [X.] grundsätzlich nicht statthaft. Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er - wie vorliegend der Antragsteller - geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 [X.] einer Beschwerde nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -, Tenorbegründung; [X.], Beschluss vom 21. Mai 1991 - 2 Ws 83/91 -, [X.] 1991, S. 509 f.; [X.], Beschluss vom 25. April 1994 - 2 Ws 550/94 -, NStZ 1994, [X.]; [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 3 Ws 1101/00 -, juris, Rn. 3; [X.], Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 Ws 121/04 -, juris, Rn. 8; [X.], Beschluss vom 5. April 2005 - 1 Ws 361/05 -, [X.] 2005, S. 491 <492>; [X.], Beschluss vom 6. Februar 2007 - 3 Ws 68/07 -, juris, Rn. 5; [X.], Beschluss vom 2. Februar 2015 - [X.] Ws 36/15 -, juris, Rn. 14; Gmel, in: [X.] Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 213 Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl. 2020, § 213 Rn. 8; Grube, in: [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 4. Aufl. 2020, § 213 Rn. 30).

Dass eine Entscheidung des [X.]s vor einer Beschwerdeentscheidung geboten ist, weil die Erhebung der Beschwerde offensichtlich aussichtslos oder dem Antragsteller im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] unzumutbar gewesen wäre, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch aus sich heraus ersichtlich. § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das [X.] zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. [X.] 4, 193 <198>).

Angesichts dessen, dass das [X.] nur die Verletzung von Verfassungsrecht beanstandet (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; stRspr) und ein Eingreifen des [X.]s aus funktionell-rechtlichen Erwägungen daher erst dann gerechtfertigt ist, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. [X.] 65, 317 <322>), bietet der [X.] dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 [X.] zur Amtsaufklärung verpflichtet ist (vgl. dazu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] von 19. Juni 2012 - 2 BvR 2521/11 -, Rn. 27).

Gerade in dem hier zur Entscheidung gestellten Fall geht der Prüfungsmaßstab des [X.] über den des [X.]s erheblich hinaus. Auch bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit eines Beschuldigten anhand aller wesentlichen Umstände ist es in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, die für die Abwägung bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das [X.] kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11). Angesichts dieses begrenzten Überprüfungsspielraums des [X.]s hat der Antragsteller zunächst im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu klären, inwieweit das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständen valide ist und ob das [X.] alle von dem [X.]en empfohlenen Maßnahmen umgesetzt hat.

3. Unabhängig davon hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]), dass das [X.] das Strafverfahrensrecht in einer das Verfassungsrecht verletzenden Weise (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>) angewandt hat. Die vom Antragsteller gerügte Verletzung seines Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist weder hinreichend plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich.

a) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigten erfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ihrem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. [X.] 51, 324 <343 f.>). Ist angesichts des Gesundheitszustandes des Beschuldigten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht des Beschuldigten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis. Der Konflikt ist, sofern dies nicht eine Aufopferung des Lebens verlangt, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. [X.] 51, 324 <345 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des Strafverfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsgefährdung ist in diesem Fall einer Grundrechtsverletzung gleich zu achten. Dabei kann allerdings nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens vor der Verfassung rechtfertigen. Einerseits verpflichtet die unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Todes oder einer schweren gesundheitlichen Schädigung des Beschuldigten das Gericht nicht, von der Durchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen. Die Möglichkeit, dass der Beschuldigte den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich niemals ausschließen. Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10), denn die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9). Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (vgl. [X.] 51, 324 <346, 348 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10).

In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. [X.] 51, 324 <350 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 11; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11). Dabei ist es in erster Linie Aufgabe der Strafgerichte, die für die Abwägung bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das [X.] kann insofern nur prüfen, ob die Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Sachverhaltswürdigung auf willkürlichen Erwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11). Soweit ein Gericht Maßnahmen ergreift, um einer zu befürchtenden Schädigung entgegenzuwirken, kommt dem Gericht bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).

b) Hiernach ist die angegriffene Entscheidung des [X.]s auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenngleich eine abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung aufgrund der noch fehlenden Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht nicht möglich ist.

aa) Das sachverständig beratene [X.] hat nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass derzeit kein akutes Krankheitsbild bei dem Antragsteller vorliegt, das die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit rechtfertigt. Die Erwägungen der Kammer zu den Ausführungen des [X.]en und zu dessen Qualifikation sind schlüssig und entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Soweit der Antragsteller sich hiergegen wendet, setzt er im Ergebnis nur seine Bewertung der Ausführungen und der fachlichen Qualifikation des [X.]en an die Stelle der Bewertung des Gerichts. Der Einwand, nur ein Lungenfacharzt oder ein Virologe könne eine belastbare Einschätzung angeben, stellt jedenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des [X.]s dar und kann die die Entscheidung tragenden Gründe nicht verfassungsrechtlich tragfähig in Zweifel ziehen.

Dass die Sachverhaltswürdigung des [X.]s willkürlich wäre oder die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen missachtete, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Das [X.] hat - dem [X.]en folgend - bei der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers auf das akute Krankheitsbild abgestellt und dargelegt, dass dessen Vorerkrankungen zu keiner Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit führten. Nachvollziehbar ist insbesondere der Hinweis darauf, dass bei einem Lungenfunktionstest keine Funktionseinschränkung festgestellt werden konnte, der nur leicht erhöhte Blutdruck medikamentös gut eingestellt sei und die Autoimmunerkrankung zu keiner Verhandlungsunfähigkeit führe.

bb) Soweit das [X.] ausgeführt hat, dass die Gefährdungslage durch die COVID-19-Pandemie keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage gebiete, ist ebenfalls kein Verstoß gegen die vom [X.] aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erkennbar. [X.] beraten, habe die Kammer nachvollziehbar und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Antragsteller kein im Vergleich zur Allgemeinheit höheres Risiko einer Ansteckung habe. Soweit die Kammer diese Einschätzung darauf stützt, dass es dem Antragsteller möglich sei, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere ausreichend Schutz bietende Masken zu tragen, begegnet das keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Kammer auch hier auf die Ergebnisse der Untersuchung durch den rechtsmedizinischen [X.]en verweist. [X.] ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis darauf, dass sich auch die Autoimmunerkrankung nicht auf das Ansteckungsrisiko auswirkt, da der Antragsteller sich keinen Therapien unterzogen hat, die zu einer Abwehrschwäche führten.

cc) [X.] hat zudem bedacht, dass bei dem Antragsteller im Falle einer Infektion ein wesentlich erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung besteht, diesem Umstand aber für die Frage der Verhandlungsunfähigkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise kein wesentliches Gewicht beigemessen. In Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]s stellt die [X.] im Ergebnis darauf ab, dass sich die Möglichkeit, dass ein Beschuldigter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, letztlich niemals ausschließen lässt, derartige Risiken innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar sind und im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden müssen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9). Das [X.] wird dabei seiner Pflicht, zwischen dem Risiko einer Infektion mit potentiell gefährlichem Verlauf und dem Interesse des Staates an einer effektiven Strafverfolgung abzuwägen, insbesondere dadurch gerecht, dass es darauf abstellt, dass es - unter sachverständiger Beratung - geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr getroffen hat. Es folgt damit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der auch die Möglichkeiten, einer zu befürchtenden Gesundheitsschädigung entgegenzuwirken, in die gebotene Abwägung einbezogen werden können (vgl. [X.] 51, 324 <346>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, Rn. 20; Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 9; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 11).

[X.]) Soweit die Kammer auf die getroffenen Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung abstellt, unterliegt deren Beurteilung einer nur eingeschränkten Überprüfung durch das [X.], denn auch diese Frage ist Ausfluss der bei der Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit vorzunehmenden Sachverhaltserfassung und -würdigung und betrifft die Schutzpflichtendimension des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Da staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. [X.] 56, 54 <80 ff.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; 125, 39 <78>; 142, 313 <337 f. Rn. 70>), gelten diese Grundsätze auch bei der Überprüfung von Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8).

Eine sich an diesen Maßstäben orientierende Verletzung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert dargetan. Das gilt sowohl, soweit das Gericht das Ansteckungsrisiko im Gerichtsgebäude in den Blick nimmt (1), als auch, soweit sich das Gericht mit dem Risiko einer Ansteckung auf dem Weg zum Gerichtsort auseinandersetzt (2).

(1) Dass die Maßnahmen des Gerichts zur Verhinderung einer Ansteckung im Gerichtsgebäude offensichtlich unzulänglich sind, eine mit einer Ansteckung einhergehende Gesundheitsgefährdung zu verhindern (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 8), hat der Antragsteller weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

[X.] hat ein Hygienekonzept entwickelt, das auf die Empfehlungen des [X.] und des damit beauftragten rechtsmedizinischen [X.]en zurückgeht. [X.] dringt auf die Einhaltung des Konzepts, insbesondere die Einhaltung der Maskenpflicht und des [X.]. Sie verweist weiter auf eine effiziente Lüftungsanlage, die einen Austausch der Raumluft mit Frischluft innerhalb von 30 Minuten gewährleistet und - nach den Ausführungen des [X.]en - ein manuelles Lüften ersetzen kann; unabhängig davon weist die Kammer auf die geplanten regelmäßigen Pausen zum [X.] hin. Zur Trennung der Verfahrensbeteiligten sind im Sitzungssaal [X.] aufgestellt, die die Kammer nachvollziehbar - dem [X.]en auch insoweit folgend - als weitere Maßnahme zum Infektionsschutz ansieht. [X.] belässt es bei der Abwägung auch nicht bei dem Hinweis, dass bislang kein Fall bekanntgeworden sei, in dem eine Infektion auf die Teilnahme an einer Hauptverhandlung am [X.] zurückzuführen wäre, sondern kommt der Aufforderung des [X.]en zur Einhaltung besonderer Sorgfalt nach, indem es den Verfahrensbeteiligten Masken mit besonderem Schutzniveau zur Verfügung stellt. Auch hat die Kammer das Verfahren gegen den Antragsteller abgetrennt, um die Anzahl der Verfahrensbeteiligten erheblich zu reduzieren und auf diese Weise sicherzustellen, dass das Infektionsrisiko weiter verringert ist. Schließlich stellt die Kammer nachvollziehbar darauf ab, dass die Empfehlungen des [X.]en zur räumlichen Trennung der Verfahrensbeteiligten und der Zuschauer im Hygienekonzept umgesetzt sind.

Soweit der Antragsteller Vorbehalte gegen die Wirksamkeit der Lüftungsanlage, der Masken und der [X.] geltend macht, zielt seine Argumentation auf den Ausschluss eines jeden Risikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9). Die Einwände des Antragstellers gegen diese tatsächlichen Wertungen des Gerichts können die die Entscheidung tragenden Gründe ohnehin nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise in Zweifel ziehen, da der Antragsteller im Ergebnis wiederum lediglich seine eigene Bewertung des verbleibenden Ansteckungsrisikos an die Stelle der Bewertung des Gerichts setzt.

(2) Ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der Hinweis der Kammer, dass es für sie nur entscheidend sei, dass es für den Antragsteller mögliche und zumutbare Wege gebe, den Gerichtsort zu erreichen, ohne sich einem unvertretbaren Ansteckungsrisiko auszusetzen. Soweit die Kammer dabei auf die Ausführungen des [X.]en verweist, sind diese schlüssig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass dem Antragsteller Fahrten zum Verhandlungsort unter Einhaltung der dargelegten Schutzvorkehrungen weder möglich noch zumutbar sind, hat der Antragsteller ebenso wenig hinreichend substantiiert dargelegt wie die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, dort kurzfristig Unterkunft zu finden. Soweit der Antragsteller auf das jedem Reisen immanente Risiko einer Ansteckung verweist, stellt er wiederum auf den Ausschluss eines jeden Ansteckungsrisikos ab, der verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Juni 2017 - 2 BvR 1313/17 -, Rn. 10; Beschluss der [X.] des [X.] vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, Rn. 9).

ee) Schließlich hat die [X.] die dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens bei der Abwägung nicht aus dem Blick verloren, indem sie ihre Pflicht zur Neubewertung der Situation bei einer Veränderung des Infektionsgeschehens herausgestellt hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 87/20

16.11.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Bonn, kein Datum verfügbar, Az: 62 KLs-213 Js 32/20-1/20

Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 304ff StPO, § 213 StPO, § 304 StPO, § 305 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 16.11.2020, Az. 2 BvQ 87/20 (REWIS RS 2020, 3080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3080

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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