Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 667

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BUNDESGERICHTSHOF

I[X.] NA[X.]EN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 3/12

Verkündet am:

6. Dezember 2012

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rec[X.]sstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 17 Abs. 1 und 2, § 133 Abs. 1 Satz 2
Der Gläubiger hat zu beweisen, dass die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch eine mit ihm getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nac[X.]räg-lich entfallen ist.
[X.] § 133 Abs. 1 Satz 2
Die Kenntnis des Gläubigers von einer
bestehenden Zahlungsunfähigkeit entfällt nic[X.] durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weite-ren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben.
[X.] § 133 Abs. 1 Satz 1
Begleic[X.] der Schuldner die gegen einen Dritten geric[X.]ete Forderung des [X.], greift das Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung ein, wenn zum Zeit-punkt der Leistung Anlass
bestand, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.
[X.], Urteil vom 6. Dezember 2012 -
IX ZR 3/12 -
OLG Schleswig

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2012 durch [X.] [X.], [X.]
Dr.
Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

für Rec[X.] erkannt:

Auf die Rec[X.]smittel des [X.] werden das Urteil des 1.
Zivil-senats des [X.] vom 2.
Dezember 2011 und das Urteil der 2.
Zivilkammer des Land-geric[X.]s Lübeck vom 26.
Februar 2010 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nac[X.]eil des [X.] erkannt wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 112.187,21

nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.
September 2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rec[X.]sstreits.

Von Rec[X.]s wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 25.
Juli 2005 über das Vermögen der [X.]

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 13.
September 2005 eröffneten Insolvenzverfahren.
1
-
3
-
.

Die Schuldnerin stand mit der [X.] in laufender Geschäftsverbin-dung und bezahlte bereits im Jahr 2003 einen erheblichen Teil ihrer aus Waren-lieferungen herrührenden Verbindlichkeiten nic[X.] zum Fälligkeitszeitpunkt. Ihr Zahlungsrückstand belief sich zum 31.
Dezember 2003 auf 271.337,56

Kündigung einer auch die Forderungen gegen die Schuldnerin erfassenden Kreditversicherung durch die Beklagte ric[X.]ete diese neben dem für laufende Verbindlichkeiten der Schuldnerin bestehenden Konto Nr.
1301 für deren [X.] ein Konto mit der Nr.
1103 ein, dessen Saldo zu Lasten der Schuldnerin bis zum 29.
Februar 2004 auf 376.481,37

einer zwischen der Schuldnerin und der [X.] im [X.]ärz 2004 getroffenen Vereinbarung sollte die Schuldnerin die Altverbindlichkeiten durch sechs Raten-en

Tatsächlich entric[X.]ete die Schuldnerin bis zum 22.
April 2004 einen [X.] von 270.000

April 2004 fällige Schlussrate wurde seitens der Schuldnerin nic[X.] erbrac[X.].

Die Schuldnerin und die Beklagte einigten sich am 14.
[X.]ai 2004 dahin, dass die noch offenen Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf dem Konto 1103 durch monatliche Zahlungen von jeweils 6.000

zurückgeführt werden sollten. Anfang Oktober 2004 belief sich der [X.] auf 57.229,28

Dezember 2004 auf rund 39.000

wurde. Zwecks Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten leistete die Schuldnerin Zahlungen, die insbesondere auf Einzelabsprachen zwischen ihr und der [X.] beru[X.]en. Am 20. Oktober 2004 wurde eine Lastschrift der 2
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-

i-chen Verpflic[X.]ungen nic[X.] nachkam, ergingen gegen sie im Zeitraum von April 2004 bis November 2004 [X.]ahnungen sowie Pfändungs-
und Einziehungsverfü-gungen des Finanzamts.

Ab November des Jahres 2004 sollte die Schuldnerin vereinbarungsge-Am 22. und 30.
Dezember 2004 wurden Lastschriften der Schuldnerin über [X.] 12.500

Januar 2005 Lastschriften der Schuldnerin über 12.500

e-glichen. Weitere Rücklastschriften ereigneten sich am 6. und 14.
April 2005.

Die Schuldnerin tilgte am 6.
Juli 2004 eine Verbindlichkeit der [X.]

R.

GmbH über 20.000

Oktober 2004 eine Verbind-lichkeit der [X.]

K.

GmbH über 10.000

e-klagten; bei den Forderungsschuldnern handelt es sich um Schwesterunter-nehmen der Schuldnerin. Außerdem entric[X.]ete die Schuldnerin im Zeitraum vom 6.
Januar bis 19.

Zahlung über 6.00e-

Die unter dem Gesic[X.]spunkt des §
133 Abs.
1 [X.] auf Erstattung von [X.] abgewiesen. Auf die Beru-fung des [X.] hat das Oberlandesgeric[X.] der Klage im Blick auf Zahlungen vom 18. und 19.
April 2005 in Höhe von 25.345,85

dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen Diffe-renzbetrag in Höhe von 112.187,21

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Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgeric[X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, ausgeführt:

Es könne offenbleiben, ob die Schuldnerin bei Zahlung von 20.000

6.
Juli 2004 mit einem Gläubigerbenac[X.]eiligungsvorsatz gehandelt habe. Eine Zahlungseinstellung könne nic[X.] daraus hergeleitet werden, dass die Schuldne-rin im [X.]ärz 2004 außerstande gewesen sei, die Altverbindlichkeiten in Höhe von 376.000

Zeitpunkt die Zahlung in einem Betrag eingefordert. Soweit die Schuldnerin im [X.]ai 2004 außerstande gewesen sei, den Restbetrag der Altverbindlichkeiten von 105.000

zu bezahlen, sei die Fälligkeit dieser Forderung infolge der mit der Schuldnerin getroffenen Stundungsvereinbarung entfallen. Ein Benac[X.]eiligungsvorsatz könne im Blick auf die enge Verflec[X.]ung beider Unternehmen nic[X.] aus der für sich genommen inkongruenten Zahlung der Schuldnerin auf die gegen die [X.]

R.

GmbH geric[X.]ete Forderung hergeleitet werden.

Jedenfalls habe die Beklagte von einer etwaigen Gläubigerbenac[X.]eili-gungsabsic[X.] keine Kenntnis gehabt. Eine Zahlungsunfähigkeit habe die [X.] nic[X.] der [X.]itteilung der Schuldnerin vom [X.]ärz 2004 entnehmen müssen, den Gesamtbetrag von 376.000

n-7
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nen. Der hohe Rückstand habe für alle Beteiligten nachvollziehbar auf der Kün-digung
der Kreditversicherung und der damit verbundenen Notwendigkeit be-ru[X.], das zu Lasten der Schuldnerin aufgelaufene [X.] deutlich zu re-duzieren. Das Scheitern der letzten Raten könne unter Berücksic[X.]igung des Zuschnitts der bestehenden geschäftlichen Beziehungen nic[X.] als ausreichen-des Indiz für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gelten. Bei der Creditreform eingeholte Auskünfte hätten für die Beklagte keine Veranlassung gegeben, die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte für den wenig aussagekräftigen Businessberic[X.] der [X.].

.

Ob die Schuldnerin bei der Zahlung über 10.000

Oktober 2004 mit Benac[X.]eiligungsvorsatz gehandelt habe, müsse ebenfalls nic[X.] abschlie-ßend entschieden werden, weil die Beklagte keine Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt habe. Der [X.] seien weder Zahlungsforderungen der J.

GmbH noch Steuerrückstände bekannt gewesen. Auch aus dem Zahlungsverhalten sei für die Beklagte noch nic[X.] eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkennbar geworden.

Auch im Zeitpunkt der Zahlungen vom 6. und 10.
Januar 2005 über ins-gesamt 25.000

h-teiligungsabsic[X.] gehabt. Die um die Weihnac[X.]szeit und den Jahreswechsel nic[X.] unübliche Rückgabe von Lastschriften genüge nic[X.] als Beweisanzeichen für die Feststellung, dass die Beklagte die wirtschaftliche Krise der Schuldnerin erkannt habe.

Ebenfalls bei Vornahme der Zahlungen vom 20.
Januar bis 14.
Februar 2005 sowie der Zahlung vom 16.
[X.]ärz 2005 habe die Beklagte keine Kenntnis von einer zu unterstellenden Gläubigerbenac[X.]eiligungsabsic[X.] der Schuldnerin 11
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-
gehabt. Die insoweit hinzugekommenen Indizien der Rückgabe von Lastschrif-ten sowie der Unterzeichnung einer Bürgschaft auch für Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch den [X.]

hätten nic[X.] solches Gewic[X.], dass nunmehr eine Kenntnis der [X.] von der wirtschaftlichen Krise der Schuldnerin anzunehmen sei.

II.

Den gegen diese Würdigung geric[X.]eten [X.] der Revision kann der Erfolg nic[X.] versagt werden. Die Klage ist, auch soweit das Berufungsgeric[X.] zum Nac[X.]eil des [X.] erkannt hat, auf der Grundlage von §
133 Abs.
1 [X.] wegen der beiden Seiten bekannten Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin [X.]. Die den Gegenstand der Revision bildenden Zahlungen in Höhe von u-bigerbenac[X.]eiligungsvorsatz vorgenommen.

1. Der Benac[X.]eiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rec[X.]shandlung (§
140 [X.]) die Benac[X.]eiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rec[X.]shandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge -
sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten an-deren Vorteils
-
erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benac[X.]eili-gungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nic[X.] ausreic[X.], um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ([X.], Urteil vom 29.
Septem-ber 2011 -
IX ZR 202/10, W[X.] 2012, 85 Rn.
14 mwN). Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln 14
15
-
8
-
oder zumindest erschweren und verzögern. [X.]ithin ist ein solcher Gläubiger zu-gleich regelmäßig über den Benac[X.]eiligungsvorsatz im Bilde ([X.], aaO Rn.
15 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners
mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 -
IX [X.], W[X.] 2012, 2251 Rn. 30
mwN).

2. Infolge der spätestens seit Ende April des Jahres 2004 bei der Schuldnerin bestehenden Zahlungsunfähigkeit (§
17 Abs.
1 [X.]) beruhen sämtliche angefoc[X.]enen, im nachfolgenden Zeitraum vorgenommenen gläubi-gerbenac[X.]eiligenden Rec[X.]shandlungen auf einem Benac[X.]eiligungsvorsatz der Schuldnerin, den die über deren Zahlungsunfähigkeit unterric[X.]ete Beklagte erkannt hat (§
133 Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]).

a) Im Streitfall war aufgrund einer Zahlungseinstellung (§
17 Abs.
2 Satz
2 [X.]) zunächst seit Beginn des Jahres 2004 Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin eingetreten.

aa) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insol-venzrec[X.] und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfec[X.]ungsrec[X.]s nach §
17 [X.].

(1) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz
1 [X.] kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt
werden. Dabei sind die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden [X.]ittel in Beziehung zu setzen zu den am selben Stic[X.]ag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten ([X.], Urteil vom 29. [X.]ärz 2012 -
IX
ZR 40/10, W[X.] 2012, 998 Rn.
8). Beträgt die innerhalb von drei Wochen nic[X.] zu 16
17
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beseitigende [X.] des Schuldners weniger als 10 vom Hundert
sei-ner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit [X.], es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 vom Hundert
erreichen wird. Beträgt die [X.] des Schuldners 10 vom Hundert
oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nic[X.] ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit zu erwarten ist, dass die [X.] demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2006 -
IX
ZR 228/03, W[X.] 2006, 2312 Rn.
27 mwN).

(2) Im Insolvenzanfec[X.]ungsprozess ist die Erstellung einer Liquiditätsbi-lanz nic[X.] erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nic[X.] [X.] konnte. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfec[X.]ung gemäß §
17 Abs.
2 Satz
2 [X.] die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ([X.], Urteil vom 20.
November 2001 -
IX
ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 184
f; vom 21.
Juni 2007 -
IX ZR 231/04, W[X.] 2007, 1616 Rn.
27; vom 30.
Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, W[X.] 2011, 1429 Rn.
10; vom 29.
[X.]ärz 2012, aaO Rn.
8
f). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise aus-drückt, dass er nic[X.] in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflic[X.]en zu erfüllen ([X.], Urteil vom 30.
Juni 2011, aaO Rn.
12; vom 29.
[X.]ärz 2012, aaO Rn.
10). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer [X.] mehrerer darauf hindeutender, in der Rec[X.]sprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden ([X.], Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn.
13; vom 29.
[X.]ärz 2012, aaO, Rn.
11).

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-
10
-

(3) Die tatsächliche Nic[X.]zahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reic[X.] für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträc[X.]lich sind, aber im [X.] zu den fälligen Gesamtschulden nic[X.] den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nic[X.]zahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nic[X.] unbeträc[X.]licher Höhe ist ([X.], Urteil vom 30.
Juni 2011, aaO Rn.
12). Eigene Erklärungen des [X.], fällige Verbindlichkeiten nic[X.] begleichen zu können, deuten auf eine [X.] hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010 -
IX
ZR 70/08, W[X.] 2010, 1756 Rn.
10; vom 15.
[X.]ärz 2012 -
IX
ZR 239/09, W[X.] 2012, 711 Rn.
27). Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkei-ten einen [X.] vor sich hergeschoben hat und demzufolge er-sic[X.]lich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte ([X.], Urteil vom 30. Juni 2011, aaO Rn. 16). Aus Rec[X.]sgründen genügt es, wenn die [X.] aufgrund der Nic[X.]bezahlung nur einer -
nic[X.] unwesentlichen
-
Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgrei-che Anfec[X.]ung muss das dann allerdings gerade der Anfec[X.]ungsgegner sein ([X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZR 104/07, W[X.] 2010, 711 Rn.
39 mwN).

bb) Nach diesen [X.]aßstäben hatte sich bei der Schuldnerin, wie sie selbst und die Beklagte ersahen, aufgrund einer Zahlungseinstellung (§
17 Abs.
2 Satz 2 [X.]) Anfang des Jahres 2004 der Insolvenzgrund der Zahlungs-unfähigkeit verwirklic[X.].

(1) Die der [X.] gegen die Schuldnerin zustehende Forderung be-21
22
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-
11
-
sich der [X.] auf 376.481,37

Feststellungen des Berufungsgeric[X.]s bereits im Laufe des Jahres 2003 einen erheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der [X.] verspätet [X.] hatte, war zu diesem Zeitpunkt außerstande, die fällige Verbindlichkeit der [X.] zu begleichen. Diese sowohl nach dem Zuschnitt ihres Geschäftsbe-triebs wie auch ihrer einen Jahresumsatz von rund 500.000

Geschäftsbeziehung zu der [X.] ganz erhebliche, stetig angewachsene Forderung hatte die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum vor sich her [X.], was schon für sich genommen die Annahme einer [X.] begründete ([X.], Urteil vom 30.
Juni 2011, aaO Rn.
16). Außerdem musste der Schuldnerin an einer möglichst störungsfreien Geschäftsabwicklung gerade im Verhältnis zu der [X.] gelegen sein, weil es sich bei ihr nach den Feststellungen des Berufungsgeric[X.]s um ihre Hauptlieferantin handelte (vgl. HK-[X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
17 Rn.
40; vgl. OLG Hamm Z[X.] 2008, 511). In der Nic[X.]begleichung allein der Forderung der [X.] als ihrer Großgläu-bigerin äußerte sich folglich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin ([X.], Ur-teil vom 10.
Januar 1985 -
IX
ZR 4/84, NJW 1985, 1785
f). Ferner folgte die Zahlungseinstellung aus der eigenen Erklärung der Schuldnerin vom 5.
[X.]ärz 2004, wonach nur im Wege der von ihr vorgeschlagenen Ratenzahlung "eine realisierbare Regulierung der bestehenden alten Verbindlichkeiten möglich"
sei. Angesic[X.]s der erheblichen Höhe der seit längerem uneinbringlichen Forderung der [X.] und der Erklärung der Schuldnerin war hier eine [X.] gegeben. [X.] ist, dass die Zahlungseinstellung allein gegenüber der Beklagte offenbar wurde, weil es sich bei ihr um die Anfec[X.]ungsgegnerin handelt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZR 104/07, W[X.] 2010, 711 Rn.
39 mwN).

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12
-

(2) Diese eine Zahlungseinstellung und damit die Zahlungsunfähigkeit (§
17 Abs.
2 Satz 2 [X.]) ausweisenden Umstände waren sowohl der Schuld-nerin als auch der [X.] geläufig. Beide waren über die der [X.] ge-gen die Schuldnerin zustehende erhebliche, seit längerem unbeglichene Forde-rung unterric[X.]et. Gleiches
gilt für die Erklärung der Schuldnerin, die Forderung nic[X.] befriedigen zu können. Angesic[X.]s dieser von ihr selbst wahrgenommenen aktuellen Geschehnisse konnte sich die Beklagte nic[X.] nach dem Inhalt der
-
überdies zeitlich später eingeholten und tatsächlich lediglich eine Bonität der

-
Auskünfte der Creditre-form wie auch des ohnehin unterschiedlich interpretierbaren Businessberic[X.]s der [X.].

AG der Erkenntnis einer Zahlungsunfähigkeit der Schuld-nerin verschließen. Aus eigener Anschauung gewonnenes Wissen ge[X.] grund-sätzlich bloßen Einschätzungen nic[X.] näher orientierter außenstehender Dritter vor. Das Bestreben der [X.], die Forderung nach Auslaufen der Kredit-versicherung baldmöglichst einzuziehen, unterstreic[X.], dass sie sich ungeac[X.]et dieser Auskünfte nach den ihr offenkundigen Umständen des infolge der wirt-schaftlichen Lage der Schuldnerin greifbaren Ausfallrisikos voll bewusst war. Waren danach beide Beteiligte über die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Bilde, kann daraus sowohl der Benac[X.]eiligungsvorsatz der Schuldnerin als auch seine Kenntnis bei der [X.] abgeleitet werden.

cc) Zu Unrec[X.] meint das Berufungsgeric[X.], die Forderung von 376.481,37

Prüfung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unberücksic[X.]igt bleiben, weil sie von der [X.] nic[X.] in voller Höhe einge-
fordert worden sei.

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-

(1) Eine Forderung ist bereits dann im Sinne des §
17 Abs.
2 Satz
1 [X.] fällig, wenn eine Gläubigerhandlung festste[X.], aus der sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im Allgemeinen ergibt. Hierfür genügen be-reits sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede über etwa im Rahmen von [X.]iet-
und Pac[X.]verhältnissen regelmäßig zu entric[X.]ende Zahlungen oder aus einer nach Fertigstellung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Eine zusätzliche Rec[X.]shandlung im Sinne eines Einforderns ist daneben entbehr-lich. Das [X.]erkmal des ernsthaften Einforderns dient damit lediglich dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit [X.], die rein tatsächlich -
also auch ohne rec[X.]lichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärungen
-
gestundet sind ([X.], Urteil vom 14.
[X.]ai 2009
-
IX
ZR 63/08, [X.]Z 181, 132 Rn.
22; Beschluss vom 14.
Juli 2011 -
IX
ZB 57/11, [X.], 1875 Rn.
9; vom 8.
[X.]ärz 2012 -
IX
ZR 102/11, W[X.] 2012, 665 Rn.
7).

(2) Bei dieser Sachlage war die fällige Gesamtforderung der [X.] in Höhe von 376.481,37

daraus zu [X.] Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu beac[X.]en. Die Forderung war weder rec[X.]lich noch tatsächlich gestundet. Nach Auslaufen der Kreditversicherung kam es der [X.] vielmehr gerade darauf an, diese Forderung kurzfristig durch Ausschöpfen aller tatsächlichen [X.]öglichkeiten ge-genüber der Schuldnerin zu realisieren.

b) Die danach zu Beginn des Jahres 2004 verwirklic[X.]e [X.] wurde allenfalls vorübergehend im Zeitraum von [X.]ärz bis Ende April 2004 beseitigt.
26
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14
-

aa) Forderungen, die rec[X.]lich oder auch nur tatsächlich -
also ohne rec[X.]lichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung
-
gestundet sind, dürfen bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nic[X.] be-rücksic[X.]igt werden. Unter eine derartige Stundung fällt auch ein bloßes Stillhal-teabkommen ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, W[X.] 2008, 452 Rn.
25). Hat der Gläubiger das Stillhalten an die Erbringung gewisser Leis-tungen, insbesondere Ratenzahlungen, geknüpft, wird der Schuldner allerdings von Neuem zahlungsunfähig, wenn er nic[X.] in der Lage ist, diese Leistungen zu erbringen ([X.], aaO, Rn.
26).

bb) Die infolge der Ratenzahlungsvereinbarung möglicherweise entfalle-ne Zahlungseinstellung der Schuldnerin lebte jedenfalls Ende April des Jahres 2004 auf, weil sie die gegenüber der [X.] vereinbarungsgemäß zu erbrin-genden
Ratenzahlungen nic[X.] geleistet hat.

Die Schuldnerin war mit der [X.] im [X.]ärz des Jahres 2004 dahin übereingekommen, den [X.] in Höhe von 376.481,37

insgesamt neun Ratenzahlungen bis zum 6. [X.]ai 2004 zu beheben. Dies ist ihr jedoch nic[X.] gelungen. Vielmehr wurde die Lastschrift über die vereinbarte Rate

April 2004 zurückgegeben, was ein zusätzliches gewic[X.]i-ges Indiz für eine Zahlungseinstellung bildet ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010
-
IX
ZR 70/08, W[X.] 2010, 1756 Rn.

nic[X.] gezahlt. Folglich war die Schuldnerin nic[X.] in der Lage, die erhebliche bloße Zahlungsstockung scheidet angesic[X.]s dieser Liquiditätssituation aus, weil die Schuldnerin außerstande war, die offene Forderung der [X.] bin-nen drei Wochen zu tilgen ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2006 -
IX
ZR 228/03, 29
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15
-
W[X.] 2006, 2312 Rn.
27). Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher Liquiditäts-vorteile die aufgelaufenen Rückstände nic[X.] einmal [X.] abtragen kann, verbietet sich die Annahme der Zahlungsfähigkeit ([X.], Urteil vom 8.
Oktober 2009 -
IX
ZR 173/07, W[X.] 2009, 2229 Rn.
13). [X.]ithin war bei der Schuldnerin -
wie sie und die Beklagte erkannte
-
infolge der offenen Raten abermals Zah-lungsunfähigkeit eingetreten.

c) Die damit ab Ende April des Jahres 2004 bestehende [X.] wurde wegen weiter offener Abgabenrückstände nic[X.] durch die seitens der Schuldnerin ab [X.]ai des Jahres 2004 vereinbarungsgemäß an die Beklagte erbrac[X.]en Ratenzahlungen von

aa) Die hier verwirklic[X.]e Zahlungseinstellung konnte nur abgewendet werden, indem die Schuldnerin alle Zahlungen wieder aufnahm. Dies hat derje-nige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfec[X.]ende Verwalter für ei-nen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der [X.] des Schuldners geführt, muss
der Anfec[X.]ungsgegner grundsätzlich [X.], dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist ([X.], Urteil vom 25.
Oktober 2001 -
IX
ZR
17/01, [X.]Z 149, 100, 109; vom 20.
No-vember 2001 -
IX
ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 188; vom 15.
[X.]ärz 2012 -
IX
ZR 239/09, W[X.] 2012, 711 Rn.
10). Für den nac[X.]räglichen Wegfall der subjektiven Anfec[X.]ungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt [X.]. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später da-von ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen ([X.], Urteil vom 27.
[X.]ärz 2008 -
IX
ZR 98/07, W[X.] 2008, 840 Rn.
23). Diesen [X.] hat die Beklagte weder in [X.] noch in subjektiver Hinsic[X.] genügt.
32
33
-
16
-

bb) Im Streitfall war zunächst vorgesehen, dass die Schuldnerin zur [X.] ihrer offen Vo-

Übereinkunft wurde ab [X.]ai des Jahres 2004 mangels vereinbarungsgemäßer Zahlung seitens der Schuldnerin wesentlich dahin abgemildert, dass
von ihr
fortan lediglich monatli-che Raten in Höhe von 6.000

e-resse der [X.] auf rasche Befriedigung ihrer Forderung zuwiderlaufende deutliche Herabsetzung der Ratenhöhe deutet darauf hin, dass sich die [X.] mit Zahlungen zufrieden gegeben hat, welche die Schuldnerin gerade noch erübrigen
konnte. Der in einer solchen Vereinbarung sich [X.] einer erzwungenen Stundung, der die Zahlungseinstellung des [X.] unberührt lässt (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 2008 -
IX
ZR 38/04, W[X.] 2008, 698 Rn.
22
f), wurde von der [X.] nic[X.] entkräftet. Ferner
liegt die Annahme einer Zahlungseinstellung auch deshalb nahe, weil die
Ratenzahlun-gen auf strategische Zahlungen der Schuldnerin
hindeuten (HK-[X.]/Kirchhof, 6. Aufl., §
17 Rn.
36), die sich zur Schonung ihrer schwindenden Liquidität auf Teilzahlungen beschränkte (vgl. [X.], Urteil vom 27. [X.]ai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 84; [X.]ünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
17 Rn.
30; Hmb-Komm-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
29). Hierfür spric[X.] jedenfalls
der Um-stand, dass die Schuldnerin -
wie das Berufungsgeric[X.] festgestellt hat
-
wegen ihrer ungünstigen Liquiditätslage einzelne Zahlungen mit der [X.] abge-stimmt hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2012 -
IX
ZR 74/11, W[X.] 2012, 999 Rn.
27, für [X.]Z bestimmt).

cc) Schließlich fällt maßgeblich ins Gewic[X.], dass gegen die Schuldnerin im fraglichen Zeitraum erhebliche weitere offene Verbindlichkeiten bestanden, welche der Annahme einer allgemeinen Zahlungsaufnahme entgegenstehen. 34
35
-
17
-
Die Begleichung allein der zwischen der Schuldnerin und der [X.] verei[X.] Raten genügte nic[X.], um die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin [X.]. Vielmehr bedurfte es zur Beseitigung der Zahlungseinstellung ei-ner -
hier fehlenden
-
allgemeinen Aufnahme der Zahlungen durch die Schuld-nerin.

Da die Schuldnerin ihren steuerlichen Verpflic[X.]ungen nic[X.] nachkam, erließ das Finanzamt [X.]

am 20. April 2004 wegen Abgaberück-stä-
und Einziehungsverfügung über Konten der Schuldnerin bei der [X.]

S.

. Außerdem mahnte das Finanzamt, das die Schuldnerin aus dem nic[X.] ordnungsgemäß durchführ-baren Lastschrifteinzugsverfahren ausgeschlossen hatte, am 23. Juni, 2. und 30. August sowie am 27. September 2004 die Begleichung von [X.] 17. September 2004 beliefen sich die Forderungen des Finanzamts gegen p-o--
und Einziehungsverfügung über Konten der Schuldnerin bei der [X.]

S.

. Danach kam es am 1. und 29. November 2004 sowie am 6.
Dezem-ber 2004
zu weiteren [X.]ahnungen des Finanzamts, das am 28. Januar 2005 -
und Einziehungsverfügung gegen die Schuldnerin erließ. Damit standen zu Las-ten der Schuldnerin seit April des Jahres 2004 teils angemahnte, teils in der Vollstreckung befindliche Steuerforderungen in beträc[X.]licher Höhe offen, was bereits für sich den Schluss auf eine Zahlungseinstellung gestattet ([X.], Urteil vom 30. Juni 2011 -
IX
ZR 134/10, W[X.] 2011, 1429 Rn.
16, 17). Angesic[X.]s
anderer unbeglichener Verbindlichkeiten wurde die Zahlungseinstellung der 36
-
18
-
Schuldnerin allein durch die Erfüllung der vereinbarungsgemäß reduzierten Ra-tenzahlungen nic[X.] behoben ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2007 -
IX
ZR 93/06, W[X.] 2008, 452 Rn.
27).

d) Die danach ungeac[X.]et der getroffenen Absprachen fortbestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin war nic[X.] nur
dieser, sondern auch der [X.] bekannt.

aa) Sofern die Vertreter der [X.] subjektiv davon ausgegangen sein sollten, die Schuldnerin habe aufgrund der an die [X.] erbrac[X.]en Ratenzahlungen ihre Zahlungsfähigkeit wiedergewonnen, wäre dies im Blick auf §
133 Abs.
1 [X.] unerheblich.

Die Schlussfolgerung des Anfec[X.]ungsgegners, wonach die [X.] des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nac[X.]räglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage und nic[X.] von einem bloßen "Gesinnungswandel"
getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfec[X.]ungsgegners begründen, nic[X.] mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein bewirkt nic[X.] zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist
auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rec[X.]shandlung nic[X.] mehr bestanden hat ([X.], Urteil vom 27. [X.]ärz 2008 -
IX
ZR 98/07, W[X.] 2008, 840 Rn.
10 ff; vom 19.
[X.]ai 2011 -
IX
ZR 9/10, W[X.] 2011, 1085 Rn.
15).

bb) Nach diesen [X.]aßstäben kann ein Wegfall der Kenntnis der [X.]n von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nic[X.] als bewiesen gelten.

37
38
39
40
-
19
-

(1) Hier hatte sich bereits keine auf eine Wiedergewinnung der Zahlungs-fähigkeit hindeutende Änderung der Tatsachengrundlage verwirklic[X.]. Die Schuldnerin erwies sich bereits zu Beginn des Jahres 2004 infolge ihrer Unfä-zahlungsunfähig. Die Forderung der [X.] war nachfolgend sogar auf [X.] Ratenzahlungen konnte die Schuldnerin nic[X.] einhalten. Nach Scheitern
worden. Vor diesem Hintergrund hatte sich bei unbefangener Betrac[X.]ung die Liquiditätslage der Schuldnerin zugespitzt, weil sie nur noch zu deutlich vermin-derten Ratenzahlungen imstande war. Darum kann nic[X.] von einem Wegfall der Kenntnis der [X.] von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin [X.] werden. Die Beklagte hat keinen Sachverhalt dargelegt, der bei [X.] rec[X.]licher Sic[X.] einen Wegfall des [X.] ergäbe. Es sind weder Tatsachen vorgetragen noch ersic[X.]lich, welche die Schlussfolgerung der [X.] tragen könnten, die Schuldnerin habe zugleich mit der Tilgung der zu ihren Gunsten vereinbarten Raten ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenom-men (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2008 -
IX
ZR 188/07, W[X.] 2009, 274 Rn.
12 ff).

(2) Das objektive, ihr gegenüber erkennbare schleppende [X.] der Schuldnerin konnte die Beklagte nic[X.] dahin deuten, dass jene ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hatte ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 -
IX [X.], W[X.] 2012, 2251 Rn. 22).
Allein die Tilgung der eigenen Forderungen der [X.] bewirkte einen Wegfall der Kenntnis auch dann nic[X.], wenn ihre Vertreter nur über diese Forderungen positiv unterric[X.]et [X.]. Da die Schuldnerin ein gewerbliches Unternehmen betrieb, war es für die 41
42
-
20
-
Beklagte offensic[X.]lich, dass außer ihr weitere Gläubiger vorhanden waren. Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung mehrere
Zahlungsvereinbarungen
zwecks Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, darf grundsätzlich nic[X.] davon ausgehen, dass die Forderungen der anderen Gläubiger in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen. Die Beklagte konnte sich nic[X.] der Erkenntnis ver-schließen, dass andere Gläubiger davon absahen, in gleicher Weise wie sie durch den Abschluss von [X.] auf die Schuld-nerin zwecks Eintreibung ihrer Forderungen auszuüben. Vielmehr musste die Beklagte
damit rechnen, dass andere Gläubiger -
entsprechend ihrer eigenen anfänglichen Verfahrensweise
-
die schleppende Zahlungsweise der Schuldne-rin und damit die Nic[X.]begleichung ihrer Forderungen hinnehmen würden. [X.] entspric[X.] es einer allgemeinen Lebenserfahrung, dass
Schuldner -
um ihr wirtschaftliches Überleben zu sichern
-
unter dem Druck eines Großgläubigers Zahlungen bevorzugt an diesen leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen.
Vor diesem Hintergrund verbietet sich im Regelfall ein Schluss des Gläubigers da-hin, dass -
nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat
-
der Schuldner seine Zah-lungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2001 -
IX
ZR 48/01, [X.]Z 149, 178, 190 mwN).

e) Bei dieser Sachlage
ist die Klage hinsic[X.]lich sämtlicher angefoc[X.]ener Rec[X.]shandlungen, also sowohl der am 6. Juli
2004
zugunsten der [X.]

R.

GmbH und der am 26. Oktober 2004 zugunsten der [X.]

K.

GmbH als auch der zwischen dem 6. Januar und 19. April 2005 zugunsten eigener Verbindlichkeiten bewirkten Zahlungen, gemäß §
133 Abs.
1 [X.] begründet.

43
-
21
-

Soweit die Schuldnerin im Zeitraum vom 6. Januar bis 19. April 2005 ei-gene Verbindlichkeiten tilgte, hatte sich -
wie lediglich ergänzend auszuführen ist
-
die bei ihr ohnehin bestehende Zahlungsunfähigkeit auch nach Kenntnis der [X.] zusätzlich vertieft. Dabei kann nämlich nic[X.] außer Betrac[X.] blei-ben, dass die Schuldnerin am 22. und 30. Dezember 2005 Lastschriften nic[X.] eingelöst hatte. Die Rückgabe von Lastschriften stellt ein erhebliches Beweis-anzeichen für eine Zahlungseinstellung dar ([X.], Urteil vom 1.
Juli 2010
-
IX
ZR 70/08, W[X.] 2010, 1756 Rn.
10). Vor dem Hintergrund der bereits beste-henden Zahlungseinstellung konnten diese Lastschriftrückgaben nic[X.] auf einen lediglich jahreszeitlich bedingten Liquiditätsengpass zurückgeführt werden. Vielmehr bildeten die nunmehr gehäuften Lastschriftrückgaben ein eindeutiges Alarmsignal für eine Zahlungseinstellung, dem sich ein redlicher Gläubiger nic[X.] verschließen konnte. Angesic[X.]s der ungünstigen Liquiditätslage hat sich eine Lastschriftrückgabe am 19. Januar, 6. und 14. April 2005 geradezu zwangsläu-fig wiederholt. Die gesamten Abläufe unterstreichen, dass bei der Schuldnerin seit Ende April des Jahres 2004 bis zur Verfahrenseröffnung durchgehend [X.] vorlag.

III.

Die von der Schuldnerin zugunsten
der
[X.]

R.

GmbH und der [X.]

K.

GmbH als ihrer Schwesterunterneh-men am 6. Juli und 26. Oktober 2004 an die Beklagte erbrac[X.]en Zahlungen [X.] gemäß §
133 Abs.
1 [X.] der Anfec[X.]ung. Da die Schuldnerin trotz mindestens bestehender [X.] zugunsten ihrer 44
45
-
22
-
Schwesterunternehmen von ihr nic[X.] geschuldete, freiwillige Zahlungen an die Beklagte erbrac[X.]e, welche das
ihren eigenen Gläubigern verbleibende Vermö-gen
zusätzlich schmälern mussten, handelte sie mit einem von der [X.] erkannten Benac[X.]eiligungsvorsatz.

1. Nach der Rec[X.]sprechung des [X.] bildet eine inkon-gruente Deckung in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benac[X.]eiligungs-vorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von diesem [X.], wenn die Wirkungen der Rec[X.]shandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sic[X.] des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln
([X.], Urteil vom 18. Dezember 2003
-
IX
ZR 199/02, [X.]Z 157, 242, 250 f; vom 18. [X.]ärz 2010 -
IX
ZR 57/09, W[X.] 2010, 851 Rn.
15 jeweils mwN). Eine Leistung des Schuldners auf die gegen einen Dritten geric[X.]ete Verbindlichkeit ist inkongruent, weil der [X.] keinen Anspruch darauf hat, mit Hilfe einer freiwilligen Drittzahlung (§
267 BGB) Befriedigung seiner Forderung zu erlangen ([X.], [X.], 977, 978; [X.]ünchKomm-AnfG/Kirchhof, §
3 Rn.
66).

Soweit in Fällen einer Drittzahlung auch eine Anfec[X.]ung nach §
134 Abs.
1 [X.] in Betrac[X.] kommt (vgl. nur [X.], Urteil vom 16. November 2007 -
IX
ZR 194/04, [X.]Z 174, 228 Rn.
8 mwN), ste[X.] dies einer Anwendbarkeit des §
133 Abs.
1 [X.] nic[X.] entgegen. Zwar werden im Schrifttum insoweit [X.] geäußert, weil eine Anfec[X.]ung von Drittzahlungen nach §
133 Abs.
1 [X.] die kürzere
Anfec[X.]ungsfrist des §
134 Abs.
1 [X.] für unentgeltliche Leis-tungen unterlaufe (Bork in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2012, §
133 Rn.
49; ders. [X.], 1041, 1045). Diese Betrac[X.]ungsweise lässt aber außer Ac[X.], dass eine Anfec[X.]ung nach §
134 [X.] ungeac[X.]et der Vermögenslage des [X.] zum Zeitpunkt der Leistung durchgreift, während §
133 Abs.
1 [X.] an die 46
47
-
23
-
zusätzliche Voraussetzung einer unsicheren Liquiditätslage des Schuldners geknüpft ist
([X.], Urteil vom 18.
Dezember 2003, aaO; vom 18.
[X.]ärz 2010, aaO). Angesic[X.]s der jeweils eigenständigen Anspruchsvoraussetzungen kön-nen §
133 Abs.
1 und §
134 Abs.
1 [X.] nebeneinander angewendet werden (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Juni 2005 -
IX
ZR 217/02, [X.], 678; [X.] 1911, 67 Nr.
75). Schließlich wäre es nic[X.] gerec[X.]fertigt, einen Gläubiger, der eine rec[X.]sgrundlose Leistung erlangt, im Unterschied zu einem Gläubiger, der für einen rec[X.]lich begründeten Anspruch lediglich eine inkongruente Deckung erhält, von der Anfec[X.]ung nach §
133 Abs.
1 [X.] freizustellen (vgl. [X.], Ur-teil vom 19.
Januar 2012 -
IX
ZR 2/11, W[X.] 2012, 326 Rn.
12, zur Veröffentli-chung in [X.]Z
192, 221
bestimmt).

2. Im Streitfall hat die Schuldnerin durch die freiwilligen Zahlungen zu-gunsten ihrer Schwesterunternehmen der [X.] jeweils inkongruente [X.] gewährt. [X.]angels Bestand eines eigenständigen Verpflic[X.]ungs-grundes war der Schuldnerin und der [X.] die [X.] der Zahlungen bewusst. Bereits aus diesem Vorgang kann, weil die Liquidität der Schuldnerin jedenfalls seit [X.]ärz des Jahres 2004 zumindest in Zweifel stand (vgl. [X.], Ur-teil vom 5.
Juni 2008 -
IX
ZR 163/07, W[X.] 2008, 1459 Rn.
19; vom 18. [X.]ärz 2010, aaO) und durch freiwillige Zahlungen auf [X.] zu Lasten ihrer eigenen Gläubiger zusätzlich beeinträc[X.]igt wurde, sowohl der Benac[X.]ei-ligungsvorsatz der Schuldnerin als auch dessen Kenntnis bei der [X.] hergeleitet werden.

Diese Würdigung wird nic[X.] durch den Hinweis des Berufungsgeric[X.]s auf die enge rec[X.]liche und wirtschaftliche Verflec[X.]ung der Schuldnerin mit ih-ren Schwesterunternehmen sowie die beabsic[X.]igte Verschmelzung sämtlicher Gesellschaften in Frage gestellt. Diese Umstände gestatten allenfalls die 48
49
-
24
-
Schlussfolgerung auf den Beweggrund der Zahlung der Schuldnerin, innerhalb des Konzernverbunds ihren Schwestergesellschaften finanziell beizustehen, lassen aber den Benac[X.]eiligungsvorsatz unberührt. Eine finanzielle Hilfe zu-gunsten des eigentlichen Forderungsschuldners bildet nahezu ausnahmslos den Hintergrund einer unentgeltlichen Drittzahlung. Dieser Leitgedanke kann darum als solcher nic[X.] geeignet sein, den Benac[X.]eiligungsvorsatz entfallen zu lassen. Gleich ob es sich um ein besonders anerkennenswertes oder weniger billigenswertes [X.]otiv handelt, ge[X.] mit einer solchen Drittzahlung zu Lasten der eigenen Gläubiger des zahlenden Schuldners eine Verminderung des [X.] einher. Wegen des trotz bester Absic[X.]en bei einer Drittzahlung unvermeidbaren Liquiditätsabflusses ist jedenfalls ein bedingter Benac[X.]eili-gungsvorsatz des Schuldners, wie er im Rahmen von §
133 Abs.
1 [X.] genügt (vgl. [X.], Urteil vom 27. [X.]ai 2003 -
IX
ZR 169/02, [X.]Z 155, 75, 84), in aller Regel gegeben. [X.]it Rücksic[X.] auf die nac[X.]eilige Vermögensfolge bringt der selbst in [X.] befindliche Schuldner mit der Befriedigung einer Drittverbindlichkeit regelmäßig einen Benac[X.]eiligungsvorsatz zum Aus-druck, weil er wegen des damit verbundenen Liquiditätsverlusts dem Leistungs-empfänger und dessen Forderungsschuldner den Vorrang im Verhältnis zu sei-nen eigenen Gläubigern einräumt. Dies ist jedoch eine typische Erscheinungs-form der Vorsatzanfec[X.]ung nach §
133 Abs.
1 [X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 27. [X.]ai 2003, aaO, S.
83 f; vom 29.
September 2011 -
IX
ZR 202/10, W[X.] 2012, 85 Rn.
14).

IV.

Das angefoc[X.]ene Urteil ist, weil sich die Revision als begründet erweist, gemäß §
562 Abs.
1 ZPO aufzuheben. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen 50
-
25
-
Rec[X.]sverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachver-
hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß §
563 Abs.
3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und der Klage insgesamt stattgeben.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2010 -
2 O 355/08 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.12.2011 -
1 [X.] -

Meta

IX ZR 3/12

06.12.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12 (REWIS RS 2012, 667)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 667

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 3/12

IX ZR 202/10

IX ZR 117/11

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