Bundessozialgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 5/10 R

4. Senat | REWIS RS 2011, 7877

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Umzug - Nichterteilung einer vorherigen Zusicherung - Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach vollzogenem Umzug


Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die [X.] begehren von dem Beklagten die Erteilung einer Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der Erforderlichkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung in eine nicht näher konkretisierte angemessene Wohnung.

2

Die [X.] zu 1 bis 3 beziehen seit 2005, die Klägerin zu 4 seit ihrer Geburt im Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] Bis zum 3[X.] bewohnten sie eine 86 qm große Drei-Zimmer-Wohnung, für die eine Gesamtmiete in Höhe von 588,81 [X.] zu entrichten war. Der Beklagte berücksichtigte als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zunächst einen monatlichen Betrag in Höhe von 558,29 [X.], ab November 2005 in Höhe von 563,72 [X.], ab Januar 2006 in Höhe von 565,96 [X.] und ab November 2006 in Höhe von 569,82 [X.].

3

Am [X.] beantragte die Klägerin zu 1 für sich und ihre Kinder bei dem Beklagten "eine Vier-Zimmer-Wohnung". Sie benötige ein separates Schlafzimmer, weil sie unter starker Migräne leide. Ihre 11 und 13 Jahre alten Kinder ([X.] zu 2 und 3) müssten sich ein Kinderzimmer teilen, in dem sich zwei Schreibtische befänden und kein Platz zum Spielen sei. Wegen der Geburt des dritten Kindes (Klägerin zu 4) sei eine Vier-Zimmer-Wohnung erforderlich. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 9.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006). Eine Kostenübernahme könne nicht zugesichert werden, weil keine konkrete Wohnung zur Anmietung benannt worden sei.

4

Das [X.] hat den Bescheid des Beklagten vom 9.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006 aufgehoben, den Beklagten verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der [X.] iS von § 22 Abs 2 [X.]B II festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges sei möglich. § 22 [X.]B II ermächtige die Grundsicherungsträger zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen, einerseits die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, andererseits zu der Zusicherung, die bereits bestimmbaren Kosten einer neuen Unterkunft leistungsrechtlich anzuerkennen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung bestehe nur, wenn sowohl der Umzug als auch die Kosten der Unterkunft leistungsrechtlich angemessen seien. Soweit dies nicht der Fall sei, stehe die Erteilung im Ermessen des [X.], das hier auf Null reduziert sei. Wegen der Geburt der Klägerin zu 4 und der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1 bestehe größerer Raumbedarf.

5

Das L[X.] hat das Urteil des [X.] abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.6.2009). Die vom [X.] als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, sei unter Heranziehung der Entscheidungsgründe als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage bestehe kein Interesse an einer baldigen Feststellung, weil die [X.] ihr Begehren durch eine Antragstellung nach § 22 Abs 2 Satz 1 [X.]B II erreichen könnten. Die Feststellung der Notwendigkeit eines "Umzugs" unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung sei als ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht möglich, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt werde und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben sei. Der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid sei rechtmäßig. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs 2 Sätze 1 und 2 [X.]B II setze voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, [X.]punkt des Einzugs und aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Mietvertragsangebot zu einer bestimmten Wohnung mit einem bezifferten Mietzins beziehe. Soweit die Regelung bezwecke, künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe außer Streit zu stellen, könne dies erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und abschließend geklärt werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des [X.] zur Notwendigkeit des [X.] allein vermöge eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln.

6

Nach Abschluss des Berufungsverfahren und Geburt des vierten Kindes der Klägerin zu 1 im Februar 2010 haben die [X.] zum [X.] eine neue Wohnung angemietet (Wohnfläche 118,09 qm; Kaltmiete in Höhe von 815,97 [X.] zuzüglich Betriebs- und Heizkosten von jeweils 100 [X.] monatlich) und sind zu diesem Termin auch umgezogen. Ihren Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte ab. Die [X.] wenden sich dagegen, dass der Beklagte Unterkunftskosten für den [X.]raum nach dem Umzug zunächst nur in Höhe der Kaltmiete zuzüglich der aktuellen Nebenkosten übernahm (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010). Nachdem das [X.] Freiburg den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den [X.] für die [X.] vom [X.] bis 31.10.2010 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 18,90 [X.] monatlich zu erbringen, begehren die [X.] im Klageverfahren beim [X.] Freiburg für den [X.]raum ab [X.] die Übernahme der KdU-Kosten in voller Höhe ([X.] AS 2761/10; [X.] AS 816/11). Nach Auszug der Klägerin zu 2 im Januar 2011 forderte der Beklagte die Senkung der Unterkunftskosten und bestätigte in einer beigefügten Erklärung vom 16.2.2011 die "Notwendigkeit eines [X.] aus der jetzigen Wohnung".

7

Mit ihren Revisionen rügen die [X.] eine Verletzung des § 22 Abs 2 Satz 2 [X.]B II. Der Nachweis eines konkreten Angebots zum Abschluss eines [X.] könne nicht als Voraussetzung einer Zusicherung verlangt werden, weil die Vorlage eines vom Vermieter unterschriebenen [X.] nicht der Praxis großer Wohnungsbauträger entspreche. § 22 Abs 2 Satz 2 [X.]B II iVm § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II sei verfassungsgemäß so auszulegen, dass ein Anspruch auf Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung bereits dann bestehe, wenn der Umzug iS von § 22 Abs 1 Satz 2 [X.]B II erforderlich sei, wobei die zweite Bedingung für die Abgabe einer Zusicherung ("und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind") dadurch zu erfüllen sei, dass die Höchstgrenze der nach einem Umzug angemessenen Unterkunftskosten in einem bestimmten räumlichen Bereich beziffert werde. Da sich die Angemessenheit einer Unterkunft nach der Produkttheorie bestimme, könne der Höchstbetrag der angemessenen Aufwendungen nach der Zahl der dem Haushalt des Hilfeempfängers angehörigen Personen und dem Wohnort ohne weiteres bestimmt werden, ohne dass Lage, Ausstattung und Größe der anzumietenden Wohnung bekannt sein müssten. Nach ihrem Normzweck solle die Zusicherung helfen, die Entscheidung über einen Umzug in verantwortungsvoller Weise zu treffen. Hilfsweise ergebe sich aus § 22 Abs 2 Satz 1 [X.]B II iVm § 34 [X.]B X ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Insofern habe das L[X.] revisibles Recht dadurch verletzt, dass die den Anspruch tragende Norm nicht zur Anwendung gelangt sei. Der Beklagte erlasse in ständiger Verwaltungspraxis sogenannte "Notwendigkeitsbescheinigungen" als Verwaltungsakte, wenn er einen Umzug als erforderlich ansehe, welche sich faktisch als abstrakte Zusicherungen darstellten.

8

Die [X.] beantragen,
das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2007 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen der [X.] sind nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]).

Das beklagte [X.] ist gemäß § 70 [X.] [X.] beteiligtenfähig (vgl Urteile des [X.]s vom 18.1.2011, [X.] [X.]/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 [X.] ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eingetretene [X.] wegen der Weiterentwicklung der [X.] stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen. Der [X.] hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b [X.] bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt ([X.]e vom 18.1.2011, [X.] [X.]/10 R).

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006, mit dem der Beklagte den Antrag der [X.] auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug in eine zum [X.] nicht näher konkretisierte Wohnung abgelehnt hat. Ihr Antrag war nicht auf eine konkrete Kostenzusage gerichtet, weil noch keine Wohnung feststand, in welche ggf ein Umzug erfolgen konnte. Vielmehr ging es ihnen um die Erteilung einer "abstrakten Zusicherung" der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung in eine künftige Wohnung mit angemessenen Unterkunftskosten.

Die [X.] haben ihr Begehren zulässigerweise mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]). Die Zusicherung iS von § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] ist die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt später zu erlassen (vgl die Legaldefinition in § 34 Abs 1 Satz 1 [X.]). Wie der [X.] bereits entschieden hat, handelt es sich bei einer auf die Übernahme von [X.] und Umzugskosten gerichteten Zusicherung iS von § 22 Abs 3 Satz 1 [X.] um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 [X.] ([X.] vom [X.] - B 4 AS 28/09 R - FEVS 62, 6 ff). Auch die Zusicherung iS von § 22 Abs 2 [X.] ist ein Verwaltungsakt ([X.] in [X.], [X.], § 22 Rd[X.] 67, Stand Januar 2009; [X.]/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 69; [X.] in LPK-[X.], 3. Aufl 2009, § 22 Rd[X.] 83). Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden kann. Die Verwaltungsentscheidung beinhaltet regelmäßig und auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 [X.] einen Verwaltungsakt ([X.] vom [X.] - [X.], 113, 114 = [X.]-2600 § 46 [X.] S 3 mwN).

Die damit erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch spätestens im Revisionsverfahren unzulässig geworden. Mit dem Umzug der [X.] in eine neue Wohnung zum [X.] ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass das Rechtsschutzinteresse für die Klagen, welches auch das Revisionsgericht als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat ([X.]-1500 § 54 [X.]), entfallen ist. Insofern gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf. Unzulässig ist ein Rechtsmittel daher zB dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl [X.] vom [X.] - [X.]-2700 § 136 [X.]; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - [X.]-1500 § 171 [X.] Rd[X.]2). Dies ist hier der Fall.

Im Zusammenhang mit dem Umzug der [X.] zum [X.] sind wegen der Höhe der von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die [X.] ab [X.] zu tragenden angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei dem [X.] Klageverfahren anhängig ([X.] AS 2761/10; [X.] AS 816/11), in denen ua über den Gegenstand der begehrten Zusicherung zu befinden ist. In diesen Verfahren ist als Vorfrage eines Anspruchs auf Übernahme höherer angemessener Kosten der Unterkunft notwendigerweise auch über die Erforderlichkeit eines Umzugs zu befinden, weil ansonsten - unabhängig von der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft - die Begrenzungsregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 [X.] mit einer Beschränkung der Kostentragung auf die bisherigen angemessenen Aufwendungen eingreift (vgl hierzu [X.] vom [X.] AS 10/10 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung besteht bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies hat das BSG zu vergleichbaren Konstellationen bereits ausdrücklich entschieden (vgl [X.] vom [X.] - B 4 RA 28/98 R - [X.] 1999, 406).

Soweit die [X.] geltend machen, das Rechtsschutzinteresse dürfe vor dem Hintergrund möglicher zu hoher Kosten der zum [X.] neu angemieteten Wohnung nicht auf die Feststellung der Erforderlichkeit des [X.] aus der bisherigen Wohnung beschränkt werden, vielmehr gehe es erkennbar um die gerichtliche Bestätigung des Anspruchs, dass der Leistungsträger über die abstrakte Erforderlichkeit eines Umzugs eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen müsse, führt dies nicht zur Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses. Unabhängig von einem konkret angebotenen Mietvertrag möchten die [X.] klären, ob sie bei erforderlich werdenden Umzügen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides haben, in welchem die Erforderlichkeit eines Umzugs aus einer aktuell bewohnten in eine noch nicht konkret benannte neue Unterkunft bestätigt wird. Insofern begehren sie die nicht mögliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage hängt davon ab, ob das feststellungsbedürftige Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist, also nach seinem Sachverhalt hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt. Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und etwa nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung noch aussteht ([X.] vom [X.] - [X.], 113 ff = [X.]-2600 § 46 [X.]; vgl auch BVerwG Urteil vom 13.10.1971 - [X.] 57.66 - BVerwGE 38, 346 ff). Als wesentliche Tatsachen steht bei dem von den [X.] nunmehr formulierten Begehren aber weder fest, auf welche konkrete Wohnung sich die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzugs beziehen soll, noch ist die Entstehung von höheren Unterkunftskosten hinreichend konkret.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]. Danach ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Auch das ursprüngliche Klagebegehren vor Wegfall des [X.] hätte unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beklagte dürfte einen Anspruch der [X.] auf Erteilung einer Zusicherung iS von § 22 Abs 2 [X.] zu Recht abgelehnt haben. Gemäß § 22 Abs 2 Satz 1 [X.] soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 [X.] nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. § 22 Abs 2 Satz 2 [X.] normiert damit zwei tatbestandliche Voraussetzungen für die Abgabe einer Zusicherung. Eine gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit eines [X.] ist nicht vorgesehen. Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung zudem grundsätzlich nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Bezogen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft dies die tatsächliche Erbringung von [X.]-Leistungen in einer bestimmten Höhe, nicht die Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung für einen höheren Leistungsanspruch. Dabei ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254, 257 f = [X.]-4200 § 22 [X.] 3). Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers "zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft" eingeholt werden (BT-Drucks 15/1516 [X.]). Damit überhaupt eine Einzelfallregelung iS von § 31 [X.] getroffen werden kann, müssen die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sein (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 22 Rd[X.]04, Stand September 2009; aA wohl [X.] in [X.], [X.]/[X.]I, § 22 Rd[X.] 72, Stand Januar 2009), dh ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegen. Erst dann kann die Zusicherung auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet sein. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 [X.] besteht nicht, weil § 22 Abs 2 [X.] eine gegenüber § 34 Abs 1 [X.] abschließende Sonderregelung enthält, die zum Ausdruck bringt, dass eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des [X.]-Trägers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" iS des § 22 Abs 2 [X.] gerade nicht möglich sein soll (zum Ausschluss von Zusicherungen nach § 34 [X.], wenn das Fachrecht eine vorzeitige Bindung der Verwaltung verbietet: [X.] in Wannagat/Eichenhofer, § 34 [X.] Rd[X.]6, Stand Februar 1992; vgl auch [X.] in [X.]/[X.], 7. Aufl 2008, § 38 [X.] Rd[X.]3, 172). Auch als Feststellungsklage konnte das ursprüngliche Begehren der [X.] keinen Erfolg haben, weil mit einer solchen nicht einzelne Tatbestandsmerkmale im gerichtlichen Verfahren vorab geklärt werden können ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 55 Rd[X.] 9 mwN; [X.] vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - [X.], 109, 110 = [X.]-4220 § 3 [X.]; vgl auch BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 47/02 R - juris Rd[X.] 24 zu einzelnen Berechnungselementen von Ansprüchen im [X.]I). Soweit vereinzelt eine sogenannte Elementenfeststellungsklage für möglich gehalten worden ist, betrifft dies Fallgestaltungen, in denen der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 = [X.] 3-2600 § 58 [X.] 9; BSG vom 13.3.2001 - B 3 P 10/00 R - [X.] 3-3300 § 38 [X.] 2 - juris Rd[X.] 35). Dies war hier schon deshalb nicht möglich, weil zu den Aufwendungen für eine bestimmte neue Unterkunft keine Angaben vorlagen und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im [X.] auch vom [X.]punkt der Anmietung einer neuen Wohnung abhängt.

Meta

B 4 AS 5/10 R

06.04.2011

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 27. Februar 2007, Az: S 9 AS 5964/06, Urteil

§ 22 Abs 2 S 1 SGB 2, § 22 Abs 2 S 2 SGB 2, § 31 SGB 10, § 34 SGB 10, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 55 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 5/10 R (REWIS RS 2011, 7877)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7877

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