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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des [X.], mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des [X.] über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ([X.]) durch das [X.] vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.
Der Senat hat bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt und hierzu näher ausgeführt ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 1/22, juris Rn. 8 ff.). Die Entscheidung in der Hauptsache hat er zurückgestellt.
Die Anordnung der elektronischen Überwachung der Betroffenen durch das Amtsgericht war aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2023 dargelegten, [X.] Gründen rechtlich unbedenklich. Auf diese wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidungen des Senats zu vorangegangenen, vergleichbare Konstellationen betreffenden Rechtsbeschwerden der Betroffenen ([X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 3 [X.], [X.], 187; vom 26. Juli 2022 - 3 [X.], juris; vom 19. Dezember 2023 - 3 [X.], [X.], 94).
Schäfer |
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Berg |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
21.03.2024
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend BGH, 19. Dezember 2023, Az: 3 ZB 1/22, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 3 ZB 1/22 (REWIS RS 2024, 1853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1853
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verlängerung elektronischer Aufenthaltsüberwachung
Anordnung einer elektronischen Fußfessel in Nordrhein-Westfalen: Voraussetzungen einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
XII ZB 499/22 (Bundesgerichtshof)
Rechtsbeschwerdeberechtigung von Beteiligten; Anwaltliche Sorgfaltspflichten im elektronischen Rechtsverkehr