Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 3 ZB 1/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1853

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Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des [X.] vom 11. März 2022 wird zurückgewiesen.

2. Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des [X.], mit dem es ihre Beschwerde gegen die Verlängerung ihrer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 31a Abs. 1 und 2 Satz 3 des [X.] über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ([X.]) durch das [X.] vom 2. Februar 2022 zurückgewiesen hat, ist unbegründet.

2

Der Senat hat bereits die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abgelehnt und hierzu näher ausgeführt ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 ZB 1/22, juris Rn. 8 ff.). Die Entscheidung in der Hauptsache hat er zurückgestellt.

3

Die Anordnung der elektronischen Überwachung der Betroffenen durch das Amtsgericht war aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2023 dargelegten, [X.] Gründen rechtlich unbedenklich. Auf diese wird ebenso verwiesen wie auf die Entscheidungen des Senats zu vorangegangenen, vergleichbare Konstellationen betreffenden Rechtsbeschwerden der Betroffenen ([X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 3 [X.], [X.], 187; vom 26. Juli 2022 - 3 [X.], juris; vom 19. Dezember 2023 - 3 [X.], [X.], 94).

Schäfer     

      

Berg     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 ZB 1/22

21.03.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 19. Dezember 2023, Az: 3 ZB 1/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 3 ZB 1/22 (REWIS RS 2024, 1853)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1853

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